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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Uznach. 1765. 1766.

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diese,, Gütern ein geometrischer Riß angefertigt werden. Die Gesandten von Schwpz und Glarus, ohne"struction, nehmen diesen Vorschlag ack rekeionckum. 8 3. jj 8l». Zürich macht den Vorschlag, wenn diese"rchenverhandlung zum Ziel geführt sei, ein Instrument darüber zu errichten und einen geometrischen PlanRuthen und Schuh anfertigen zu lassen. Die Gesandten von Schwvz und Glarus sind ohne Instruction,^e» «her die Genehmigung ihrer Stände in Aussicht. 8 »I. Besichtigung der Märchen 9 bis 15.

Glinst in Napperöwyl; Verlesung des Abschieds. 8 5. Absch. 26V.

17«<i.

Art. 82. Nach der eidgenössischen Begrüßung wird das, was zu Erstellung eines sog. Hcrrcnurba-von Amtsstatthaltcr Hedlinger zusammengetragen worden ist, den» Untcrvogt mit dem Befehl zugestellt,, ^ll'e a,is den hinter ihm liegenden Schriften zu ergänzen und eine canzleimäßige Abschrift jedem StandeMutende,,, z z. 2. >> 8tt. Die Spndicatoren finden es unpassend, zu Vermehrung des GcrichtögeldeSz bieten, da eine solche Vermehrung weder vom Landgerichte, noch vom gemeinen Landmann verlangt^c. § z ^ Beziehung auf Auöthcilung der Pässe wird unter Ratisicationsvorbchalt verordnet,

^ Zwar nur der Landschrcibcr sie auSthcilen solle, jedoch einem Fremden nie anders, als mit Wissen und^chmigung des Landvogts, Landammanns oder Untervogts. 8 1- !!. Da wegen des TanzcnS an Sonn-' Feiertagen eine Verordnung, auf welche die gn. Herren und Obern bedacht gewesen, schon im Landmandatc/ ^ndcn ist, so werden weitere Vorkehrungen für unnöthig gehalten; es wird für passend erachtet, diesen Punkt/"lsig aus dem Abschiede fallen zu lassen. 8 5. 81t. Die unter Ratisicationsvorbchalt dem LandschrcibcrKannte Belohnung von 3 Gld. für ein neues Spndicatsprotokoll wird genehmigt. 8 6. jj 87. Der Spital-^htcr daß sein jetziger Admodiationsaccord für ihn zu beschwerlich und daher daö Spitallehcn

dieienr Fuß ihm nicht ferner anständig sei; die gn. Herren und Obern mochten den Accord mildern. DiesesErichen wird all lekvlvllckum genommen. 8 7. Absch. 261.

^ Art. 88. Nach der eidgenössischen Begrüßung wird das sogenannte HerrschaftSurbarium aus der Hand^ in Empfang genommen, um den Hoheiten zu überbringen. 8 1.2. ß 81». Der Spital-

^kcr wird beauftragt, mit einem Baumeister ein Project über Reparation deö Pfarrhauses zu Nußikon zu ent-eil und dasselbe den Hoheiten vorzulegen. 8 3. ß i>». Die vom Jännerspndicate unter Natisications-^k'ehalt gemachte Verordnung wegen Auöthcilung der Pässe ss. Art. 34j soll genau befolgt werden. 8 4. ß' Glarus will die Belohnung von 3 Gld. für die Führung eincö SyndicatsprotokolleS auf 1 Krone her-^ ^lctzen; die Gesandtschaft von Schwpz stimmt bei, behält sich aber doch vor, ihrem Stand zu referieren.^ I! i»2. Ueber den von Landvogt Bcrnolv gestellten Anzug in Betreff dcS sogenannten Tönicrbettels,k chcr i Lucern laut luccrnerischer Nathöerkanntniß eingeschränkt worden sei, wollen die Gesandten ihren^'kitcn die gehörigen Vorstellungen machen und eine Copie dieser Rathscrkanntniß zustellen 8 7. «»».

^ Rnitsrcchnung von Landvogt Bernolb wird genehmigt, von der Gesandtschaft von Glarus unter Ratifica-^svorbehalt. z 7 Jgleichem die Amtsrechnung des Untervogtö. Die Gesandten wollen ihre gn.

und Obern an die Berichtigung der schon alten Anforderung von 45V Gld. erinnern, welche der Unter-^ an die Stände zu machen hat. 8 8. i! Der Kaplan Reust, welcher aus zusammengebrachten

Gaben und zum Thcil aus seinem eigenen Gut vier schöne Altäre und eineauserlesene" Orgel in der'ftskirche aufgeführt hat, bittet zur noch fehlenden Einfassung der letzter» um eine Beisteuer an Holz oderSein Ansuchen wird einer nachdrücklichen Empfehlung würdig gehalten. 8 9. Absch. 264.