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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1180 Murten. 1763. 1765.

7»1.

Landstraße!°

sind wettgeschlagen. 7) Endlich werden die Bezirke dieser drei Landstraße» genau bestimmt. 8 38.

Um cS den armen Gemeinden Merlach und Greng möglich zu machen, ihren Bezirk der neuen La» ^unterhalten, werden ihnen auf dem großen Moos neben der Stierenweid zwanzig Jucharten gegeben und

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theilt, welche sie einschlagen können; aus dem Ertrag des auf demselben wachsenden HcuS sollen n

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die Erhaltung der Landstraße besorgen. Der Gemeinde Greng wird noch besonders zu ebendemselbenden halben Theil ihrer Allmend am See einzuschlagen bewilligt. Den beiden Gemeinden Merlach und ^wird überlassen, ihre Territorien durch eine Separationslinie zu scheiden und auszumarchen. Das ^Doctor Herrenschwand soll zur Gemeinde Greng gehören. 8 39. st 7Ä2. Das GerichtShauS zuist repariert; der Schultheiß hat die Thüre der Gefangenschaft in guten Stand zu setzen. 8 49- !!Schultheiß May vom Löwenberg, die Gemeinden Montelier, Merlach und Greng führen Beschwerdedie Stadt Murren wegen Erhebung der Tüllgelder, der p-issatioo ä clos und des Bezugs dcSPfennings, wegen des HabitationsgeldeS von Herrschaftsangehörigen, wegen Auömarchung deS Stadls ^der Annahme von Burgern, der Hirtschaften und der Assistenz der Armen. Murtcn rccustert daöSyndicatS und behauptet, daß Sämmtliches vor den Civilrichter gehöre, die Gesandten aber, daßda cS sich um Erklärung gemeinsam ertheilter Concessionen und um Dinge handle, bei welchen der La» ^selbst interessiert sei, vor daS Syndicat gehöre. An dem zur Behandlung der Sache anberaumtenscheint Mutten nicht und verlangt eine Frist von sechs Wochen, um darüber eine förmliche Procedur ^ ,zu ernennenden Tribunal errichten zu können. In Folge dessen wird der Stadt Mutten noch eine »acht Tagen gegönnt zu Untersuchling ihrer Titel und zur Kenntnißnahme der klägerischen. Muttendieser Weisung nicht nach, sondern schickt eine Deputation nach Freiburg, um eine Abänderung zu ^diese aber wird ihr verweigert. Vor deni Syndicat zu erscheinen, weigert sich die Stadt nochmals.genpartci behält sich die Entschädigung für die von Murtcn herbeigeführte Vergrößerung der Kosten vorHergang der Sache hinterbringen die Gesandten ihren gn. Herren. 8 41. Absch. 234.

17«ö. .

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Art. 7ckÄ. Abnahme der Amtsrechnungen von Johannis 1763 bis 1764 und von JohannlS1765. 8 29 a. st 7ätS. Der Rath von Mutten behauptet, daß die 1758 von ihm errichtete Zehn^' ^nach welcher den Beamten bei 29 Kronen Strafe verboten werde, die dem Amte zuständigen A? ,ersteigern, die Sanktion der Gesandten nicht nöthig habe und eine solche seinen Rechten und FrcuN ^widerlaufe. Die Gesandten machen der Stadt Mutten die niedere Polizei nicht streitig, betrachten al'9 ^Zehntreglement als zur obcrn, dem Landesherrn zuständigen Polizei gehörig und geben ihm nach einiger ^dificationen die Sanktion. 8 29. st«. Der Rath von Marten remonstriert in derHabitationSrcchtcS des Pierre Miol s s. Art. 739 j gegen das daselbst angeführte Motiv, daß er keine ein Mutten habe, da ihm eigene Besitzungen das HabitationSrccht nicht geben; und zweitens, daßsein soll, i» einem Particularhaus sich aufzuhalten, waS der von beiden Ständen bestätigten Murlluzuwiderlaufe. Nach Einsichtnahme derselben erklären die Gesandten, daß jene beiden Stellen für du' ^der Stadt ohne Consequcnz sein sollen. 8 21. st 7Ä7. Der Galmwald wird in befriedigendem Mfunden. 8 22. st 7Ä8. Den RingSgenossen des GalmwaldeS wird auf ihr Ansuchen die Erlaubnißder beiden alten Einschläge in. den nächsten zwei Jahren je zu einem Viertel von den krummen »"d ^kleinen Eichen und Tannbäumchen und vom Gesträuche unter Aufsicht zu säubern. Die RingSgeno"