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Stift St. Gallen.
nicht auf die Anwerbung in avouierte Compagnieen, welche der Fürst in fremdem Dienst habe. 3) 3"ziehung auf den Vorschlag, den landesherrlichen Eid von den verschiedenen Klassen von Angehörigen nicht aebendieselbe Weise schwören zu lassen, ist die Gesandtschaft LucernS instruiert, das fernere Gutfinden anznlwn^Schwyz findet cS bedenklich, darüber einzutreten; Glarus hingegen findet eö nothwcndig, einen ^"terschn^machen, und schlägt den Zusatz zur Eidesformel vor, „daß ein jeder nur nach den Pflichten, so er Z"Stifte St. Gallen habe, darauf schwöre". Um die Sache desto schneller zu Ende zu führen, wird gut b'den, in einer freundschaftlichen Zuschrift dem Fürstabte die letzte Erklärung zu geben, daß man gesinntmit Grund verlangten Abänderungen festzusetzen. DaS Conccpt derselben wird oll i-astticaiiiluw dembeigelegt. Ucber die angetragene Milderung des Art. 2 behält sich die zürcherische Gesandtschaft daö Boß"ihrer Obern vor. Absch. 394, § 28. j Siehe Band VIII, S. 11.)
2. Locales. .
Art. 14. (1754). Eine Abordnung vom Hofe Norschach bittet die Gesandten der Schirmorte des Sw'St. Gallen, dieselben möchten beim Abte zu St. Gallen ein Fürwort einlegen, daß die Exemtion wegenund Appellationskosten" in Kraft des RappcrswylervertragS von 1525 bis Johannis 1755 eingestellt und daß^Abordnung der sieben Burger von Norschach vom Abte gnädigst möchte angehört werden, und dessen vcr ^man sich um so eher, da die zwischen dem Abte und der Bürgerschaft von Norschach waltenden Streitig 'der gütlichen oder rechtlichen Entscheidung der Schirmorte unterstellt seien. Die Gesandtschaften von ^Schwyz und Glarus tragen kein Bedenken, ein Recommendationsschreiben an den Abt abgehen zuaber Lucern in Folge eines neuen ihm zugekommenen Factums seine Gesandtschaft instruiert hat, die Norimit ihrem Ansuchen abzuweisen, wird dieses Schreiben nicht abgeschickt, sondern eS wird gut befunden,jedes Ort beförderlichst seine Ansichten Zürich mittheilen soll. Absch. 129. 8 62.
». Personelles.
Art. 13. (1755.) Joseph Müller, Marx und Andreas Stockst von Steinach beschweren sich, daß ihne» ^aus Anlaß der zwischen den LandeSobrigkeiten entstandenen Differenzen wegen Gebrauchs der Marktstraß'Arbon nach St. Gallen ohne ihr Verschulden ein Quantum Früchte im Werth von 1699 Gld. mit gcwaw' ^Hand auf dem Bodensee weggenommen und in daö Amt Reichenau weggeführt worden sei, von wo 'bis dahin nicht mehr erhalten hätten. Sie bitten die Schirmorte um ihre Vermittlung. ES wird bclw ^bei dem Fürsten zu Constanz und bei dem zu St. Gallen mit nachdrücklichen Vorstellungen zuGeschädigten einzukommen. Absch. 144, 8 62. 11t. (1756.) Wegen dieser Sache war den 1^ ^eine Conferenz von Abgeordneten des Bischofs von Constanz und des Abtö von St. Gallen abgehalten ^jedoch ohne Erfolg. Auf das Ansuchen der Geschädigten wird ein Schreiben an die Regierung der W ^Eminenz zu Constanz abzuschicken beschlossen, in welchem das Verlangen gestellt wird, eS möchte denstli'^Rest der weggenommenen Früchte, welcher noch vorhanden sei, zurückerstattet werden. Zugleich wird der ^ ^des AbtS von St. Gallen ersucht, diese Leute der Hülfe seiner fürstlichen Gnaden im Namen dernachdrücklich zu empfehlen und demselben zu eröffnen, daß er, wenn die Hülfe der Schirmorte nöthig low ^sich an dieselben wenden möchte. Absch. 157, 8 64. 17. (1757.) Die Geschädigten bitten nochmals u»> ^und Hülfe. ES wird ein nachdrückliches Schreiben an die fürstliche Eminenz zu Constanz entworfen, das, ^eS von den Ständen genehmigt ist, im Namen derselben abgehen soll. UebrigenS werden diese zukommenen Leute auch dem Abte von St. Gallen zu landesväterlicher Hülfe empfohlen. LucernS Gcia»^ertheilt ihre Genehmigung des Schreibens sofort. Absch. 171, 8 59.