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Stift St. Gallen.
I. Burg- «nd Landrecht.
Art. I. (1767.) Die Gesandten der Schirmorte langen den 5. Mai in Rorschach an. Besuche undbesuche. Es wird instruktionsgemäß festgesetzt, das früher in Ucbung gewesene Ceremoniale auch jetztbefolgen. Der Fürstabt begrüßt die Gesandten mit den Worten: Hochgeehrte Herren Ehrengesandte; dusandten den Fürstabt mit den Worten: Hochwürdiger, Gnädiger Fürst und Herr. Den Act der Beschulleitet der erste Gesandte von Zürich durch eine Rede ein, welche er sitzend und mit bedecktem Haupte d>Der Hofcanzler erwidert dieselbe. Darauf wird der Burg- und Schirmbrief von 1451 verlesen. ^erheben sich der Prälat, die Gesandten und die Conventualen mit entblöötcm Haupte; der Prälat schwört, wer die drei Schwörfingcr auf ein ihm von einem Meßpriester präsentiertes Meßbuch legt: „Also schwöre, ^und verspreche ich, so wahr als ich bitte, daß mir Gott helfe und alle lieben Heiligen". Daraufjedem Gesandten die Hand, wobei beide Theile einander die getreue Beobachtung des Burg- undzusichern. — Darauf wird zu Rorschach vom Volke der Schwur entgegengenommen, wo das versammelte ^angeredet wird mit: Edle, Ehren- und Mannhafte liebe Bürger und LandrechtSvcrwandte, gute FreundeNachbarn. Der Titel „Edle" wurde nur zu Rorschach gebraucht, weil daselbst einige „gute Familien" "an den andern Huldigungsorten wurde statt „Edle" daö Wort „Ehrengeachte" gebraucht. DaS bewaffnete ^trennt sich, nachdem es eine Salve gegeben. Alsdann wird die Huldigung zu Stegen, zu Goßau, ZU ^eingenommen, wo der Magistrat und die Bürgerschaft angeredet wird mit: „Wohlgcachte, Wohlehrvcste, 8"' ^und Weise Schultheiß, Klein- und Großräthe und Bürger der Stadt Wvl". — AbschiedScompliment-Prälat läßt jedem Gesandten ein Reitegeld von 25, dem Secrctarius von 6, einem jeden ihres Gefolgt5 Ducaten, den drei Ueberrcitern und den übrigen acht Bedienten jedem 5 Neue Thalcr zustellen. (Der Aenthält eine ins Detail gehende Schilderung des bei diesem Anlasse beobachteten Ccremoniels und aller FestliäM'Absch. 275. 2. (1767.) Bei der Beschwörung des Burg- und Landrechtcs im Mai 1767 fiel einiges vor, ^Ehre und die Rechte der Schirmorte in den sanctgallischcn Landen nahe berührte. Der Zweck dieser Confer^^diese Anstößigkeiten namhaft zu machen und dieselben den Hoheiten zu hinterbringen. 1) Titulaturen- ^von dem Abt den Repräsentanten gegebene Titel „Hochgeehrte Herren" ist für RepräsentantenStände und Schirmorte zu niedrig. Ferner scheint cS passend, daß der Fürst außer mit dem Titeldiger, Gnädiger Fürst und Herr" noch mit den beizufügenden Worten: „Getreuer, lieber Schirm- und ^dcSgenosse" von den Gesandten angeredet werde. Bei der Anrede an das Volk bei Beschwörung deSund LandrechteS findet man das Ende des Titels: „gute Freunde und Nachbarn" zu viel, oder doch "stenS die ersten Worte, wenn man daS Verhältniß berücksichtige, in welchem sie zu den Schirmorten l ^Endlich wird noch als etwas auffallendes hervorgehoben, daß fast an allen Orten bei der Einnahme der - ^digung derjenige, welcher im Namen des Volkes die Rede hielt, weder der Schirmorte, noch der Repräst"^' ^gedacht habe, ausgenommen zu Goßau, wo der Redner dieselben mit der ebenfalls anstößigen Titulaturgeachte, Wohledelgeborene, Hochgeehrteste Herren" angeredet habe. ES wird befunden, daß durchTitel daS Andenken an daS Verhältniß, in welchem das Land zu seinen Schutz- und Schirmherren st^und nach erlösche. 2) Den Rechten der Schirmorte zu nahe tretend findet man auch den Umstand, daß, ^rend in der 149(1 für daS Volk errichteten Eidesformel das Laufen in fremde Dienste ohne des Abts undventS „ und unsrer Herren der vier Schirmortcn" Erlaubniß verboten ist, in dem letzthin verlesenen ^letzten Worte weggelassen wurden. 3) Es wird aller Aufmerksamkeit würdig befunden, daß nur das Landr