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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1176
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1t 76 Mmten. 176t.

von ihr ganz unabhängigen Herrschaft Lugnorre die Notarien zu bestellen, und daß ihre Schreiber daselbstkönnen? Mutten beweist, daß ihm dieses Recht durch den Abschied von 1729 und dessen Ratification"'1739 und 1731 ertheilt worden sei. Bei diesem Anlaß erbietet sich Frciburg, zu allen Mitteln,Pcrception der Lehengefälle hinter Lugnorre dienlich sein können, Hand zu bieten lind die Notarien von - ^anzuhalten, jcwcilen innerhalb sechs Wochen nach der Stipulation ihre Minuten dem Schlosse Wiflisl"'^zugeben und zwar gratis, .oder höchstens gegen 1 Batzen von der Minute, unter Verantwortlichkeit^.^

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zurückgebliebenen Löber. 8 31. 712. Die Gesandten finden für gut, das schadhafte StettlcrhauS ü"lach zu verkaufen, doch so, daß der. Gebrauch der beide»Trühlcn" den Ständen vorbehalten bleibe. 8""

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Dießbach bietet 399 Bcrnerkroncn dafür an und will einen passenden Platz für die beidenTrühlendazu nöthige Geschirr geben; die Erhaltung derselben sotten aber die Stände über sich nehmen. Der ^wird den Obrigkeiten hintcrbracht. 8 32. ß 713. In Beziehung auf dieWeibelmütschen", welche »aMurtnersatzung der Großweibel und die beiden Klcinwcibel von jeder Haushaltung in der Herrschaft ' ^zu beziehen haben, wird verordnet, daß dieselben zwischen 5 bis 6 Pfund schwer und von cbendemsell'"' -gebacken werden sollen, von welchem für die Haushaltung gebacken wird. 8 33. 71Ä. Dem Stern"Gutknecht zu Fräschelz, dem bei einem Brande seine WirthschaftSconcession zu Grunde gegangen ist,dessen Ansuchen von der Altcrnativobrigkeit eine neue Concession ausgefertigt werden, wobei auch des ^für die Gäste zu backen und zu schlachten, gedacht werden soll. 8 34. 71S. Die hinter Lugnorre solierten Gemeindegenossen von Mur beschweren sich über die Führungen, welche ihnen von Seite deSWifliSburg zum Bau der Zehntenscheune zu Cudrcfin auferlegt worden, sowie über die vom Landvogt zu ^ . ^bürg an sie ergangene Citation und über das Urthcil. Nach Untersuchung der Sache wird befunden, '

zu Lugnorre domicilicrten Gemeindcgcnossen von Mur, da sie in der Botmäßigkeit beider Stände woh»"d.Landvogt zu WifliSburg zu dergleichen Fuhrungen nicht angehalten werden können, ebenso wenig als ^Cudrefin niedergelassenen von Seite des Schlosses Mutten; die Fuhrungen für die betreffende Obriß ^

sind nach der Zahl der .-Mol-lge« und der Zugthiere zu leisten und dürfen nie aus dem Gemeingui gwerden; die herrschaftlichen Fuhrungen sind nach den ReconnaissanccS auch dem Schloß WifliSburgIn Beziehung auf die vom Landvogt von WifliSburg erlassene Citation wird befunden, daß dieselbe 'sei, weil die sämmtlichen gemeinen Güter der Gemeinde Mur hinter Cudrefin liegen; nach der^Gesandten hätte aber nach vorgebrachter vxeoplio koii vom Landvogt nicht fortgefahreil werden sollen- b ^71«. Einen Vorfahr des Jakob Fürst von Kerzers hatte man 1634 unter der Bedingung zu eine»'Einwohner angenommen, daß er nicht mehr als 2 Stück Hauptvieh und 2 Schweine auf die bürgerliche ^treiben dürfe. Dem Jakob Fürst wird nun auf sein Ansuchen gestattet, daß er gleich den andern BülitzHintersäßen von KerzerS sein eigenes Vieh, das er zu überwintern hat und nicht auf die bürgerlich^ . ^treiben darf, auf dem großen Moos weiden dürfe. 8 36. jj 717. Die Stadt Mutten behauptet, ^ ^sämmtlichen Gemeinden deS Amtö nach dem Spruch von 1547 schuldig seien, die Führungen zu ^ ^Stadtbannwartschaft befindlichen neuen Landstraße zu leisten, während diese dagegen einwenden, baß ^und 1759, als eS sich um die Construction der neuen Landstraße handelte, in die Generaltäll unterdingung eingewilliget hätten, daß später jeder Gemeinde die Erhaltung der in ihrem Bezirk liegenden l!a" ,ohne Zuthun der andern obliegen soll, so daß der Spruch von 1547 dadurch beseitigt sei. Nach ^ ^der beiden Parteien wird für daS Beste erachtet, daß mit Ausnahme derjenigen Gemeinden, die mit bcr ^Haltung der neuen Bern- oder der neuen Aarbergstraße beschwert sind, ferner der vier Dörfer im uutrr»