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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Murten. 1765. 1767.

Wasser nicht zu Nutzen gereichen könne, sondern daß die Erhaltung derselben der Gemeinde Merlachin deren Straßcnbezirk sie sich befinde. § 31. I> 737. Auf den Antrag Berns werden die Befehle z"Renovation der BodcnzinSrcchte der Cur Motier, des Spitals zu Freiburg und der Particularlehe»"^hinter Lugnorre gegeben. § 32. H 738. Die Gemeinden der Herrschaft Murten dießscits des Seeslangen von den Gemeinden von Lugnorre und dem untern Wistelach jenseits des SeeS, daß sie an die ^rungen zu Erhaltung der Straßen hinter der Bannwartschaft Murten und an die Kosten desLandschaft gegen die Stadt Murten einen Anthcil übernehmen sollen. Nachdem kein gütlicher Vergleich ^werden konnte, geben die Gesandten folgende» Spruch: 1) Die Herrschast Lugnorre und die vierdes untern Wistelachö haben an die quästionierlichcn Führungen zu contribuicren, jedoch in Betracht ihrer ^fernung nicht mehr als den halben ihnen nach der alten Uebung zukommenden Anthcil 2) Wenn diest ^meinden ihre Führungen nicht selber leisten wollen, so haben die Gemeinden dießscits des SeeS diesig" ^sie zu leisten; für jede Fuhrung haben sie dann außer der Uebcrlassung der von der Stadt Murten ^

Batzen noch 5 Batzen an diejenigen zu zahlen, welche die Führung leisten. 3) Die Gemeinden dieß"'^ ^SeeS sind von den Untcrhaltungs- und AufbauungSkostcn deS Wachtfeuers zu Lugnorre und nanrentu ^den im Spruch von 1682 vorbchaltenen 3 Kronen für ein und alle Mal befreit; die dahcrigen Keße» ^künftig allein von den Gemeinden jenseits deS Sees zu tragen; die allfällig dazu erforderlichen Wache" ^aber nicht darunter begriffen; über diese behalten sich die Stände jederzeit die Disposition vor. 4)Lugnorre und Wistclach haben an die Kosten des mit der Stadt Murten geführten ProcesseS zusammen 6l>Berncrwährung den andern Gemeinden zu vergüten; die Kosten der dermaligcn Streitigkeit sind wcttgcl ' s(Datum 26. Sept. 1765.) 8 33. II 73». Dem Schultheiß wird aufgetragen, die im RückstandGemeinden ernstlich anzuhalten, den neuen Canal zu säubern und die noch mangelnden Bäume z»Da ferner die Abschlcißung des Secbordes sich bewährt bat, so wird diese Abschleißung für das ganzeangeordnet und unter die sämmtlichen an dem Mooö Antheil habenden Gemeinden die Ausführung ^Der Statthalter Vißaula schlägt auch die Herstellung zweier Canäle vor, einen durch daö Fräschelz- ^zerSniooS bis auf den Winkel deS neuen murtncrischen Canals bei der RcgimentSmatte, einen zweiten ^Winkel durch die Wistelacher- und Jnsermoosmattcn über das große Moos bis gegen die Zihlbrücke ^Zweckmäßigkeit wird eingesehen, die Ausführung beschlossen; Vißaula wird die Oberaufsicht aufgctrajp"überlassen, einen Unterinspcctor zu wählen. Endlich wird für nöthig erachtet, wenn alle diese ^

bereinigt seien, einen Gencralinspector über dieselben zu setzen und ihm als Besoldung die Rutzniel«""^ungefähr 20 Jucharten Moos zu geben. Alles wird »ck rokoronckum genommen. 8 34. Absch. 259-

R7«7. .

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Art. 7«». Abnahme der Ausrechnungen von Johannis 1765 bis 1766 und von Johannis > <' ^1767. 8 10 a. H 7«I. AuS Anlaß der neu vorzunehmenden Versteigerung deS Murtenzolles b"

Bern zweckmäßig, einen neuen Zolltarif und überhaupt eine neue Zolleinrichtung einzuführen, undauf den Freiburg bereits mitgcthcilten Entwurf. Die frciburgische Gesandtschaft ist aber ohne ^

Unter solchen Umständen wird der Murtcnzoll auf bisherigem Fuße, aber nur auf zwei Jahre, verstehdem Johann Jakob Haberstvck von Murten um 510 Kronen Berncrwährung für das Jahr8 10. II 7«2. Es wird ein Project zu Regulierung deS Tarifs für die Gefangenschafts- undhinter Multen ack rstiüeanckum dem Abschied beigelegt. 8 11. II 7«1j. In Beziehung auf die z"