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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1179
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Mutten. 1763. 1170

^'°"g»u,hlen nicht geschmälert werden. Daher wird ein Entwurf eines Reglements dein Abschied beigelegt,Elches demjenigen gleich ist, das Frciburg hinter Ehandon gemacht hat, wobei aber DrittmannS Recht ge-sej solle 8 31, » 7»Ä. Dem May vom Löwenberg wird die p.issation ä eins von einem sieben^wcn haltenden Acker auf dem Sicchcnfeld gegen Erlegung des sechsten Pfennings vom Wcrthe des Ackersbilligt, z ZI, jj 73S. ES wird verordnet, daß die zweite Reihe von Bäumen längs dcö Eanals voll-gepflanzt und vor dem Vieh durch einen 60 Fuß von denselben abstehenden Graben geschützt werden°"> auf dem MooS selbst sollten hie und da Baumgruppcn angelegt werden. Das Secbord ist abzuschleitern^ «"t Rasen zu bekleiden, auf welchen aber eine Zeit lang kein Vieh getrieben werden soll. An der Untcr-'""g jenes ViehgrabenS und der Schleißung deS SecbordeS haben alle Gemeinden, welche am MooS par-durch Gcmcinwcrk sich zu bcthciligen. Zum Inspektor über diese Arbeiten schlagen die GesandtenStatthalter Vißaula vor, 8 33. !> 7»«. Pierre Miol von ViviS beschwert sich, daß der Rath zuihm befohlen habe, die Stadt zu räumen. Die Gesandten aber erklären, daß Mutten das Recht habe,"^alisicrte Untcrthanen z» Hintcrsäßen anzunehmen, abzuweisen und zurückzuschicken; Letzteres unter andern.Weil er keine eigene Besitzung habe; hingegen sei Miol nichtsdestoweniger befugt, seinen Wcinhandclfortzubetreiben und zu Besorgung desselben in einem WirthshauS oder einer Particularpension so of,^ lange er es für nöthig finde, sich daselbst aufzuhalten. 8 34, » 7»7. Wegen der Verzollung derLandwägen durchgeführten Maaren bleibt Bern bei seinen frühern Erklärungen, Freiburg wiederumBuchstabe,/ des Zolltarifs von 1674. 8 35. jj 7»«. Der Frau Seckelmeistcr Meßbach wird unter/'^cativnsvorbehalt daö sogenannte StcrtlcrhauS im Wistcnlach »nter den 1761 angebotenen KaufbedingungcnDie vorhandenen zwei Trühlen und die Weingeschirrc dürfen nur von den Zehntbcstchern gebraucht8 36, !! 7»tt. Zwischen der Stadt Mutten, als Besitzerin der Wirthschaft zum Adler, und SamuelWirth z,m, weißen Kreuz in Mutten, einerseits »nd den beiden Wirthschaftcn an der Ryff andrerseits^ 718^, wird folgender Vergleich zu Stande gebracht und zur Genehmigung in den Abschied genommen,''"den Wirthschaften an der Ryff wird eine reale und beständige Eonccssion zu einem völligen und un-,^schränkten Taverncnrecht mit auszuhängendem Schilde gleich den Wirthschaften in der obern Stadt hochobrig.5 »theilt und zwar unter den gleichen Adstrictioncn und gegen einen TaverncnzinS von drei Murtnerpfund^hres. Neue WirthShäuser sollen keine mehr gestattet werden; hingegen haben die Besitzer jener zweichschuftcn an der Ryff für ein und alle Mal 50 neue Dublonen dem Kreuzwirth Zahn als Entschädigunghalste,,. 8 37 7»<>. In dem Streite zwischen der Stadt Mutten und der Landschaft wegen Unter-der 1749 und 1750 dcr Stadt assignierten Landstraße ko.n.nt folgender Vergleich zu Stande und wird,/^nckam in den Abschied genommen: 1) Sämmtlichc Gemeinden der Landschaft und des AmtS M»r-; Ausnahme von Merlach und Greng haben alle Führungen zu den drei Landstraßen von Bern, von"nd von Aarbcrg zu leisten, welche der Stadt Mutten 1749 und 1750 assigniert worden sind; vonh 5'chrungm zu den übrigen Straßen sind sie aber befreit. 2) Die Gemeinden haben die Führungen auf daS^"ssewem von Mutten am bestimmten Tage und Orte zu leisten. 3) Jeder Zug besteht aus einem zwei-Wagen und arbeitet von Morgens sechs bis Abends sechs Uhr. 4) Die Stadt Murten bezahlt für^ Zg pe, Fuhrmann zehn Batzen oder zwei Murtnerpfund. 5) In Betreff der übrigen Straßen,^Haltung'der Stadt Murten obliegt, bleibt es bei de», Titel von 1547; sind auch die Particular-t/"""nisse oder die seither geschlossenen Verträge und das Reglement von 1753 wegen der Fuhrungen zu^"p'flasse in der Stadt durch diesen Vergleich vorbehalten. 6) Die in dieser Sache ergangenen Kosten