Gaster. 1747. 1743. 1752. 1755. 1211
'^e; denn, wann ein jeweiliger Landvogt strafbares in der Federn hat, von einem l. Svndicat nicht sollmag benommen werden. Wann selbe an Hrn. Landvogt wegen einem Eivilgeschäft was zu fordern haben,er von seinem competierlichen Richter besucht «werden,. DaS Strafrecht belangend, wem selbe vermeinen,der Landvogt eine Partei ausmache, solle ihnen begünstiget stin in Zeit svonj sechs Wochen vor beide"^löbl. Stände einzutreffen und von hochdcnselben den Entscheid zu vernehmen; und wenn sie vom Hrn.""dvvgt mit Straf belegt und sich zu beschweren hätten, als haben sie, wie zu allen Zeiten, Recurs an°^'öbl. Stände appvllanlln einzukommen". 8 3. Absch. 37.
I7Ä«.
Art. U« Den Antrag der Gesandten von GlaruS, daß daS Gericht in Wesen den Entscheid gebeneiner streitigen Ansprache eines ^ aus dem Oberricd im Rheinthal an die Gebrüder Mettlerig inweil eine gemeine Rathserkanntniß ihrer gn. Herren solchen dahin verwiesen und der Landvogt Beifall
"'heilt
dabe, nehmen die schwyzerischen Gesandten a«l reteron<liim. § 5. Absch. 52.
1752.
A". ZK?. Die Rechnungen der Landvögtc und des UntcrvogtS werden abgenommen; die Syndicatoren!°"Tchwyz genehmigen sie, die von GlaruS nehmen sie -.4 r«till°a..4..m. 8 1. » II«. Der Landvogt und^ svndicat hatten die Stellung zweier Individuen aus dem Sarganserland verlangt, welche sich in der> »n Quarten ungebührlich aufgeführt hatten. Schultheiß und Rath zu Wallenstadt und der Landvogt."tigern dieselbe unter eitelm Vorwand. Die Gesandten hinterbringe» diese Weigerung ihren hohen Ständen./ >! »IN. Dem Landwcibcl, dem Landschrcibcr und dem Läufer sind von jedem Stand 1 guter Gulden an ihre"'""'Mäntel" für die verflossene Regierung bezahlt worden. Sie bitten aber auch um den noch für vier Jahreen Beitrag, damit sie anständigeres Tuch zu den neuen Mänteln kaufen können. 8 3. Absch. 1V1.
1755.
. Art. ,2«. und Schwvz hatten zu Gunsten des FreisränlcinS von Wasserstelz ein Recommen-
an das fürstliche Stift Schäniö erlassen und eine Antwort erhalten, welche die beiden Stände n.cht>'-sig hinnehme» konnten, da daraus hervorging, daß ein nach dem deutschen Adel stistmäßigeS Fräule.»
beide,, Schirmorten nicht eben so gut Recht habe, in das Stift aufgenommen zu werden, als cm fremdes.s„wünscht zu vernehmen, wie Schwpz die Sache ansehe. Die schwyzerischen Gesandten sind ohne Jn-8 9 12, ES wird die Eid- und AmtSvcrwaltung des Untervogts Ziltencr zu Wesen untersucht,^ M befnnden das, derselbe eine Abschrift seines EideS den Ständen einsende, um die passend scheinendentz?""ngen anzubringen ES bleibt bei der bisherigen Besoldung des UntcrvogtS, dcS Schräders und deS5 sowie auch bei den gewöhnlichen Schützengaben. Der Untervogt hat künftig jährlich vor den beiden,^"»>°istern bei Anlaß der Zollrechnung zu Wesen Rechnung abzulegen. Die beiden Seckclnmstcr haben bei
,i," Zusammenkunft zu untersuchen, ob die Besoldung der Amtleute vor oder nach gemachter Repar-
re '°U bezahlt werden, und was für eine Beschaffenheit es mit dem Salzzoll habe, dam.t bei nächster Eonfe-
k > '""as festgesetzt werden könne. Die Gesandten von Schwyz wollen es bei den 8 Gld. bewenden lassen,d/'chc bei m . ,, . . ^ m....,-...» - «"-l" ^
"N'gSgeld bezahlt worden sind; die glarncrischen berichten, daß alles von einer Commission bei ihnen unter-