Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
1203
Einzelbild herunterladen
 

Uznach. 1763. 1764.

120Z

«9. «1. Der Rebmann bittet um eine Erhöhung seines Trinkgeldes und Landsfähnrich^ um eine Ergebung wegen seines durch den Brand erlittenen Schadens. 8 11. » «2. Die Genossen^ Gebcrtingcn wollen für eine sehr beträchtliche Summe Holz verkaufen; ein Theil derselben aber hält bei^sandten darum an, daß nur um ein paar tausend Gulden möchte verkauft, vorher aber der Wald untcr-»Verden. 8 12. i! Den Burgerräthen wird zu Händen aller Ucbrigen von Uznach angesagt, daßNauens halber alles bei dem Project vom 23. September 1762 sein Bewenden haben solle mit Ausnahme°^bcr Punkte: 1) Alle Particularhäuser sind von der Verpflichtung, gewölbte Bogen zu baue», enthoben;^"«hhaus allein soll unten deren bekommen. 2) Ganze Stockmaucrn mäßen nur da gebaut werden, wo" Haus an das andere stößt und gegen die Gasse; hinten und auf den Seiten, wenn ein HauS vom andernsich,, sannen Niegclmauern aufgeführt werden, auch vorn, wenn der Landvogt dem Eigcnthümer wegenAnnuth es gestattet. 3) Ausländische Crcditorcn, welchen Bauplätze zugefallen sind oder noch zufallen,dieselben bis St. MichaclStag an Bürger oder Landlcute zu verkaufen, wobei das landrcchtmäßigc Zug-'u Kraft tritt. Findet der Verkauf bis zu diesem Termin nicht statt, so wird eine Gant veranstaltet""e eidliche Schätzung angeordnet. Die Uznacher wünschen den Termin kürzer gestellt. Den Amtleuten^aufgetragen, den Verlust des durch den Brand den Uznachern erwachsenen Verlustes vollständig aufzu-und namentlich eine Liste der den ausländischen Kreditoren anheimgefallenen Plätze einzuschicken. 8 13.^ 226.

17liÄ.

: «q. Dem Landammann Guter wird die im Namen der Kinder seines SohncS, Landsfähnrichö'el., geführte VcrwaltungSrcchnuug abgenommen. 8 1- » «S. Für den jenen Kindern schuldig gcblicbc-und als Ersatz des Schadens und als DiScrction für die Verwaltungsmühe und für alles, was der^'al'cr dem Gotteshaus vorgestreckt hat, wird die Bezahlung in Früchten angewiesen. 8 2. ß ««. Das!"al>vesen wird mit allen Genüssen und Beschwerden in der Form, wie solches 1760 dem Landsfähnrich'aut NominationöbriefcS und Rcformationspnnktc übergeben worden war, dem Rathöhcrrn JakobMüller gegen einen jährlichen Lehcnzinö von 180 Gld. auf sechs Jahre admodiert. 8 3. >, «7. Dem^ator wird die Wahl gelassen, daß er, wofern er zu gehöriger Zeit den gn. Herren die Anzeige macht,^"fluß der ersten zwei Jahre das GottcShauSlehen wieder zurückstellen könne. 8 4. Ii«. Den ErnetS-6kchweg ^ ucbcrnahmc des Lehenö in guten Stand zu setzen, ohne daß ihm

^ dafür vergütet wird. 8 5. » «>» Der Admodiator ist verpflichtet, einen Grünhag an der Kirchcn-§ g ' ^ Ebenderselbe hat laut UrbarS eine Bürgschaft von 2000 Gld. auf seinen,

""d seinen Gütern zu geben. 8 7. ß 71. Die Einweisung hat durch den Untervogt zu geschehen; derSchreiber hat ein Verzeichniß alles dessen aufzunehmen, was dem Spitalmeister übergeben wird, und denz, "dk" einzuhändigen. 8 8. » 72. ES wird bestimmt, auf welche Weise die für Uznach gesammeltenunter die Brandbcschädigtcn auögethcilt werden sollen. Der Untcrvogt hat die^Lcrthcilung zu vollziehen.» 7». Für das den Gesandten und den. Landvogt gegebene Tractcmcnt wird die Bezahlung dem Untcr-^ Achten »ach dem gegenüber Landammann Sutcr beobachteten Preis angewiesen. 8 10. ». Alsb'Mng für Beheizung hat der Landvogt dem Untcrvogt Holz in der Spitzencgg anzuweisen. 8 11. !>Landvogt berichtet, daß die Zürichbicter mit einem schon verdingten Kohlwerkc auf dem Tößstockdie Grafschaft hineinrücken. Es wird ihm gcrathcn, mit einem förmlichen Rcchtöbot denselben zu widcr-sollten sie weiter fortfahren, so habe er an die Stände zu berichten. 8 12. » 7«. Der Gesandte von