Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
1194
Einzelbild herunterladen
 

1194 Mutten. 1775. 1777.

W

wird. 2) Da die Stadt Mutten die Bannwartei von der Galmizcinung an bis zu der Landmarch vo»bürg inne hat und besorgt, so soll sie in derselben, und so weit sich ihr Weidfahrtrecht über dieselbe e^wie nicht weniger in nachbemcldeten Bezirken den Passationspfeiining allein beziehen mit Ausschluß vo"und Montelicr. Wo aber Greng außerhalb der murtnerischcn Bannwartei mit andern Gemeindengängig wäre, da wird diese Gemeinde den zukommenden Passationspfeiining beziehen können. 3) 3»^"^und Erhebung der diesen beiden Gemeinden obliegenden Beschwerden und Abgaben und sonderlich zudes Hintcrsäßengcldes soll ihnen ein Umfang bestimmt sein, doch bloö in dieser Absicht und ohne daß d» ^ihnen mehr Recht und mehr Vorthcil zuwachse, als sie bis dahin genossen, noch der Stadtzuständigen Bannwartei und sonstigen Rechten etwas benommen werde. Zu dem Ende soll dervon Greng seinen Anfang nehmenals gegen Bisen oben von dem Weg I'ra? elioi- an derzwischen den obern in Jhro Gnaden Schloß Mutten Heuzchnten sich befindenden Grengmatten und dem ^feld gerade in den Weg zwischen dem Blessonapfeld und der Galliardischcn Hauömatte und diesem ^gerade hinunter über die große Landstraße bis an den See; von da dann gegen Wind sich erstrecke» ^die Landmarch von WifliSburg." Der Bezirk von Montelier soll sich weiter nicht erstrecken alö ^malige Dorf und die Häuser. 4) Die Stadt wird das wirklich vorhandene, in die Procedur nicht cmö ^HirtschaftSrcglemcnt zur Hand nehmen und das etwa Fehlende ersetzen und verbessern und dabei auch " ^trachtung ziehen, was die Gegenpartei zur Verbesserung etwa vorschlägt. Die Gegenpartei hat der ^verursachte Kosten 200 Kronen Berncrwährnng zu bezahlen. Der Stadt Mutten sollen ihre Titel,heiten und Rechte unberührt und verwahrt sein. Mutten, 15. September 1775. 8 38. jj 833. De» ^geschossenen der Gemeinde Jeuß einerseits und denen der Gemeinde Salvenach andrerseits, welche ^tauschcs und Söndcrung ihres Mitweidfahrtrcchteö in Streit sind, wird den 31. August folgender SP"geben: Die von Jeuß sollen zu Absonderung und Austausch ihres auf der Salvenach-Zelg zuständigt»

weivfahrtrechteS nicht angehalten werden, mithin dabei ferner verbleiben. Die von Jeuß sind hingegt» l' ^und verbunden, denen von Salvenach für daö auf dieser Zelg von der Gemeinde Grißach erhandelte^fahrtrecht ihren Antheil nach Maßgabe deö Rechtes, welches sie darauf haben, zu vergüten und z» ^Die ergangenen Kosten werden wettgeschlagen. 8 39. Absch. 371.

Art. 83<i. Abnahme der Amtsrechnungen von Johannis 1775 bis 1776 und von Joha»» ^bis 1777. 8 18 o. ß 837. Die Rechnung des Schlossers Mottet, welcher die eisernen Gitter ^Hause verfertigt hat, wird unter Ratificationsvorbehalt von 335 Kronen 29 Btz. 2 Krz. auf 285 ^untergesetzt. 8 18. sj 838. Die Rechnungen für die Reparation am Schlosse werden revidiert,mermann seine Forderung unter Ratificationsvorbehalt heruntergesetzt. 8 19. jj 83». Derdem Communaillezehnten wird auf vier Jahre dem Daniel Schmid, Altvenner zu Mutten, um d>c >' ^Summe von 729 Kronen Bernerwährung bei der Versteigerung zugeschlagen. 8 29. ss 8»». ^der große Canal geräumt, die fehlenden Bäume längs desselben ersetzt werden sollen. Künftig sind ^seligen Gemeinden zu bestrafen. Alle zwei Jahre ist der Canal zu besichtigen und ein Bericht über de» ^ ^desselben der Altcrnativobrigkeit einzusenden. Um die Gemeinden für den Eanal mehr zu intcrelsiert»'den Obrigkeiten angcrathcn, längs desselben den Gemeinden auf jeder Seite ein Stück Land von ^Breite als Eigenthum zu geben unter der Bedingung, daß sie dasselbe einfristen und vor dem Vieh