1208 Uznach, 1772. 1774.
ins Kloster gezogen haben, soll nach abgelegter Profession ihren rechtmäßigen Erben wieder her»»^^werden, „hiermit sollen selbe dann von allem Erb und Anfall gänzlich ausgeschlossen und darmit daö
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„gänzlichen ausgericht und vergnügt sein". Von den ausländischen Töchtern sollen nicht weniger alsbezogen werden. Der Reichsprälat erklärt sich damit einverstanden; nur wünscht er, daß, wenn eine adischc Tochter von bcsondcrn Eigenschaften sich melden sollte, daS Kloster an diese bestimmte Ausst"»"^gänzlich gebunden sein möchte. Der RcichSprälat erklärt sich auch dahin, daß die inländischen Lehr- »»b ^töchtcr den fremden vorgezogen und in Beziehung auf das Kostgeld billiger solleil gehalteil werden.
Aeltern oder Anverwandte wegen des Kostgeldes mit dem Kloster nicht übcrcin, so wird dasselbe dein ^den zwei ältesten Klosterfrauen und den drei Amtleuten zu Uznach z» regulieren überlassen. Zerfallenihren Meinungen, so entscheidet der Landvogt. 8 13. jj Itti» Der Direktor macht sich anheilchijUdaS Kloster die weibliche Jugend in christlicher Lehre, im Schreiben und Lesen und den gewöhnlichen wc> ^Arbeiten unterrichten zu lassen; nach der ewigen Anbetung sei dieß der zweite Hauptzweck derdas Kloster werde nächstens die Tage und Stunden dcS Unterrichts im Lande bekannt machen und de» ^ ^richt unentgeldlich geben. Der RcichSprälat erklärt, daß er auf alle Weise bedacht sein werde, daß dieß "
werde. 8 14. litt. WaS endlich die geistlichen Subsidien und was sowohl den Bischof als die Orb ^betrifft, so überlassen die Gesandten dem RcichSprälatcn, dieß mit der geistlichen Behörde zu berichtige»,aber dabei die Hoffnung aus, daß der Gottesdienst und die AndachtSvcrrichtungcn dem Gottesdienste derund den Christenlehren keinen Abbruch thun werden. Der RcichSprälat gicbt eine zusicherndewünscht nöthigcn Falls eines Fürworts der Stände beim Ordinarius sich getröstcn zu können. 6" , ^solchen sprechen die Gesandten ihre Bereitwilligkeit aus. — Die Gesandten glauben, daß nun dieGenehmigung von Seite des RcichSprälatcn abgewartet werden müsse. Ihrerseits stellen sie alle Pmckü'^Position ihrer Obrigkeiten anHeim. Die glarncrische Gesandtschaft spricht die Erwartung aus, daß SchwPZin Uznach und Gastcr bisher bestehenden RegierungSform, was cS in obigen Punkten als in die 3""^^LandeShcrrlichkeit einschlagend erachte, dem gemeinen Stand Glarus mittheilcn werde, da die katholischekeit von Glaruö nicht eintreten werde, bevor das „gemein Landesherrliche" von ihrem gemeinen Stands.berichtigt sein. Schließlich sprechen die Gesandten dem Gotteshaus Schussenried die Geneigtheit ihrerauö, dem neuen Kloster allen Schutz und Schirm angedeihcn lassen zu wollen. 8 15. Absch. 341.
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lichcn Verhältnisse des Frauenklosterö auf dem Berge Sion regeln möchte. Der Gesandte von Glaruö
Art. III. Die Gesandtschaft von Schwpz wünscht instructionsgemäß, daß Glaruö mit ihr ^lischer Religion spricht laut seiner Instruction das Befremden darüber aus, daß dieses Kloster gegründet »^
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sei, ohne daß evangelisch Glaruö als Mitlandeöhcrr zu den Bcrathungcn zugezogen worden sei; seindaS Kloster daher seines Schutzes und Schirmes nicht versichern und werde nicht zugebe», daß dcinscll»"' ^same, Freiheiten, Immunitäten oder auch Grundstücke ohne Vorwissen von evangelisch Glaruö ^werden. Der Gesandte erklärt alles für ungültig, was ohne seines Standes Vorwisscn und Ei»»"vorgenommen werde. Beide Gesandten von GlaruS sind instruiert, in diese Angelegenheit nichtsondern die Ansichten von Schwyz ihren Hoheiten zu hinterbringen. Schwpz beruft sich auf sein im1772 an evangelisch GlaruS abgesandtes Schreiben und auf sein Recht, daö, waö die Religionkatholisch GlaruS allein zu verhandeln. Die Gesandtschaft giebl zugleich die Versicherung, daß bis dah>»