Murten. 1761. 1763. 1177
Welchen die Unterhaltung der Brücke von Sugiez obliegt, alle übrigen Gemeinden deS Amts, wie auch^°"'°lier und der Löwenberg noch zehn Jahre angehalten sein sollen, für die in der Bannwartschaft MuttenGliche neue Landstraße von Pfauen bis nach Büchslen jährlich jede einen Kehr Führungen zu leisten und^ s°, daß sie das eine Jahr für den Bezirk, so denen von Merlach und Grcng übergeben ist, das andere^ für den Mutten assignierten Bezirk führen. Sollte jedoch innerhalb dieser zehn Jahre einer dieser Ge-^'"ben die Erhaltung einer neuen Landstraße injungiert werden, so ist sie von jenen Leistungen frei. Jeder^ von diesen Gemeinden hat nach Landsgcbrauch einen ganzen Tag zu führen. In Bezug auf die armenfinden Merlach und Greng, welche fast keinen Zug besitzen, rathen die Gesandten an, zu bewillige.., daß"^ben zu diesem Zwecke alle „Aeußern", sie seien Bürger von Mutten oder andere, die nicht Gemeindöge-sind, aber Güter hinter ihnen besitzen, pro rata anlegen können, mit dem Beisätze, daß diese beiden Ge-wie auch die von Gurwolf, gegen einander anlagefrci sein sollen; ferner jenen beiden Gemeinden einenschlag von etwa 20 Jucharten auf dem großen MooS zu bewilligen, von dessen Hcuertrag die Kosten für^Haltung der Straße gedeckt werden könnten. Das Haus des vr. Herrenschwand soll zur Gemeinde Grcng8 37 71« Die Stadt Mutten, als Besitzerin der Wirthschaft zum Adler, und Samuel Zahn,^ber der Wirrhschast zum weißen Kreuz daselbst, beschweren sich, daß die zwei Wirthschaften an der Ryff,laut Conccssion von 1635 nur ein beschränktes WirthschastSrecht hatten, ein unumschränktes Recht auS-! "' alle Durchreisenden und Landkarrcr an sich ziehen und ihnen dadurch bedeutend schaden. Nach Anhörung, " Parteien kommen die Gesandten zu der Ansicht, daß die Wirthshäuser an der Ryff unumgänglich noth-seien, und sehen darin ein AuSkunstSmittcl, daß der Krcuzwirth Zahn sein WirthschastSrecht an die^transportiere oder an einen, der dasselbe transportieren wolle, verkaufe, in welchem Falle dann nach""ben der Frau Schmid deren Wirthschaft an der Ryff aufhören würde. Die freiburgischc Gesandtschastdaß ihr Stand wenn dieses Auskunftsmittel nicht in Kraft trete, die Concesston von 1685 so ansehen>' daß die beide.. Wirthschaften an der Ryff alle Durchreisenden und Fuhrleute ohne Unterschied zu beher-berechtiget seien 8 38 » 74» Die Gesandten ordnen an, daß der neue Cnnal gesäubert, die abge-ben Sar, und Weidenbäume ergänzt, die Dämme am See übergrient, die 1759 angeordnete Schleißung^lwrds in Ausführung gebracht werden soll. 8 39. » 72». Der 180 Jucharten haltende Einschlag^lmwald wird in gutem Zustand erfunden. 8 40. i> 721. AuS der Verlassenschaft des zu Kön^^!>elich" verstorbenen Villaus Hurni von Fräschelz, welche den beiden Ständen zugefallen ist, werden dessenJac-lucs Dance von Oron, der den Hurni auf seine Kosten das Schusterhandwerk hatte lernen lassen,d ^gcld von 12 Thalern restituiert und noch ein Almosen von 40 Kronen beigefügt; dem HanS HoSmann,»>swrbe.,en Halbbruder, 25 Kronen. Dem Jean Pierre Decorvet, der den Hurni während einer langen>">eit besorgt hat sollen unter Ratificationsvorbehal. 20 Kronen auö dem Erbe gegeben werden. Ueber diez>he A„.o,/Rub. fgr Verpflegung von Hurni soll daö Gericht entscheiden. 8 41. » 722. Indemd/""" von Mutten soll sofort die Stelle korrigiert werden, in der eö heißt, daß der Zehnten zu LugnorreStatthalter zu Mutten abergiert sei, da ihm derselbe nur durch Admodiation überlassen ist. 8 42.
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l^vt. 72». Abnahme der Amtsrechnungen von Johannis 1761 bis 1762 und von Johannis 1762 bis5 22 u. 72». Der Murtcnzoll nebst dem Communaillczehnten wird bei dessen Versteigerung den.
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