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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Uznach, 177S.

1772.

jSchwpz und katholisch Glonn?, s

Art. 6«. Nach dcr eidgenössischen Begrüßung wird dem anwesenden RcichSprälaten NiklanS z» ScW'"ried der in Deutschland übliche TitelHochwürdigcr Herr" crtheilt. Den Vorrang in der Sitzung und anderbehalten die Repräsentanten dcr beiden Stände sich vor. 8 1. 67. Ausschüsse der Grafschaft Uznachvorberufcn und ermahnt, alles dasjenige in kindlichem Vertrauen den Gesandtschaften zu eröffnen, was 'h"/"Beziehung auf daö Frauenklostcr auf dem Berge Sion beschwerlich oder angelegen sei. 8 2.» 68. Die ^ .schaft begiebt sich von Gommiswald in das Kloster und wird vom RcichSprälaten, den Klosterfrauen und demmit aller Ehrenbezeugung empfangen. 8 3. 66. Auf den Wunsch dcr Gesandten, der Rcichsprälat möch" ^erklären, ans welche Weise und mit welchen Beschwerden er dieses neu errichtete Kloster zu übernehmen 'antwortet derselbe, daß er es nur mit Vorbehalt und Einwilligung seines ConventS und seines Mita^der schwäbischen Cicarie thun könne, die er aber zu erhalten glaube, wenn daö Kloster in einem Zustand ^befinde, daß er es ohne Nachtheil seines Gotteshauses in Zukunft erhalten könne, und die Stände ih"Aufrechterhaltung der klösterlichen DiSciplin und zur ungestörten Erhaltung dcr ewigen Anbetung unters"wollen. Die Gesandten erklären, daß auch sie nicht die Vollmacht haben, etwas Endgültiges zu besäst' .sondern ihren Obern referieren müssen. 8 4. 166. Es wird ein Status des Vermögens diesesvorgelegt, welches dcr Rcichsprälat für befriedigend erklärt. Ferner werden die Güter und der Hülst?' 'welchem daö Kloster steht, besichtigt. Diesen Bezirk erklärt der Rcichsprälat nothwendig, wenn dieund die klösterliche DiSciplin nicht gestört werden und das Kloster auch einiges Pflanzland haben soll?'die Anfrage des RcichSprälaten, ob die Stände das bewilligen wollen, antwortet dcr Gesandte von ^daß sein Stand dem Kloster einen Bezirk unzügig bewilligen wolle, dcr hinreichend sei, um etwa 5sommern und zu wintern; hingegen dürfe dann das Kloster ohne Einwilligung dcS gemeinsamen Landes? ^

nicht das Mindeste mehr an liegenden Gütern ankaufen. Die Gesandtschaft von GlaruS hat keine Jnstr"?

Bezieh'"'er

ist aber der Ansicht, daß diese Bewilligung von dem ganzen glarnerischen Stande abHange. Inauf spätere Ankäufe erklärt sie sich wie Schwyz. 8 5. 161. Dcr Reichsprälat erklärt, daß, wen»sein Gotteshaus dieses neue Kloster werde übernommen baben, alsdann die ganze Prämonstratcnscr ^ ^vermöge ihrer Statuten schuldig und verbunden sei, diesem Klosterweltcwig" die nöthige Unterhast""^verschaffen und es zu verpflegen. Dabei läßt man eS bewenden. 8 6. 162. Mit dem Verlangt"Schwpz, daß das neue Kloster wenigstens 16,000 Gld. an guten Kapitalien im Lande liegend h"?"' ' ^welche zur Sicherung dcr Fundation und zum Unterhalt des Kirchen- und Klostcrgebäudeö dienen, erklär? ^dcr Reichsprälat einverstanden. Er fügt bei, daß das dem Kloster bewilligte Land niemals verkauft, ver?""^oderabgeändert" werden solle. Schwpz erklärt ferner, daß eS die Anleihung der Kapitalien nicht anders ^auf die in seinem Lande üblichen sogenannten gesiegelten, unablösbaren Gültbriefc zu gestatten gesinnt ^1K,000 Gld. sollen ferner gleich andern im Lande liegenden Kirchcngütcrn angeschen und besorgt werde»' ^aber dem Kloster über diese Summe anzulegen bewilligt werde, soll gleich andern weltlichen Hübsch"??'"uznachischen Einwohner den Landsteucrn und Beschwerden unterworfen sein, so daß auch den Landlcnte» ^beiden Ständen und den Bürgern oder Landlcuten zu Uznach aus solche versiegelte Briefe (nicht aber a» ^16,000 Gld.) das ewige Zugrccht vorbehalten sein solle. Die glarncrischc Gesandtschaft hingegen sie?" ^Einwilligung als eine landesherrliche Sache an und kann nicht Hand dazu bieten, bevor die Sache vor