Mutten 1767. 1188
Schultheiß May vom Löwenbcrg und Mithaften einerseits und der Stadt Murten anderseits waltende Strei-kest ss. Art. 7541 wird bestimmt, daß, insofern die Parteien bis künftige Weihnacht sich nicht verständigendie Klage nebst den dazu gehörigen Titeln auf diese Zeit dem Obercommissariat zu Bern einzugebenund dann auch die übrigen Nechtspieoen von drei zu drei Monaten. Der Schultheiß hat die Parteienin Kenntniß zu sehen. 8 12. » 7«Ä. Der Rath von Murten hatte einer Glashändlcrin 5vt1 Bou-cvnfisciert, gestützt auf eine unter dem Namen deö Schultheißen Fcgeli vom Rathe publicierte Vcrord.^ des Inhalts, daß alle Wirthe und Pintenschenke der Stadt und der Herrschaft bei Strafe der „Herr-
. .e" keine andern gläsernen Flaschen zum Weinausschenken gebrauchen dürfen, als „gcfecketc" und mit^ Mappe,, der Stadl bezeichnete, zu welchem Zwecke er einen eigenen Glasfabrikanten bestellt habe. Bernnun, daß der Rath keineswegs die Befugniß gehabt habe, ohne Vorwissen und Sanktion der Stände^ Verordnung zu publicicren, und daß demnach dieselbe aufzuheben sei und alles auf dem alten Fuß bleiben^ r ^Die Gesandtschaft von Freiburg, ohne Instruction, nimmt die Sache ->ck i-ktoronckum, z» lZ. ^^ Schulmeister Hans Bcningcr in Montelier sucht um 2 Klafter Holz aus dem Galmwald als jährlichean; sein ganzes jährliches Einkommen besteht aus 22 Kronen. Der Konsequenzen wegen wird nicht"^vchen, der Schultheiß aber beauftragt, ihm, jedoch ohne Consequcnz. etwas Brennholz aus dem Galmwald^ °»»»ei, zu süsse». 8 14. 7«<». Dem abgebrannten Bannwart des Galmwalds werden 1 Eiche und^ "'wen aus dem Walde verabfolgt. 8 l5. 7U7. Dem Samuel Hubcr wird ein Einschlag von etwahalben „Jmmcli" in der Dorfstraßc von Montelier gestattet und darauf 6 Heller BodcnzinS gelegt.^ !! 7<i8. Obgleich gegen die zwei 1765 I f. Art. 759i projektierten neuen Kanäle einige Gemeinden
Sprache einlegen, wird die Ausführung derselben für zweckmäßig erachtet und dem Statthalter Vißaula derertheilt, diese beiden Kanäle auszustecken, das Nivellement vorzunehmen, die Länge zu berechnen, nach^ öer Anlage des großen Kanals beobachteten Vcrhältniß dieselben für die dabei interessierten Gemeinden^ Ausführung abzutheilcn und darüber ein Memorial der Alternativvbrigkeit einzusenden. Die HerstellungKanals, welcher über einen Bezirk geführt werden muß, wo die Landmarch und die EigcnthumS-noch streitig sind, soll nichts präjudicieren. Vißaula werden für diese Arbeit 8 neue Dublonen zuerkannt./ !> 7u». Die Hufschmiede und Wagner in der Stadt und der Herrschaft Murten kommen mit demsuchen ^n, es mochten ihre alten Zunftbricfe bestätigt und nach den dermaligen Zeiten eingerichtet werden.^ Zwecke legen sie einen neuen gemeinsamen Zunftbricf im Entwürfe vor. Dieser wird unter Rati-
^ "Hvnsvorbchalt genehmigt, jedoch insofern er nichts den Zünften beider Städte nachtheiliges enthalte und so,2 ^ darin enthaltenen Bestimmungen nur so lange zu Kraft bestehen, als eS den Ständen gefallen werde.!! 77«. Die Gemeinde Gempcnach bittet, cS möchten, insoweit ihr Wcidgang sich erstrecke, die Ein-"'Hl zugelassen, oder ihr wenigstens ein Antheil an dem dafür bezahlten Pfenning zugesprochen werden;möchte die Hinterfüßen und die Acußern, welche in ihrer Einung Güter besitzen, angehalten werden,°hl zu den schuldigen Herrschaftöfuhrungen, als zu Erhaltung der Armen beizutragen, da sie keine Gemeinde-^ Güter in fremden Händen seien, die Bürgerschaft nur aus vierzehn Hauövätern besteheH "ur sixb<w Züge habe. In Beziehung auf das erste Begehren läßt man eS bei dem für die Aemterder?Grcmdson und Tscherliz in Betreff der passalion ä dos projektierten Reglement bewenden, nach welchem^^fcnising als Entschädigung den Gemeinden zukommen soll; die Bürger aber haben die Armen allein zu unter-^ 3n Beziehung auf die Fuhrungen finden cö die Gesandten billig, daß für dieselben alles Land einer'"""de angelegt werbe. Auf nächster Konferenz soll die Frage einläßlich besprochen werden, ob nicht für