Uznach. 1772.
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^u>>auu'n Landesherr» erörtert sein wird. 8 7. jj RV3. Schwyz trägt darauf a», daß, wenn dem KlosterAgende Güter später zufallen sollten, eS gehalten sein solle, dieselben im Lauf eines Jahres in weltliche HändeErkaufen, oder wenn das nicht geschehe, durch beeidigte Schätzer sie schätzen zu lassen, so daß dem BürgerSandmann ein ewiges Zngrccht vorbehalten bleibe; endlich auch nichts darauf zu bauen oder an Zimmern^"besser,,; wird etwas ohne Gutheißen der Schätzer daraus gebaut, so sei der Zügcr nicht verpflichtet,Entschädigung dafür zu geben. GlaruS hingegen will, daß dem Kloster nichts mehr zukomme, als wasbleich anfangs von beiden hohen Ständen erhalten: sollte cS aber dennoch liegende Güter erhalten undnicht sofort in weltliche Hände verkaufen können, so solle das Kloster dieselben durch uznachischc Ein,"^»er uud Landlcute bewerben und bearbeiten lassen und gehalten sein, keinen andern Grund und Boden zu^n und zu bewerben, als den zu seiner Fundation nöthigcn. 8 8. jj 1UÄ. Die geistlichen Personen imsi„d dem geistlichen Richter unterworfen, die übrigen sowohl in Civil- als in Criminalsachcn der wclt-Judikatur. Streitigkeiten über die weltliche Habschasl des Klosters sind vor den üblichen Instanzen des^"des zu erörtern, mag das Kloster Kläger oder Beklagter sein. 8 9. Dem Gotteshaus Schussen-
5 'vird überlasse», zu Besorgung des Klosters zwei oder höchstens drei Patres seines Ordens hinzusetzen,Zoster zu Besorgung seiner zeitlichen Güter einen Schaffner zu wähle», welcher um alle weltlichen „Bc.^cuschasten" der weltlichen Judicatur unterworfen ist. Dieser sollte nach der Ansicht von Schwyz aus den^''"dcn ^er der Landschaft Uznach, nach der Ansicht von Glarus aus beiden Ständen abwechslungsweise^°>»inen werden, und erst dann, wenn kein taugliches Subjcct in beiden Ständen erhalten werden könne,j ° ^ dem Kloster freistehen, aus der Landschaft Uznach einen solchen zu bestelleil, der dann nur von dem-Stande zu genehmigen sei, an welchem die Reihenfolge der Besetzung gewesen wäre; zu beeidigen hin-sei er von beiden Ständen. Glarus verlangt ferner, daß ein solcher Verwalter, werde er lcbens-^lich o^.r nur auf bestimmte Zeit gewählt, auf dcS Klosters Verlangen Bürgschaft leisten soll. Der ReichS-wünscht, daß dem Kloster zu Ersparung der Kosten gestattet werden möchte, anfänglich einen Verwalter^ der Grafschaft anzustellen. Ebenderselbe läßt sich auch gefallen, daß ein solcher Verwalter alle zwei Jahre... d"» Landvogl, dem Untervogt und dem Landammann Rechnung ablege und dieselbe abschriftlich den Hoheitenfür Bemühung dem Landvogt 1 SpccicSducaten, den beiden andern je 3 gute Gulden von dembezahlt werden. GlaruS aber verlangt, daß die Rechnung seinen Hoheiten vorgezeigt werde, so oft sie. nöthjg erachten. Schwyz behält sich dasselbe Recht vor, will aber die regelmäßige Abnahme der Nech-"Ue pvei Jahre vornehmen. 8 w- » K"'. Nach der Ansicht beider Stände sollen die Klostcrgebäude^.bestchm aus Kirche und Kloster, einer Behausung des Beichtigers und des Schaffners, aus denh'^cir Werkstätten für die Handarbeit der Klosterfrauen, auS einer Waschhütte und aus Stallung; anderehß ^chkeitcn dürfen ohne Bewilligung der Stände nicht errichtet werden. Ferner wird von beiden Ständen> ,'^etzt, daß daS Kloster nie weder Gewirb noch Gewcrb, noch Handlung treiben, noch Ehehaften aufrichten,h Getränk ausschenken oder um Geld auswirthen dürfe, sondern alle Arbeit mit Ausnahme derjenigen,tz/, die Klosterfrauen „cigcnst" verfertigen und ihre Knechte zu des Klosters Gebrauch verrichten, ist denzu überlassen. Dannt crklssrt sich der Reichsprälat einverstandeu. 8 11. » 107. Die beidensehen das Maximum der Zahl der Klosterfrauen auf 33. Der Neichsprälat findet darin nichts Be-il^ 8 11. !<>«. Zu Klosterfrauen wünschen die Stände vorzugsweise Töchter aus den beiden Ständen->Iz ^ d" Grafschaft aufgenommen und den fremden vorgezogen zu sehen. Als Aussteuer sollen nicht mehrGulden verlangt und bezahlt werden. Waö solche Töchter an Kleidern, Schmuck oder Silberzeug