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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Multen. 1771. 1773. 1189

ennigcr im Montelicr werden als Gratifikation 4 Klafter Brennholz ans dem Galinwald verabfolgt. 8 41., Unter Ratificationsvorbchalt wird dem Scharfrichter als Lohn für kleinere Epecutivncn, durch welche^ Leben genommen wird, für alles mit Inbegriff der Reise und eines Geleitsmanncs auf die Hälfteeinfachen TodeSexecution, d. i. auf 4'/- Krone» angesetzt. 8 42. jj 817. Es stellt sich heraus, daß die vier/"'""den des untern Wistclachs seit vielen Jahren sehr viele Stücke von ihren gemeinen Gütern unbefugter">c an Gemcindsangehörige und deren Kinder gegen einen ewigen BodcnzinS abergiert habe», daß Mutten^gnind längs des SceS, Stücke Allmend, abgegangene Straßen gegen einen ewigen BodenzinS accensiert,z. ^"rticularcn "» Wistelach Stücke Allmend eigenmächtig eingeschlagen, waS alles nur durch Concession der^a»de geschehe,, könne. Es wird für das Rathsamste erachtet, dem Commissarius Bochud aufzutragen, ein^ ^icichnjß ^ 1691 acccnsiertcn oder eingeschlagenen Stücke anzufertigen und die Stadt Multen und die^Wetten Gemeinden aufzufordern, ihre Berechtigung vor den Obercommissarien darzuthun. 8 43. 818.

den vier Gemeinden dcS untern Wistelach und hinter Lugnorrc mußten die jungen Leute, sobald sie zur^nnulio,, admittiert worden, einen körperlichen Eid schwören, elftere alle Holzfrcvel, letztere sogar alle andern^rl, welche auf den gemeinen oder Particulargütern vorgehen, selbst anzugeben und zu verleiden. Dieser" einigen Amtleuten eingeführte Eid wird für unzuläßig erachtet und sott hinfort nicht mehr geschworendenjenigen, welche ihn schon geleistet, soll er von Obrigkeits wegen abgenommen werden. 8 44. j>. ^ Um den Streit zwischen Löwcnbcrg, Montclier und Greng einerseits und der Stadt Mutten andrcr-^ beendigen zu können, werden beide Parteien, nachdem eine gütliche Ucbereinkunft vom Rath zu Muttenleg gewiesen worden, vorbeschiede», damit auf Kosten des Unrecht habenden Thcils zu Behandlung

Geschäfts geschritten werde. In Betreff des zn befolgenden mocku» pioovckencki und dcS zu bestimmende»^^"»als wird unter Ratificationsvorbchalt für gut erachtet, cS bei dem Art. 763 und 788 bestimmten modusmit Beiscitsctzung aller Bcihändel bewenden zu lassen, der Stadt Mutten als den letzten TerminAngabe ihrer Antwort den 12. Octobcr zu bestimmen; die freundlichen Fricdensvorschläge sollen keiner

"achthcilig sein. Nach Vervollkommnung der Procednr soll zil Murten aus Kosten der Unrecht habende»^ ^ eine Extraeonfcrenz gehalten werden, welche definitiv entscheiden wird. Endlich wird festgesetzt, daß die^ ^ Murten dem von Löwcnbcrg und Mithaften über die Kosten hinaus, welche sie denselben wegen des^ ^»>en ihretwegen aufgegebenen NechtszugcS schuldig ist, noch 24 Kronen Berncrwährung zu bezahlen habe.

lowohl als Frciburg entscheiden sich aber in ihrer Correspondenz dafür, diese Sache als eine der Ober-,j Zugehörige zu Händen der beiden Stände, jedoch nicht als Richter, sonder» als ObcrlandeSherre» zu8 45. Absch. 329.

177».

^rt. Abnahme der AmtSrcchnungcu von Johannis 1771 bis 1772 und von Johannis 1772 bis

' 8 10 a. jj 821. Der Murtcnzoll nebst dem Commnnaillczchnten wird bei dessen Versteigerung dem^"»iel Chaillet auf vier Jahre um 700 Kronen jährlich zugeschlagen. 8 10. jj 822. Auf Berichte derund nach der Besichtigung deö Galmwaldcs hin wiro für gut befunden, mit AnStheilung dcS^ nus diesem Walde sehr sparsam zu sein, einige Einschläge z» machen und sie mit Buchen zu besamen,buchenes Pcnsionsholz zu vermindern und dafür eichenes zu geben, alles unter RatificativnSvorbe-des,, ^ ^ Betreff des HaucnS und Brennens von ..Zaunringen" im Galinwald wird gut

den Ringsgemeinden dasselbe zu erlauben, jedoch nur für ihre» eigenen Gebrauch, und nicht zum