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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1178 Mutten, 1763.

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Johann Franz Samuel Chaillet um 450 Berncrkroncn jährlich auf vier Jahre, vom 11. Februar ^gerechnet, zugeschlagen. § 22 d. jj 723. In Betreff deS Pfund Pfeffers, welches derSchlosses Mutten von vcr Herrschaft Münchenwyler als SchirmzinS fordert, berichten die ^^mmmdaß in den Archiven sich darüber nichts finde, als der Abschied von 1541, in welchem dem Schultheiß ^ ^wird, diesen Zins von dem aufgehobenen Gotteshaus Munchenwyler an den Altschultheißen vonzu fordern j dieser Zins rühre nach der Ansicht des frciburgischen Obcrcommissariuö von dem ^ ^Kloster her. Wenn auch der Urtitcl nicht mehr vorhanden sei, so spreche für die berechtigtedoch jener Abschied, der eine Bekanntschaft mit den Titeln voraussetze. Der bernerische Oberco»»m^^aber macht darauf aufmerksam, daß dieser ZinS in den Urbarien nicht stehe, und läugnet, daß st'»" ^von 1541 die Stelle eines Titels vertreten könne, da er zeige, daß damals schon dieser ZinSsei; überdicß sei dieser Zins den Ständen verrechnet worden. Er räth, den Herrschaflöhercn von ' ^Wyler nicht rechtlich anzugreifen, bevor genügsame Titel zum Vorschein kommen. Diese AnsichtenObrigkeiten hinterbracht. 8 23. ß 72«. Die dem Schultheiß anzuschaffen bewilligten vier bis >e^süsser sollen beim Amtswechsel jeweilcn von einem Küfer geschätzt und nach dieser Schätzung in denaufgenommen werde» ; die spätem Schätzungen müssen aber jedesmal niedriger sein, als die vorhcw8 24. 727. Den Obrigkeiten wird angerathcn, den vom Schultheiß vorgeschlagenen Abtauschergiebigen Ackerlandes, welches zur Schlvßdvmäne gehört, gegen fünf an den Schloßbaumgarten stoßcnt>^^ ^gärtlcin zu genehmigen; der Zehnten auf dem Ackerland ist daber vorbehalten. 8 25. 728-verordnet, daß der Pfarrer und sämmtliche Schulmeister hinter Lugnorre von Bezahlung der Fmn'rstal^^ ^libcricrt sein sollen; hingegen haben die Lehcnleute und Rcbleute, die auf einem Lchengut sich hauShafinden, den Feuerstattcapaun zu entrichten; zu diesem Zwecke sind die Besitzer eincS Gutes und uu ^Lehen- oder Rebmann nur für eine Person und ihre Haushaltungen nur für eine anzusehen, und IMein einfaches Foccage zu entrichten. 8 26. 72«. Die Stadt Mutten beschwert sich, daß derihr den ihr gebührenden Dritttheil von den Bußen wegen unterlassener Pflanzung junger Bäume längS ttdaus dem großen Moos nicht verabfolgen wolle, da ihr derselbe schon von Alters her und auch laut ^ ^ ,rodelS von 1406 gehöre. Die Gesandten sprechen ihr diesen Dritttheil zu; von den Bußen aber, ^selbst zahlen muß, soll ihr nichts zukommen. Diese Verfügung wird den Obrigkeiten hintcrbracht-73«. Den Ständen wird die Verfügung hinterbracht, daß die Beamten und Osficiale der Stadtdie von ihrem Amt abhängenden Zehnten weder selbst ersteigern,noch sich interessieren und eiingu' ^daran nehmen sollen, unter einem von dem käsigen Rathe zu bestimmenden Pönale". 8 28, I! ^ ^ AGalmwald wird in befriedigendem Zustand gesunden. Anordnungen wegen Fällung der Hvlzpensiv>u^>j 732. Den Ringsgcnossen des Galmwaldcö wird noch nicht erlaubt, die alten Einschläge vom ^zu säubern. 8 30. 733. Doctor Herrenschwand, Besitzer der zwei Grengmühlen, beschwert sichrere Eingriffe in seine durch Titel von 1422 und 1481 ihm gewährleisteten Wasserrechte und verlaußihm, wie schon früher in den Jmmebiatlande» von Bern und Freiburg geschehen sei, z. B. ^ ^ ß"und 1684, zu seinen Rechten verhelfen werden möchte, daß den Mühlen, welche sonst Jahr auS ^Wasser hatten, dasselbe nicht entzogen werde. Die Gesandten überzeugen sich, daß die Titel von1431 den Grengmühlen den großen und kleinen Gurwolf-, den Grengbach und Chandonbach fbrm ldieren, daß bereits wegen entstandener Mißbräuche in beiden Jmmediatlandcn zweckmäßige rel

worden sei und im Spruche von 1610 bloö die Rechte Particularen vorbehalten und dadurch die ' ^