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Murten. 1769. 1185
dieselben in der hochobrigkcitlich bestätigten Stadtsatzung enthalten und sehr mäßig seien; man läßt esbei denselben bewenden. Die Bezahlung für Ausfertigung von Procedurcn, wenn dieselbe verlangt wirdlenzer von der Seite und von einer jeden Urkunde 2 Batzen), werden ebenfalls nicht zu hoch erachtet,"^«'tlich da dieselben fast die einzige Belohnung des Gerichtsschreibers ausmachen. Sämmtliches wird in denschied genommen. 8 27.» 77». Statthalter Vißaula berichtet, daß er wegen der ungünstigen Witterung die^«besten zu den Canälen und die Untersuchung des Niveaus noch nicht habe machen können. Es wird ihm'"'""ragen, dieß, sobald die Umstände günstig seien, zu thun und die Reparation der Arbeiten auf die Ge-""'"bm nach der 1752 beobachteten der Altcrnativobrigkeit einzusenden. 8 28. » 78». Die Stadt Mutten^'vert sich, paß seit der Einführung der neuen Chorgerichtsordnung 1761 alle Chorgerichtsbußen von denbleute,, bez'ogcn werden, während im Brief vom 26. Mai 1655 concediert sei, „daß ihrem Chorgcricht dieso unter zehn Bcmpfunden sind, für ihre Mühe, wie bisher, unter sich zu theilen gelassen, die zehn'^""pfündigen aber nach der gewohnten Abtheilung zweier Dritteln für den AmtSmann und der andere Dritteldie Stadt Mutten bezogen werden sollen"; während ferner in der neuen Chorgerichtssatzung ausdrücklich""behalten sei daß cö der Emolumenten halber bei dem, waS jeden Orts Gebrauch mit sich bringe, verbleibenDie berncrische Gesandtschaft sieht die Beschwerde für begründet an und will dem Chorgerichte fernerfassen, die Bußen unter 10 Pfund unter sich zu theilen. Die freiburgische Gesandtschaft hingegen will die^ Murten mit ihrer Beschwerde abweisen, weil sie durch Bücher oder Rechnungen die Ausübung der prä-""biMen Gewohnheit nicht nachweisen könne und im Mai 1756 einfach verordnet worden sei, daß von den> Chorgmcht fallenden Bußen um zwei Drittel dem Amtmann Rechnung solle gehalten werden, endlich diein der neuen Chorgerichtssatzung, daß es bei dem bleiben soll, was jeden Ortes Gebranch mit sichsich ausdrücklich auf die Emolumente, nicht auf die Bußen beziehe. 8 29. » 78R Die ewigen Ein-und Hintersäßen zu Fräschelz suchen um Bewilligung an, auf dem großen Moos die sogenannte Eichte^sireitung ihrer beträchtlichen Beschwerden einschlagen zu dürfen. Da die moosweidigcn Gemeinden Ein-^-he dagegen erheben jenen ewigen Einwohnern und Hinterfüßen schon früher 1 Anchatten zn diesen, ZweckeKlagen gestattet worden, die Beschwerden auch nicht bedeutend sind, so werden sie mit ihrem AnsuchenGiesen z 30 !> 752 Dem Hans Johner von KerzerS, dem seine Oehlmühle bei einer Feucrsbrunst zu?"""be gegangen' wird die Concession zu einer neuen gegeben gegen einen jährlichen Bodenzins von 10Schl.;? b-ssen Verlangen von Exelustvfreiheiten wird nicht eingetreten, da Oel und „Oelgesam" nur eine Handlungö-a " ausmachen 8 31 » Die Frage, ob nicht für das Amt Murten eine neue Einrichtung der
^aftöfnh,..,,'^ halber gemacht werden soll ss. Art. 77»s, wird verneint. Nach der Ansicht der Gesandt-Berns soll die Gemeinde Gempenach, welche verlangt, daß die Hintersäßen und Aeußern, welche m rhrerHeinde Güter besitzen zu den Fuhrungen beitragen sollen, vor den Civilrichtcr gewiesen werden, wenn sieder Gegenpartei nicht vergleichen kann. Die freiburgische Gesandtschaft behauptet, daß nirgends diese^'""ßen von den Aeußern und Fremden verlangt werden, und läßt es dabei bewenden. 8 32. ss 784.?^ris war 1768 Pierre Buillcmin gestorben, der 1748 legitimiert worden war und ein uneheliches Kindfassen hat Die armen und presthaften Jakob und Susanna Gaberell von Gurwolf bitten, daß man«'s den nächsten Verwandten, dessen Hinterlassenschaft möchte zukommen lassen, und machen sich dafür>'°hig, jenes Kind zu erziehen und ihm später zur Gründung einer Existenz von der Erbschaft etwas zukommenDagegen kommen die Gemeinde Gurwolf und der Vogt deS Kindeö »ut dem Ansuchen ein, einen" lcnes Vermögens jenem Kinde zukommen zu lassen, damit dasselbe nicht der Gemeinde zur Last falle.
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