1204 Uznach. 1764. 1765.
Schwyz nimmt zu Händen seiner gn. Herren ein Memorial entgegen, betreffend die Zollsbefreiung ^ ^nannten TönicrwaldcS zu Gunsten des Gotteshauses St. Antonius, von welchem auch an Glarns eineschuft zugesandt worden ist. 8 13. Absch. 237.
I7«S. ^
Art. 77. Zur Bereinigung der Märchen zwischen der Herrschaft Grüningcn und der Grafschaft^ ^begeben sich die Gesandten von Zürich, Schwyz und Glarus auf die Wolfsgrube bei dem Marchs»»» ^Die Gesandten Zürichs tragen wie 1766 und 1762 darauf an, daß die Marchlinie von dernach der Richtung des daselbst stehenden MarchsteineS über den Tößstock auf die March an dem Tagegezogen werde, während die Gesandten von Schwyz darauf insistieren, daß die Grenzlinie vonan an die vordere Töß und von da der Töß nach, niemals aber auf den Berg des Tößstocks gehen >osich dafür auf den Marchbrief von 1479 bezichen. Jedoch sind sie auch instruiert, gütlichehören und dazu Hand zu bieten, sich aber die Ratification vorzubehalten. Nachdem man von der Wo l « ^an die Gegend bis auf den Tößstock in Augenschein genommen und eine Linie provisorisch von der ^bis auf dm Tößstock gezogen und die Marchsteine bis an Stocken besichtigt hat, werden den 17- 'die Verhandlungen im Pfarrhause zu Wald fortgesetzt und die Erklärung gegeben, daß alle zu machen^" ^schlage den Rechten der betreffenden Stände nicht nachtheilig sein sollen. Zürichs Gesandtschaft ^ ^vor, von der Marche an der Wolfsgrube bis auf den Kopf des Tößstocks eine Marchlinie zu ziehe»/aber den beiden Ständen überlassen wolle, von da an dem ganzen Grate des Berges nach bis annannte Vödenlein eine gerade Marchlinie an die Marche des mittlem TägclsbcrgS zu ziehen, wo eö de» ^gefällig sei. Sollten die beiden Stände diesen Vorschlag nicht annehmen, so erwarte Zürich, daß sie ^ ^gcnössische Recht begehren; inzwischen werde eö aber den uralten Posseß der Jurisdiction daselbst auöübc»^die Oberholzer Holzfrcvler daselbst gefangen nehmen und vom Landvogteiamt zu Grüningen bestraft»oder vom Landvogteiamt zu Uznach deren Auslieferung verlangen. Schwyz und Glarus nehmen de» ^Theil des Vorschlags an, wollen aber, gestützt auf den Marchbrief von 1479, vom Tößstock an dielinie in die Hintere Töß hinab und dann erst von dort an an die Marche des Mittlern TägelsbergS der ^nach gezogen wissen. Beide Stände behaupten, daß sie nach dem Marchcnbricf von 1479 im ^Jurisdiction daselbst seien, und daß sie die Oberholzer für Holzfrcvcl bestrafen werden. Da keine derParteien von ihren Vorschlägen abgehen will, werden dieselben den Hoheiten hinterbracht. 8 1. !!den schon 1762 gemachten Vorschlag, Zürich möchte die zwei oder drei letzten schadhaft gewordenen ^
an der Bachtollen und am Tägelsbcrg wieder herstellen und den Streit mit dem Stift St. GallenMärchen in Nichtigkeit bringen, antwortet Zürich, daß es zuerst das Marchcngeschäft bis zu dembeendigen wolle. 8 2. tz 7». In Betreff derjenigen Güter, welche durch die bisherige March»»öUznachischc gefallen und im Besitz von zürcherischen Angehörigen sind, macht Zürich folgenden ^1) Diejenigen Güter, welche vorher keine Läutergarben bezahlt haben, bezahlen auch ferner keine, daden Marchungen nur die Hoheiten, nicht die Particularcn gewinnen oder verlieren. 2) Diejenigen Gü»r^rischer Angehörigen, tvelchc zu einem großen oder kleinen Thcile unter die Marchlinie fallen, sollen vom ^der Festtage befreit sein, diejenigen hingegen, welche ganz in daS Uznachischc gefallen sind, an dietage (Auffahrt, Frohnleichnamötag und die vier Muttergottcstage) gebunden sein, sowie diejenige»welche ganz im Zürchergebiet liegen, die dortigen Festtage feiern sollen. 3) Um allen Streit zu vermeide«»