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Gaster. 1755. 1757.
sucht und billig erfunden worden sei, mit Ausnahme der 8 Gulden. Sie nehmen alles ack8 1l). st 122. In Betreff dcö Abzugs von den Mitteln des Secretariuö Müller, welche auS dessen ^lassenschaft in das Toggenburg gefallen sind, hatte Glaruö dem Stande Schwyz zur Beseitigung der Dm ^den Vorschlag gemacht, ihm einen Drittel des Abzugs verabfolgen zu wollen, daß aber die zweiGlaruS bleiben sollen; sollte die Landschaft Gaster auch Anspruch machen, so solle derselbe vor den reg>^Orten erörtert und bei ungleichem Beschlüsse der Landvogt „den Beifall thun". Schwyz aber spricht den >als ein Recht an und verwahrt sich dagegen, „daß das Gut wegen der Person dcö Erblassers abzuM ^„sondern weil cö durch den Erbfall verändert werde und einen solchen Eigenthumsherrn an sich nehnn', ^„welchem der Landesobrigkeit, von woher das Gut ererbt worden, der Abzug verfalle". Ferner istAnsicht, daß dem Lande Gaster ein Drittel dieses Abzugs gebühre. Es beruft sich auf mehrere Fälle, in n" ^GlaruS ebenfalls mit Schwyz den Abzug bezogen habe. Schwyz spricht dieselbe Quote von diesem AbMwelche GlaruS beziehen werde, entweder inclusive mit der Landschaft Gastcr einen Drittel, oder mit Aussäst^ ^derselben die Hälfte. GlaruS hingegen spricht den Abzug ganz allein an, stellt den Grundsah auf, "„Abzug auf die Person des Erblassers, von was für einer Geburtsobrigkeit er nämlich depcndicre, ob ^„deröwo domiciliere, und ob er andern Gerichten und Obrigkeiten sich mit Eiden verpflichtet oder sonst„würfig gemacht habe, angesehen und argumentiert werden müsse"; der verstorbene Müller aberglarnerischer Lanvmann geblieben und habe immer von seinen im Gaster gelegenen Mitteln dieseinem Vaterland bezahlt und habe auch nicht in der Landschaft Gaster domiciliert. Daß aber die Untervon den Landleuten der regierenden Orte, welche weder Bürger noch Eingesessene seien, auch nichtdomicilieren, einen Abzug ansprechen sollen, kann GlaruS nicht begreifen. ES wird den gn. Herren übet'einen definitiven Entschluß zu fassen und denselben sich gegenseitig zu eröffnen. 8 11. Absch. 143.
17S7.
Art. 12». DaS Syndikat wohnt nach alter Gewohnheit der RcchnungSablegung des zürcherischemannS in dem fürstlichen Stifte bei. 8 1. st 124. Dem Landvogt Martin und dem Landvogt .rwird der Auftrag ertheilt, darauf bedacht zu sein, daß der Findclknabc, wenn er das gehörige Alter errc>)zu Erlernung eines Handwerks verdungen werde, und daß die beiden Hoheiten und die Landschaft ^
der Kosten enthoben werden. 8 2. st 12S. Dem Landvogt wird aufgetragen, den Geldruf, der un ^ ^und zu Wesen bereits publiciert ist, auch in der Herrschaft Gams beförderlichst auSkündcn zu lassen. ^ ^12«. In Folge der Besichtigung der fünf Gefangenschaften auf dem Rathhauö zu Schänis wird der ^ ^vogt beauftragt, die nöthige Reparation vornehmen zu lassen. Die Gesandtschaft von GlaruS referiert. § ^127. GlaruS trägt nochmals darauf an, eine Untersuchung wegen dcS Verkaufs allzu junger Kälber > ^Metzger anzustellen. Die Gesandtschaft von Schwyz ist für Nichteintreten instruiert. 8 5. st 128- ^Klage über den schlimmen Zustand der Reckwege an der Linth geführt, der theilS den Eigenthümern ^stoßenden Güter, theilS den Schiffmeistern zur Last fällt, jenen, weil sie nicht hinlänglich wuhren,sie die Reckwege nicht gehörig ausfüllen. Dem Landvogt wird aufgetragen, sich von GlaruS einengeben zu lassen, wie er schon von Schwyz einen erhalten hat, beide Theilc mit Ernst zu ihrer Pfl>^ ^halten. 8 6. st 121». Wegen Verkaufs der Nußbäume und Eichen ist daS Landmandat nach derbeider Stände eingerichtet und auSgekündet worden. 8 7. Absch. 168.