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Mutten. 1771.
zu obcrst an demselben über das Bouvillefeld gegen die alte Straße auf die Scheune bei Mutten Z« ^Breite von 1t) Schuh anzulegen, ein Thürlcin beim Eingang in das Bouvillefeld anzubringen und in b ^Kosten zu erhalten und den Gemeinden Merlach und Greng die Zu- und Abfahrt zu ihrerdem Bouvillefeld über daS Blessonayfcld zu gestatten. Allcö wird all ratilioanllum genommen. 8 31 I! ^Dem Statthalter Vißaula, der durch GcsundhcitSumstände und ungünstige Witterung an der Ausfuhr»"!)ihm ff. Art. 7791 gegebenen Auftrages, das Niveau für den neuen Canal aufzunehmen, verhindert wortt» ^wird eingeschärft, den Auftrag im nächsten Herbst oder Winter auszuführen. 8 32. H 807-Räumung des großen CanalS und zur Ergänzung der Bäume längs desselben; Verbot, in der Nähe der ^und deö Canals Turben zu graben. 8 33. I> 8118. Die bessere Befestigung des SeebordeS wirdwendig erachtet. Die Gemeinden des untern Wistelachs rathen, dasselbe mit großen Steinen zu best! ^wie sie es schon eine Reihe von Jahren gethan, Statthalter Vißaula, eS abzuschleißen und mit Rast»decken. Den Gemeinden wird auf eine Probezeit von zwei Jahren überlassen, nach der für die Consta»des großen Eanals gemachten Reparation das Secbord auf eine von diesen beiden Arten zu befestigen-Gutfindcn wird all rekervnllum genommen. § 31. II 81M Der Gemeinde Büchölen wird erlaubt, !» ^den beiden ober» Brücken eine neue über den großen Canal anzulegen; die Erhaltung der alten aber,Büchslen weit entfernt ist, wird den dieselbe vorzugsweise brauchenden Gemeinden des untern Wistelach^ ^bunden, bis nach Anlegung der neuen Canäle eine Verordnung gemacht werde. 8 35. H 8111Handlung kommt der Streit zwischen beiden Ständen, welcher aus Anlaß des zu »essenden Tausches zwil'ä»" ^Schlossern Wiflisburg und Mutten, wie auch der hinter Lugnorre gemachten Bereinigung und der da» ^findlichcn ehrschätzigcn Lehen und lobfrcien Güter entstanden ist. Freiburg hatte in Schreibe» vom 2 ^ 'und 31. Juli 1761 Einsprache gegen mehrere Punkte dcS 1759 projektierten »nd 1763 von ihm ^Tausches erhoben »nd beruft sich auf die dort vorgebrachten Gründe. Die Ratification hatte Frcibuni ^dem Vorbehalt gegeben, daß beidseitig vertauschte Stücke der Loböpflicht keineswegs werden unterworfen »' ^welcher Vorbehalt unwidersprcchlich von einer mit Einwilligung der Besitzer einzuführenden LobSpl"standen werden solle. Freiburg spricht dem Stande Bern das Recht ab, die ehrschätzigcn und die d»rburgS Urtheil von 1762 lobfrei erkannten Stücke unter dem Vorwande, daß cS die Generalität hinter ^»l)besitze, lobpflichtig zu machen, und spricht die Hoffnung auS, daß Bern von der vorgenommenen Lobsuntcnu ^abstehen und den zwischen beiden Schlossern getroffenen Tausch ohne Abänderung der Natur der übergebenc» ^schaften aufrecht erhalten und verinstrumcntiercn lassen werde. 8 36. II 811. Wcibel Roggen hatte einnachgesucht, hinter dem Wistelach nach Tuff graben zu dürfen. Da derselbe nun gestorben ist, werden seinenin Berücksichtigung seines treuen Fleißes 2 Eichen aus dem Galmwald verabfolgt. 8 37. H 812. Es >vwv c"'"'befunden, daß künftig alle obrigkeitlichen Käufe und Verkäufe durch den Stadtschrciber der Altcrnativobrig^^dicrt und von beidseitigen sStadtschreibernI gemeinsam unterschrieben und, wenn es erforderlich ist, no»Ständen besiegelt werden sollen. Das Vergangene wird dahingestellt. 8 38. H 8I»1. Die ewigenvon Fräschelz werden mit ihrem Ansuchen um Erlaubniß zu einem Einschlag auf dem großen MooS w ^abgewiesen. 8 39. H 81Ä Die Gesandtschaft von Freiburg trägt darauf an, daß der zwischen de»' ^mann zu Murtcn und dem Pfarrer zu Motier entstandene Streit wegen deö Bezugs des Weinzch»^' ^dem I'srclwt llt!8 Iloolloltes hinter Motier gemeinsam untersucht und zugleich nachgesehen werden ll'der Commissariuö Veillon den Zehnten dieses Bezirks nicht etwa irrig zu Gunsten der Cure Motier ^kennen lassen. Die Gesandtschaft von Bern ist ohne Instruction dafür. 8 19. II 81S. Dem Sch"