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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Gaster. 1774.

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l>kb»i Beziehung auf den Salzzoll zu Wesen macht Schwyz den Vorschlag, laut Burgerbuch und alter^ 'g 10 Kreuzer auf jedes durchgehende Faß Salz zu legen. GlaruS hingegen ist der Ansicht, es sollten^andclsleute beider Stände von einemRöhrli" Salz zu Händen der Stände 3 Kreuzer, ebensoviel zuökepz" ^ Burgerschaft von Wesen bezahlen; jedoch sollten dann die Wcscner die zwei SalzauSmesser, die^ Nebensachen daraus bezahlen; zollfrei hingegen sollte alles Salz sein, daS für den HauS-

^ Landleute beider Stände hineingehe, und das zur Besatzung der Vogteien Uznach und Gastcr»tk ^erde. Ferner stellt GlaruS den Antrag, statt der Zollbüchse die Einrichtung zu machen, daß

die ^ ein specificiertes Verzeichniß aller verzollten Maaren anfertige und jährlich Rechnung ablege,' undMMeiten abzustellen. Die Gesandtschaft von Schwyz hätte gewünscht, daß die von GlaruSzknh. ^'^re Instruction gehabt hätte; sie läßt es einstweilen bei der Zolltariffa und dem von Schwyz 1763Projecte und hinsichtlich des Salzzolls bei dem Burgerbuch und der alten Uebung bewenden. 8 8. jj«b ^ Streite der Schiffmeister mit dem Tagwcn Bcnkcn, welcher von beiden Theilen ein Wuhr gerade^'üenannten Schwallstein machen solle, wird befunden, daß dem Schiffamtc nicht könne zugemuthets»r^ ^'^lbst ein Wuhr anzulegen, um den Reckweg dahinter zu machen, ebensowenig, daß Felsen ab-HiH^°Üe,in einen Rcckweg herzustellen, sondern daß der Tagwcn Benken sein Land besser zu bewahren ^egnng von Wuhrcn dafür zu sorgen habe, daß die Schiffmeistcr den nöthigen Reckweg anlegenkr ^ ' überhaupt sollten Gemeinden und Partikularen von Gaster angehalten werden» ihre Güter wegenRcckstraßc bestmöglichst zu beschirmen. DaS allcö wird der Disposition der Hoheiten übcr-

6 10. Absch. 357.

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