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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Mutten. 1775.

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erklärt, daß ihr Stand zur Ausführung der Projecte sich nicht habe entschließen können. ES wird alles^ rekreollum genommen. 8 31. II «47. In Beziehung auf den Krapp- und Erdäpfelzehnten stimmenStände darin überein, daß derselbe einen Theil des großen Zehntens ausmache undvom Besitzer des,abHange", daher denn auch, wo der große Zehnten den hohen Ständen gehöre, der Krapp-und Erdäpfel-zugleich in die Steigerung komme und der gcsammte Erlös in der großen Amtsrcchnung zu erscheinendaß aber, wo der große Zehnten den Amtleuten überlassen ist, dieselben befugt sein sollen, ihn zu°!>ehen, wje sie es gutfinden. 8 32. II «4«. Den betreffenden Gemeinden wird nachdrücklich eingeschärft,Sroße,, Canal zu räumen, die Bäume und Pfähle längs desselben zu ergänzen. 8 33. H «4». Den^cvininissaricii der Befehl wiederholt, die Projecte wegen Berichtigung des zwischen den SchlössernOsburg und Murtcn getroffenen Tausches und der freiwilligen LehenSuntcrwcrfungen der lobfrcien und ehr-Mgen Lehen hinter Lugnorrc auszufertigen. 8 34. II «3«. Unter RatificationSvorbchalt wird von dem^'chen der Gemeinden im Wistelach, man möchte die Ausfuhr des Strohes verbieten, abstrahiert. 8 35.

Es soll publicicrt werden, daß das Ausgraben von Herd am Seeborde ohne oberamtlichc Bewilli-gt; bei k2 Pfund Buße verboten sei. 8 36. II «32. Unter Ratificationsvorbehalt wird, nachdem darüber^ ^Heiligten Gemeinden angehört worden, denen von Oberried, Gurzelcn und Agriswyl ein Einschlag von^"chatten, anstoßend an die gemeinen Matten deren von Obcrricd, die Kronenmatte genannt, bewilligt^ der Bedingung, 1) daß dieser Einschlag nur zu einer Stiercnweide gebraucht werde, widrigenfalls die°"ttssio» aufzuheben sei; 2) daß den übrigen Gemeinden im Falle von Ueberschwcmmung und anderer Rothg Schultheißen bewilligt werden könne, ihr Vieh darauf zu treiben; 3) daß jene drei Gemeinden zu diesemdie nöthigen Einfahrten und Brücken herstellen und erhalten. 8 37. H «S». Zwischen Löwcnberg,gg und Montelicr einerseits und der Stadt Mutten andrerseits kommt ein freundlicher Vergleich zu Standey". ^>rd von beiden Parteien unterschrieben. 8 38. II «34. Für den Raths Herrn May wird fürg Folgendes festgesetzt: Da Löwenbcrg keine Gemeinde ist, so kann keinen besondcrn Bezirk haben,kann niemand daselbst Hintcrsäßen annehmen oder daö Hintcrsäßengcld beziehen oder an dem Einschlags-irgend einen Antheil haben, zumal diese Rechte einzig und allein der Stadt Mutten gebühren und^ 'hrcn Freiheiten und ihrer Bcfugsamc von ihr allein daselbst ausgeübt und bezogen werden sollen. Löwenbcrg^gen soll von dem Beischuß zur Besoldung der Patrouilleurs, zur Pfrundfuhr und zur militärischen Besoldung^ ^üllincisterei, der Trommler, Pfeifer u. s. w. hinfüro frei sein; dieser Beitrag soll von der Stadt und den^'nden des AmtS, denen die Besoldung obliegt, nach der gemachten Eintheilung demjenigen Betrag, welchenHz», beischießen, zugelegt werden. Demnach sollen sowohl des RathShcrrn May als alle andern hinter^"g liegenden Güter, als in der Bannwartci Murtcn liegend, mit keinen andern Beschwerden und Auf-g" ">chr belegt werden als andere Güter in dieser Bannwartei im Vcrhältniß zu ihrer Größe und mit^^"lt aller besondcrn Rechte und Beschwerden. soll mit dem Hintersäßengeld in diesem Tbcil der"Aschen Bannwartei eine gleiche Bcwandtniß haben, wie mit den übrigen in dieser Bannwartci liegendenH wo die Stadt Murtcn daö Hintersäßengeld allein bezieht, mit Vorbehalt des in des Junkers May^'haus sitzeiwen und in dessen Muß und Brot stehcndcn Gesindes. Für Greng u nd Montelicr:zwei Orte als Gemeinden erkannt sind, jedoch mit einigem Unterschied und einiger Einschränkungtz,^"kleich z andern Gemeinden, die ihre Bannwartci und Einung haben und besorgen, so werden die"«»i» Gemeinden von den in diesen zwei Dörfern ordnungö- und gesetzmäßig zu Hintersäßen Ange-

das Hintersäßengeld beziehen, sowie von den Hintersäßen in allen andern Gemeinden bezogen

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