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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
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1210
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1210 Gaster. 1747.

1766.

GlaruS.

Kaspar Joseph Hauser, des Geineinen Raths.

1763.

Schwyz.

Franz Anton Fälchli.

1770.

GlaruS.

Kaspar Fridolin Landolt.

1772.

Schwyz.

Joseph Anton Jütz, Siebner.

1774.

Glarus.

Johann Rudolf Stähelin.

1776.

Schwyz.

Ludwig Weber.

1747.

Art. IIS. Das Syndikat legt bei der Fürstabtissin von Schänis das gewohnte Kompliment ab u»b ^sichert sie des Schirms beider Stände; wohnt der Ablegung der Rechnung ihres zürcherischenbei. 8 1. II IIA. Den Amtleuten wird eröffnet, daß sie bei Eiden pflichtig seien, alles Fehlbare,bekannt sei, zu leiden und zwar dem ersten Richter, welcher in das Land komme. Die Amtleute entgeg"^' ^sie bei Eiden sich schuldig erkennen, zu leiden, jedoch dem Landvogt und nicht dem Syndicat, da s" 6"-,,der Landschaft gegenüber verbunden seien, welcher laut Brief und Siegel von allen Criminalfällen die ^der Bußen zuständig sei, während sie dann von den Syndicaten nichts zu beziehen habe; was aber »>a ^sei, weigern sie sich nicht nach obigem Befehl anzuzeigen; jedoch behalten sie sich vor, bei nächster R > ^sammlung das Gebührende vorzustellen, was ihnen dieses OrtS begegnet sei. 8 2. >1 113. Leonliuö . ^wird vorbeschieden und namentlich von der Gesandtschaft von Schwyz wegen seiner frechen Aussü^^^Altwyßhandel" constituiert, indem er nicht nur zu wiederholten Malen gegen die gasterischenund Glarus ratificicrten Urkunden sich gröblich verfehlt hat, die bei 100 Kronen verbieten, in Streitseinen oder andern Stand ohne Avisierung des Gcgenparts zu besuchen, sondern sich auch in diesiwHandel weder dem damaligen Landvogt, noch dem Syndicate habe unterwerfen wollen, ferner auch ^quierung der Appellation den Stand Schwyz übergangen und sich der Ratification des Syndicatsurtha ^Schwyz widersetzt habe, in Folge dessen zwischen Schwyz und Glarus Zerwürfnisse entstanden seie"'verlheidigt sich damit, daß er dem Hauptmann Zweifel von GlaruS, dem von Andreas Steinerstände, die Führung der Sache übergeben habe und daher dieser die Verantwortlichkeit habe. Er trägt ^an, diesen vorzubescheiden. Schwyz macht ihm zugleich zum Vorwurf, daß er einen fremden Beistand g^ ^habe, was Schwyz niemals gestatten werde, womit aber Glarus nicht einverstanden ist, daGlarner nach seiner Ansicht nicht als Fremde anzusehen seien. Endlich erkennt die Gesandtschaft von ^ ^gemäß ihrer Instruction, den Hager wegen seiner gegen die Hoheiten aufrührerischen Aufführung und a .lvmore litigantklu rechtlich in die Buße von 100 SpccieSducaten. Die Gesandtschaft von Glarussie berühre daSAltwyßzeschäft" nicht, und sie stimme diesem Urtheil nicht bei, wäre denn, dap 'von den Ständen gut geheißen würde; denn das Urtheil sei nur über einen vom Altwyßgcschäft ^Criminalfehler ergangen, und der eigentliche Eivilstreit dieses Geschäftes »verde dadurch nicht beru) ^Gesandtschaft behält sich in solchem Fall seines Standes betreffenden Antheil der Buße vor. Der ^ ^von Gastcr legt Protestation dagegen ein, daß durch dergleichen Acte die Landvögte in ihrem Strafnachtheiligt werden. Auf den Vortrag deS Hauptmannes Zweifel NamenSund mit Einstand" ^ ^von Wesen wird erkannt:daß ihr Begehren schnurgerade wider die alten Gebräuche und die Regu'0"