Stift St. Gallen.
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'^ ^borene, Hochgeehrteste Herrn", im Verlauf der Rede aber „Hochgeehrteste Herren" zu geben, wenn hin-drr!?"" Repräsentanten ihn statt mit Hochwürdiger, mit „Hochwürdigster Fürst, Gnädiger Herr", im Verlaufde», H^ch^irstlich Gnaden" anreden. 2) In Beziehung auf den Eidschwur bleibe der Fürst bei
^ ' "chstäblichen Inhalt dcS Burg- und LandrechtS von 1451 und dessen Erläuterung von 1490, könne daher deshalber '"chtS weiteres einrücken noch abändern lassen; der sogenannte Abfallsbrief enthalte bloS ein spe-^ Strafurtheil und sei bisher nie dem Eid beigefügt worden. 3) Wegen Beifügung allfälliger AbänderungenEidesformel sei der Gesandte ohne Instruction. 4) Der Punkt, betreffend den Vorbehalt des Reiches,Ann ' "^"han zu sein, so daß eS beim Inhalt dcS Burg- und Landrechtbriefes von 1451 sein'^ Beziehung auf die verlangte Abänderung der Eidesformel wegen der Gerichte, in°dkr^ b" Huldigung und Mannschaft nur die niedere Gerichtsbarkeit oder das HuldigungS-
^ as Mannschaftsrecht allein besitzt, erklärt der Gesandte, daß der Fürst bei der bisherigen Eidesformel^rändert zu bleiben gedenke, da die Worte: „auch die Gericht, darinnen ihr sitzen, zu halten" allem vor-d-in^ Gesandten der Schirmorte legen zu Händen ihrer Hoheiten ihre Ansichten folgendermaßen in^ lbschiedx nieder: 1) Die Forderung der fürstlichen Titulatur ist überspannt, die für ein Standeshaupt^ ^ Forderung, das Verbot des ReiSlaufenö „ohne der hochlöbl. Schirmortcn Wissen undund daß auch alle von Zeit zu Zeit entstehenden Acnderungen in die Eidesformel eingetragen undsei,,! '""den sollen, ist der Natur der Sache und den Verträgen gemäß. Das Verkommniß von 1490 hat^ ^llgültige Kraft auch dermalen noch. 4) Den Vorbehalt des Reiches könnten die Schirmorte, ohne ihnz. lur ggltig anzuerkennen, gelten lassen, wenn eine Uebereinkunft über die andern Punkte zu Stande käme,»tzk ^ Forderung einer Abänderung in der Eidesformel wegen der oben genannten Gerichte ist nicht zu^ man sich der Rechtsame der Hoheiten begicbt; da diese Sache aber die sämmtlichen. rte betrifft, so ist sie von diesen zu berathen. Absch. 367, §22. 12. (1776.) Da das Stift gegenüber^ "rdcrungen der Schirmorle nicht nachgiebt, ist die zürcherische Gesandtschaft instruiert, darauf zu dringen,^ l» bei den Huldigungsfeierlichkeiten lind bei Vorstellung deS Hauptmanns die Gesandten der Schirmorte."h^'lmrene, Hochgeachte Herren", im Verlauf der Rede mit „Hochgeachte Herren" angeredet werden,d>z > ""l „Hochwürdiger Fürst, gnädiger Herr", im Verlauf der Rede mit „Ihr Hochfürstlich Gnaden"; diedti ^ Eorrespondenz übliche Titulatur ist beizubehalten. 2) Es solle darauf beharrt werden, daß alle inH rsformel von 1490 enthaltenen Verbalia bei den künftigen Huldigungsfeierlichkeiten verlesen werden. 3) Dasder Schirmorte, daß die Eidesformel, welche bisher für alle dieselbe war, abgeändert werde, je nach-^ " schwörenden GotteShauSleute, Malefiz- oder Gerichtsangehörige oder solche sind, von denen dem Prä-Mannschaft gehört, sieht Zürich in der Natur der Sache begründet an. Die Gesandtschaften von^t w Schwpz sind bloS instruiert, den Gesandten des Abts anzuhören und zu referieren. Glarus stimmtchöhung der Titulatur der schirmörtlichen Gesandten, nicht aber der deS Fürsten. Daö Angehörte^ rvkerailllum. Der fürstliche Gesandte beruft sich auf seine 1775 abgegebene Erklärung und er«!»>vj ' ^ der Fürst davon nicht abgehen werde. In Beziehung auf die Titulatur will der Gesandte auS-I) suchen, daß dem Verlangen der Schirmortc entsprochen werde. Absch. 378, 8 25. RS. (1777)^ ^ ^»»ntlichen Schirmortc stimmen in Beziehung auf die Titulatur dem 1776 von Zürich gestellten^sse>? ^ ^ übrigen drei Stände sind gesinnt, das Verbot des ReiSlaufenö ohne der vier Schirmorte'"'d Willen künftig tractatmäßig zu beobachten. Schwpz und GlaruS aber sind der Ansicht,Bedingung bloS auf die Empörungöfälle sich beziehe, welche den Spruch von 1490 veranlaßt haben,
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