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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1187
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Mutten. 177t. tt87

^chbör, »vttl dieselben auch einen Nutzen von diesem Abzugsgraben habe», 50 Kronen beitragen. Die Sache»0 genommen; erfolgt die Ratification, so hat Joseph Kilchhör einen Revers für diese

^rvitut ftincr Matte auszustellen. 8 22. >! 7i»7. Zur Verbesserung der Ulmizmatten soll der bestehende^graben erweitert und sollen kleine Gräben in denselben eingeschnitten werden; ebendasselbe sollen dieprüder Kilchhör auf ihren Matten vornehmen lassen und gehalten sein, den vorgeschlagenen Hauptgrabcn" »n die Straße fortführen zu lassen. 8 23. i> 7»«. Auf den Bericht, daß das Galmgut in sehr schlechtem^andc sich befinde und den Ständen wegen der Gebäulichkciten Unkosten verursache, wird den Hoheiten an-^en, dasselbe an eine Steigerung zu bringen, jedoch unter Vorbehalt dcS LehcnS sammt EhrschatzcS und^ angemessenen BodcnzinseS. Dem Schultheiß wird aufgetragen, darauf zu achten, daß die Lehenleute keinl verkaufen. § 24. js 7»». Der Murtcnzoll nebst dem dazu gehörigen Communaillczehnten wird bei^ Steigerung dem Samuel Chaillct auf zwei Jahre um die jährliche Summe von 630 Bcrnkronen zuge-be». 8 25. 8<M. Die bcrnerische Gesandtschaft stellt der frciburgischen instructionSgemäß die Noth-^'gkeit vor, den Tarif des Muttenzolls zu revidieren und den dermaligen Zeiten anzupassen. Diese nimmtblnzug all rvlvrvnckum. 8 26. I> In Beziehung auf das Begehren der Stadt Mutten, daß die

als 10 Bernpfund betragenden ChorgerichtSbußcn nach der Concession von 1655 dem Chorgerichtel'ch zu theilm überlassen werden möchten ss. Art. 7801, sind die beiden Stände wiederum divergierenderDie Sache wird »ei rotoronckum genommen. 8 27. ««2. Die ewigen Hintcrsäßen zu KerzerSfünf Beschwcrdepunkte gegen die Gemeinde ein, l) daß die Gemeinde von ihnen zum Bau dcS Pfrund,I'W die sechszehn im Reglement von 176 l Art. 6 genannten HcrrschaftSfuhrungen " verlange. Es wird^ befunden, daß die ewigen Einwohner, welche am Gottesdienste ebendenselben Theil haben, wie das ganze''"e Kirchspiel ebenfalls an den Bau des Pfarrhauses künftig zu contribuicrcn haben. Für das Vergangene^ " diese ewigen Einsaßen 9 Kronen der Gemeinde zu bezahlen. 2) Die ewigen Einwohner sprechen den^a»g auf dem VormooS, welches die Gemeinde seit einigen Jahren eingeschlagen hat, an. ES wird ent.

daß dieselben laut Art. 5 dcS Reglements von 176t ohne Zulassung der Gemeinde keinen Antheil^"Weu. 3) Diese Hintersäßeu sprechen daö Recht a», das GraS von den gemeinen Matten wie dieReigern zu dürfen. ES wird aber dahin entschieden, daß ihnen das ohne Zulassung der Gemeinde.d, wehe, da die Gemeiner dieses GraS auch unter sich vertheilen können. 4) Sie beschweren sich, daßb» Weidgang im KerzerSholz nicht gestattet werde. ES bleibt bei dem Reglement von 1761, nach welchem, h""-rsäßen ohne Bewilligung der Gemeinde daselbst nicht weiden solle». 5) Die Hintersäßen verlangendaß der von ihnen zu stellend- sechzehnte Mann zum militärischen AuSzugc von der Gemeinde sollewerde». Die Gesandten erachten cS besser, darüber nicht einzutreten. 8 23. » 80». Unter Ratifica-l " '"behalt wird der Gemeinde BüchSlen gestattet, zur Verbesserung ihres Schuldienstes zwei Jucharten aufWßm Moos hinter Fräschclz einzuschlagen. (Der Schulmeister hatte bis dahin als einzige Besoldung'°"°n und konnte, wenn er am Sonntag von Ferenbalm nach BüchSlen kam, ohne Bezahlung zu Mittagk ^ ^ 29. 8tt». Bern ist geneigt, dem vr. Johann Friedrich Herrenschwand und dem Jean Pierre Decorvetjenem daö Feldlcin Blessonay, diesem vier Jucharten Ackerland neben seinem HauS und acht Ju-Vurvouills einzuschlagen unter Vorbehalt dcö davon schuldigen PassatwnöpfenmngS zu Gunstenwelchem er gebührt. Frciburg bietet aber zu keinen Einschlägen mehr Hand, bis ein Gencralregle-^ W'acht ist g M. » 8US. Dem Dr. Herrenschwand wird gestattet, den über den Blessonay-Acker""W Feldweg zu kassieren; dafür aber wird ihm auferlegt, nach seinem eigenen Anerbieten einen andern