Stift St. Gallen.
^ 1451 beschworen und dcö 149V erneuerten und „verstärkten" mit keinem Worte gedacht worden sei, obgleich"Ken ^hc, daß, wenn künftig etwas abgeändert oder hinzugethan werde, solches beigesetzt und auch befolgt^be» solle. Ferner seien in dem Landrechte von 1451 noch die Rechte des römischen Reiches vorbehalten,^'>rend durch den Frieden von Münster die ganze Eidgenossenschaft von aller Abhängigkeit vom römischene>chc befreit worden sei. 4) Es wird endlich noch bemerkt, daß nicht nur die sogenannten im Thurgau lie-luuctgallischcn Malcfizorte, sondern auch die Angehörigen der sanctgallischen Niedern Gerichte im Thurgau,Herrschaften dem Gerichtsherrenvertrag unterworfen sind, ohne Unterschied denselben Eid schwören, wie^ ^ der alten Landschaft. — Da die Gesandtschafteil cS für passend halten, eine Abänderung in diesen Dingen^'"chen, wenn nicht gerade die Beschwörung vorgenommen werden soll, so werden jene Punkte zu HändenHoheiten in den Abschied genommen, damit auf künftiges Syndikat die nöthige Instruction gegeben werdenAbsch. 280, 8 23. S (1768.) Es werden diejenigen Bemerkungen in Berathung gezogen, welche^'ges ^lrch die Beschwörung des Burg- und Landrcchtes mit dem Abt von St. Gallen veranlaßt und^ ^hre, dem Mschn und de» Rechten der Schirmorte angemessen erachtet worden sind. Zürich genehmigt daS^geö Jahr darüber Verabschiedete und findet die den Gesandten damals vom Abte gegebene Titulatur unange-und trägt darauf an, alles, waS man verlange, präcisiert dem Abte mitzutheilcn. LucernS Gcsandt-'rägt lallt ihrer Instruction darauf an, wegen der Titulatur bloS mit dem Gesandten des AbtcS sich^^redcu Ii, Beziehung auf die übrigen Punkte erklärt sie, daß ihre gn. Herren nicht gesinnt seien, den. j» dessra Rechtsamen zu kränken. Die Gesandtschaft von Schwyz ist ohne Instruction und will allesgn. Herren und Obern hinterbringen; die von Glarus stimmt für einen Vorschlag, in welchem alle For-^ ^gcn bestimmt angegeben sind, will aber denselben all ivlvivntluiu nehmen. Unter solchen Umständen wird^ Angehörte Pen Hoheiten hinterbracht. Absch. 293, 8 21. ^ kl. (1769.) I» Beziehung auf die Anstände,^ bei der aus Anlaß der Erwählung dcö neuen Abtcö zu St. Gallen vorgenommenen Beschwörung desund Landrechteö im Jahre 1767 sich erhoben hatten, und die Ehre und das Ansehn der Schirmorte,auch deren Rechte in den sanctgallischen Landen nahe berühren, eröffnen sämmtliche Gesandten ihre^ructio,,^ dahin, daß sie, ohne den Rechten dcö Prälaten zu nahe zu treten, die Ehre und das AnsehenStände und die Vorrechte, welche sie als Schutz- und Schirmherren in den sanctgallischen Landen besitzen,erhalten sollen. LucernS Gesandtschaft schlägt vor, über die einzelnen Punkte mit dem anwesenden^»dte» Obervogt Müller zu unterhandeln. Da aber dieser ohne Instruction ist, wird der Entwurf einesMilieus deil Abt dem Abschiede zur Genehmigung der Hoheiten beigelegt, welches folgende vier Be-^tdepunkte enthält: 1) daß bei der Beschwörung deö Burg- und LandrechtcS dm Gesandten nicht diejenigegegeben worden sei, welche ihnen als Repräsentanten der Schutz- und Schirmorte gebühre;^ während in der Eidesformel von 149U daS Laufen in fremde Dienste ohne des Abtes, des ConventsHerren der vier Schirmorte Erlaubniß verboten ist, die letzten die Schirmortc betreffenden Worte bei^Huldigung weggelassen worden seien; 3) daß nur das Landrccht von 1451 beschworen und deS 149Vharten und verstärkten mit keinem Worte gedacht worden sei, worüber man sich um so mehr aufzuhaltenba j,„ La„drcchte von 1451 noch die Rechte deö römischen Reiches vorbehalten seien, während doch dieh^'vsscnschaft durch den inünsterischcn Frieden von aller Obliegenheit gegen das Reich für frei und unab-erklärt worden sei; 4) begreife man nicht, warum die m dein Thurgau liegenden Malefizorte, sogarsanctgallischen Herrschaften, welche dem GerichtSherrenvertrage unterworfen sind, mit denen aus derLandschaft den ganz gleichen Eid schwören. Absch. 3V8, 8 2V. jj S. (177V.) Lucern und Schwyz genehmigen