Murten. 1765.
^ ""gehalten, den Drittel der abgehauenen Bäumlein zu PenstonSholz in Klafter aufzuschichten. Diese»>°ll dann unter die PcnsionSberechtigten zll gleichen Thcilen verthcilt werden und drei Klafter diese» Kne-lzcs Spälterholz gegeben werden. Die Hälfte de» AufmacherlohnS erhalten die
^Üsgenosscn, die andere die Bannwarte. 8 23. s> 7ätt». Da in Betreff de» Berkaufs de» sogenannten^useö in, Wistelach die Frau von Dicßbach keine neuen ihr auferlegten Bedingungen eingehen will,... ^ ^rt. 738 von ihr angebotenen, so wird -->6 rvkerenclum gcnoininen, da» Hau» unter den im letzten Ab-^ ^ enthaltenen Reservate» und mit Beibehaltung der „Trühleren" und Weingeschirrc und Einräumung eine»^!>kn,ents fgx die Zehntbesteher öffentlich versteigern zu lassen. 8 24. >s 73tt. Zwischen dem Kreuzwirth^">uel Zahn ^ Murten und den Besitzern der beide» WirthShäuser an der Ryff, Daniel Schmid und^hain Nicolet, kommt folgender, von beiden Parteien angenommener Vergleich zu Stande: Jene beiden^ gebe,, dem Zahn zusammen 60 neue Dublonen Entschädigung, wenn ihnen das uneingeschränkte^^'"echt gleich den Wirtschaften i» der ober» Stadt erthcilt wird. Die GesaMc» machen sich anheischig. ^ -^averncnrecht bei ihren Principalen auSzu,virken. Die beiden Wirtschaften sind dann zu denselben Ad-^lonen wie die Wirtschaften in der ober» Stadt verpflichtet und haben jede jährlich auf St. AndreaStag^^"rtncrpfund als TavernenzinS in daS Schloß zu liefern. 8 25. 731. Der Rath von Murten legt» Element in Betreff der Schclthändel in Folge eines an ihn ergangenen Befehls vor. Dasselbe wird^ ""gebrachten Modifikationen zur obrigkeitlichen Sanktion in den Abschied genommen. 8'26. >s 732.^Hauptmann Wcibel wird als Entschädigung für daö Land, welches er zur Herstellung der Freiburger>^ " hinter Courlcvon abgetreten batte, gestattet, neun Jucharten von seinem eigenen Ackerland cigcnwcidigPassationSpfeniiiug dafür zu bezahlen; nur hat er zu den übrigen Possessionen eine etwaDurchfahrt zu gestatten. 8 27. >s 73». Der Gemeindc Gurwvlf wird befohlen, ein Thürlein zur^^"3 bcr Bannwartschaftcn von Courlevon und Gurwolf auf dem Bulofeld binnen vierzehn Tagen her-^ unterhalten. 8 28. jj 73äl. Zur Behandlung kommt der Streit zwischen von May^öwcnberg und Mithaften einerseits und der Stadt Murten andrerseits ff. Art. 743 f. Zur Herbeibrin-^ "öthigen Schriften wird den Parteien eine Frist von drei Monaten gestattet, nach deren Verlauf^ ^ Stände entweder selbst absprechen, oder daö gehörige Tribunal anweisen werden. Dem RatheKurten wird die Mißbilligung seines Benehmens auf letzter Confcrcnz zu erkennen gegeben. Beiden Par-^ 'v'rd noch eine Frist bis zu Neujahr gestattet, um sich in Freundlichkeit zu vergleichen. Sobald ein freund-^ ^ ^gleich ^ gewiesen wird, ist der Weg Rechtens einzuschlagen. 8 29. sj 733. 'DieH Kurten und die mvoSweidigen Dorfschaften von Murten erheben Einsprache gegen den in Art. 741 de»l>,b Merlach und Greng gestatteten Einschlag. Die Gesandten, in Betracht, daß sie die Bcfugniß ha-P ' Ausschläge zu bewilligen, da der Grund und Boden des Mooses de» beiden Ständen gehöre, wollen denanrathen, der Gemeinde Merlach einen Einschlag von zwölf Jucharten auf dem großen MooS^ "glich da, wo ihr 1753 ein Einschlag von sechs Jucharten zu Gunsten ihrer Schule bewilligt worden,
».^den l7kz gestellten Bedingungen zu gestatten; zugleich soll die Gemeinde gehalten sein, de» 1755 ihr assig.Bezirk der Straße vom BeinhauS bis zum Mühleberg in gutem Stand zu erhalte». Der von Ge-
ne»
cntblöSten Gemeinde Greng wollen die Gesandten zu Besorgung ihrer übrigem Straßen stattIis. Schlags auf dem großen Moos gestatten, die in ihrem Territorium vom BeinhauS an längs dcS See»^ ^mend ganz einzuschlagen: alles unter RatificationSvorbehalt. 8 30. ss 73«^ ES wird festgesetzt,^ Herrenschwand von der Erhaltung der Coulisse hinter Greng gänzlich befreit sein soll, da ihm da»