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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1184
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Murtrn 1767. 1769.

dieses Amt eine neue Einrichtung zu treffen sei. Alles wird all letsrenckiim genommen. § 19. 771 ^eine Anfrage der freiburgischcn Gesandtschast, wie es mit der Straßenkassc des Amteö Murtcn stehe, u»darüber Rechnung abgelegt worden, wird von dem Verwalter derselben geantwortet, daß er derin Bern Rechnung abgelegt habe, daß die Kasse aber dermalen gänzlich erschöpft sei. Die freiburghä»sandtschaft knüpft daran die Erklärung, daß, wenn je die Straße von Murtcn »ach Frciburg gemacht n'tsollte, ihr Stand den Genuß des gleichen Bcneficiums anspreche, welches Bern beim Bau der Ben» ^gehabt habe, und daß bei Ausschreibung einer Täll ebendasselbe beobachtet werden solle, was der Vergleich"1757 vorschreibe. 8 2l). 772. Das äußere Regiment der Stadt Murtcn legt Einsprache einden von denen von Greng ss. Art. 755 j begehrten Einschlag. Dieselbe wird für unbegründet gehalten,von Greng der Einschlag gegen einen jährlichen Bodenzins' von 2 Mäß Hafer unter der Bedingung bew> ^daß sie jcweilcn einen Weg am See offen halten und den Ertrag dieses Einschlags bloö zu ErhaltungStraßen verwenden. 8 21. jj 773. Die Gemeinden Lurtigen und Gcmpcnach beschweren sich, daß die e? ^Mutten im Muttenholz durch angeordnete Einschläge ihnen das Recht des WcidgangS schmälere u»d ^die angelegten Gräben die Wege abschneide. Die berncrische Gesandtschaft weist, wie auch Mutten eslangt, die Sache an daS Gericht von Mutten, als den ordentlichen Richter erster Instanz; die steiburg'^ohne Instruction, nimmt die Sache ack relerenckum. 8 22. 77A. Es wird eine GeneralrenovaN»»Lehen- und Bodenzinse der beiden Stände hinter Mutten für nothwendig gehalten, da große Cons»»^denselben walte; da aber die Kosten einer solchen sich höher belaufen, als das Capital dieser Zinse bc^so wird davon abstrahiert und dafür gut erachtet, bloS neue eollets spöeillgues anfertigen zu lasse», Z»^.'Zwecke die Obercommissarien ein Project über Form und Kosten eingeben sollen. 8 23. 773. Das ^nannte Stettlerhaus im Wistelach war-vom Spital in Freiburg erstanden worden. Dieser beklagtdaß in den Kaufbrief eingerückt worden sei, 1) daß der Keller und das Trühl darin den Zehntbesteher» ^ganze Jahr hindurch offen stehen soll; 2) daß den Käufern die Erhaltung der Trühlen, aller Büttc»e»Weingeschirre auf ewig obliegen soll, und verlangt 3) daß ein Inventar derselben aufgenommen «»d ' ^stimmt werde, worin das den Zehntbestehern einzuräumende Logemcnt bestehen solle. In Beziehung ^1) wünscht Freiburg, daß drei bis vier Monate angesetzt werden; die Gesandtschaft Berns referiert. ^zweite Beschwerde wird nicht eingetreten, hingegen für gut erachtet, ein Inventar der Geschirre aufz»»^In Betreff des Logementö wird bestimmt, daß dieses in einer geräumigen Stube zu Beherbergung der ^besteher und der Trühler und in einem Platz zum Kochen bestehen soll. § 24. Absch. 286.

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Art. 77«. Abnahme der AmtSrechnungcn von Johannis 1767 bis 1768 und von Johannes ^1769. 8 25 s. jj 777. Freiburg behauptet, daß der Abtausch der Bodenzinse von 31 Pfd. 5hinter Lugnorre gegen das Schloß Wisliöburg, welcher in der AmtSrcchnung als bereits in Kraft grtre»^.^geführt werde, noch nicht stattgefunden habe. Die berncrische Gesandtschaft bestreitet dieß, da dcrstll'c^zu Stande gekommen, 1761 bestätigt und 1763 von Freiburg ratificiert worden sei. Sie will diecommissarien beauftragen, zu untersuchen, ob die Titel beiden Theilcn zugestellt worden seien, und einenlichen Tauschbrief darüber zu errichten; hat eines der beiden Schlösser vordem andern diese Bodenzinst ^so soll es das andere dafür entschädigen. 8 25. jj 77«. In Beziehung auf die in der Stadt und ^^ .schaft Mutten geforderten Gerichtökostcn und Emolumente crgiebt sich aus einer vorgenommenen Unter!»