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Gaster. 1770. 1774.
bevorstehenden LandSgemeinde dahin zu bestimmen, ein Gesetz zu machen, in Folge dessen kein Geldliehen werden, wenn das Unterpfand nicht ein Drittel mehr Werth sei, als Geld darauf gegeben werde,ferner die Kaufbriefe im Gastcr gleiche Kraft haben, wie die Gültbriefe, und es sich herausstellt, daß im ^Leute seien, die ihr Gut einander verkaufen, einen Kaufbrief durch ihren Landschreibcr verfertige» laßcn,denselben im Lande Glarus Geld entlehnen, worauf dann der Verkäufer das Gut vermöge dcS im Gastcr gel eZugrechtö oft wieder an sich ziehe und dadurch daö Gesetz der Gültbriefe eludiere, so wird ebenfallserachtet, die LandSgemeinde dahin zu bestimmen, daß sie ein Gesetz mache, daß nur die vom Untervogtgelten Briefe pfandbar seien. Da endlich die Landschaft Gaster, als ein durch die Landvögte und dierate verarmtes Volk, sich in seiner Armuth nicht zu helfen wisse, wird Schwyz ersucht, auf Quelle»bessern ZustandcS zu sinnen. Als eine solche hält GlaruS namentlich die Maßregel, daß man keinem ^mierten gestatte, im Gaster Häuser oder Güter länger als zwei Jahre zu besitzen, ähnlich wie imverboten sei, daß Güter in todte Hände kommen. Innerhalb dieser zwei Jahre sollten die reformierte»^gehalten sein, dieselben an Leute im Gaster zu verkaufen. Endlich wird für erforderlich erachtet, den kunlUntcrvogt in einen besondern Eid zu nehmen, daß er über alles daö wache, was auf die Religion ^habe. Zu diesem Zwecke sollte dem Eide auch das beigefügt werden, was die Convention von 1678 e»0und von Schwyz durch ein Schreiben vom 1. März 1758 bestätigt worden sei. Absch. 319.
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Art. IS8. Die im Kloster ob Gauen versammelten Gesandten vernehmen, daß der ChurcrHans Ulrich Heß sich vor dem Syndicat zu Schänis gestellt habe, und daß der ihn betreffendegethan sei. 8 1. 2. f IS». In Beziehung auf den Zoll zu Wesen sind Schwyz und GlaruS der Ä»^daß der Churerbote dasjenige, was er in seinem Felleisen und auf seinem Leibe an Baarschaft oder »»^über Wesen führe, nicht zu verzollen brauche, daß er aber für alles andere, werde eö auf Gütersch'^auf Pferden, Karren, Wagen oder Schlitten durchgeführt, den Zoll zu bezahlen habe. Diese Uebereinkm»^Zürich mitzutheilen. §3. ß IV». Die Gesandtschaften beider Stände stimmen darin überein, ^Reform deS Zolls zu Wesen höchst nöthig sei. GlaruS schlägt vor, eine neue Zolltarifs«, basiert »» ^von 1648, aufzustellen, eine neue Ordnung für den Bezug zu machen und den Zoll zu bestimmen,
Landleute zu GlaruS zu bezahlen haben. In Beziehung auf diejenigen Güter, welche laut Schifftrord"^von der Schiffmeisterei verzollt werden sollen, läßt man cS bei dem Schiffamtbuch bewenden; die Gü»r ^Waaren aber, welche nach Schwyz oder GlaruS eingeführt werden, sollten nach der Ansicht vonden halben Zoll dessen zahlen, was die Zolltarifs« von 1648 gegenüber den Fremden bestimmt, gleich^ ^die von Wesen und Gaster nicht mehr bezahlen; ferner sollte alles, was für den Hausgebrauch in die 'Schwyz und GlaruS geführt wird, nach der Instruction von Glarus zollfrei sein. Den Hoheiten wird ? ^bracht', eS möchte eine Verordnung gemacht werden, daß man an der Zollstatt von Wesen wissenfür eine Art von Waaren in dem von oben herunterkommenden Güterschiffe sei, und wie schwer t»e ^seien. Schwyz hingegen ist der Ansicht, daß nach dem Wortlaute der Zolltarifs« von allen über WesenWaaren der Zoll bezahlt werden sollte; die Hauptsache sei die, wie für die neuen Waaren in derZoll anzusetzen sei; die Gesandtschaft beruft sich dabei auf einen GlaruS bereits übermachten Vorschlag-Zöllner giebt auch einen Bericht ein, wie bisher die in der Tarifs« nicht aufgeführten Waaren und ^Verzollt worden seien, daß aber die Handelsleute von GlaruS sich der Verzollung geweigert hätten. §