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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1227
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««ppersmyl nnd dessen Höfe,

nebst dem Dorfe Hürden.

Kimch, Bern »u° Gl-n.S- Net. 1-20; Zürich u..d Bern.- Art. 21-23, 25-28; Zürich, Bern und Schwyz: Art. 24.1

Art. I. (17^4.) Appeuzcll-Außcrrhoden beklagt sich, daß Elisabeth Walser, eine ehrliche WeibspersonTrogen, welche aus ihrer Durchreise zu RappcrSwyl erkraukt und im Spital daselbst gestorben sei, ohneunter Licht auf dem Malcficantcnkirchhof bestattet worden sei. Zürich und Bern wollen RapperSwylMißfallen bezeugen und eS anhalten, Außerrhodcn Abbitte zu thun. (An Zürich hatte eS bereits ein De-"'°c-Uionsschreibcn geschickt.) Glarus will die Sache genau untersuchen, RapperSwyl zur Verantwortung'''K" und zur Satisfaction an Appenzell anhalten; ob der Ansicht der beiden Stände beitreten wolle,^ es an Zürich berichten. Absch. 2, 8 1. !> 2. (1744.) In Betreff der Werbungen zu RappcrSwyl^'l>t Glaruö bei seiner in frühem Abschieden geäußerten Ansicht, daß nämlich keine andern Werbungen als^Hauptleute auö den Schirmorten, welche mit Werbungöpatcntcn von ihren Obrigkeiten versehen sind, zu-lasse» seien. Zürich und Bern bleiben bei den 1743 berathcnen Verordnungen ss. Bd. VII. Abth. 1, S. 1318,N >, welche von beiden Ständen ratificiert werden. Absch. 8, 8 18. » ». (1744.) In Betreff der Pro-^°ncllanmcldungen in Recuröfällen von RapperSwyl wiederholt Bern seine 1743 geäußerten Ansichten (sieheAbth 1, S. 1319, Art. 321; Glaruö insistiert auf seiner damals gegebenen Erklärung und auf seinenheimlichen Rechten Absch. 8, 8 19. !> " (1749.) Es wird den 1. August die Huldigung nach dem"werten Ceremvnialc von 1719 eingenommen. RathShcrr Sebastian Zimmermann wird als neuer Schloß,h der Stadt RapperSwyl beeidigt. Absch. 65, 8 21. » 5. (1755.) Den 6. August wird die Huldigungh der Form wie sie 1749 stattfand, eingenommen. Der Schloßvogt Sebastian Zimmermann wird bei"h früher geschworenen Eide wieder behaftet. Absch. 147, 8 24. » «i. (1759.) Da zu RapperSwyl eineUnordnung hinsichtlich deS MünzwcsenS herrscht, wird in einem von der Ratification der Stände ab.senden Schreiben dem Magistrat daselbst insinuiert, daß er die Reichsmünzen gänzlich zu verbieten habe,^die Fabrikanten ihre Arbeiter und Verkäufer mit eidgenössischer Münze zu bezahlen haben, und daß eine^"tation der Gold- und Silbersorten erforderlich sei, welche die zürcherische Taxation nicht überschreite. Absch.

T 8 ZZ ^7 (1761) ES wird die Huldigung nach dem Ccremoniale von 1749 eingenommen und der^ Schloßvogt Weiuiger in den Pflichteid genommen. Absch. 211, 8 20. » «. (1766.) Den Hoheiten^ vorgeschlagen zu RapperSwyl künftig alle zwölf Jahre die Huldigung einzunehmen, damit der Stadt^ 6°sten vermindert werden. Absch. 270, 8 12. 1». (1766.) Custoö Thummeisen zu RapperSwyl hatte"" Testament gemacht, durch welches seine Verwandten sehr benachtheiligt wurden, und daS noch die Bcstim-"'h enthalten sollte/daß eS seiner Zeit in ein Fideicommiß verwandelt werden müsse. Nachdem vom MagistrateRapperSwyl zweimal schon eine Copie dieses Testamentes verlangt, aber von demselben verweigert^°rden war trägt GlaruS darauf an, einen Abgeordneten deö Magistrats vorzubescheiden. Die Gesandtschaften!°" ^rich und Bern sind ohne Instruction und nehmen den Anzug ack rekoronckum in den Abschied. Absch.

8 24. I«». (1767.) Der Vorschlag, die Huldigung alle zwölf Jahre vorzunehmen, wird von Zürich^ Bern genehmigt. Absch. 231, 8 14. >! 11- (1767.) Die Gemeinde Wagen beschwert sich, daß RapperS-