Murten. 1757.
1737.
l?z^"' ^7. Abnahme der AmtSrcchnungen von Johannis 1755 bis 1756 und von Johannis 1756 bis»ich. ^ ^ Baurechnung über die Reparationen im Schlosse Murtcn. 8 29 a. jj «<»8. Eö werden nochReparationen am Schlosse für nöthig erachtet und ack i-gtilicsnckum in den Abschied genommen. 8 29 b. jj^ ^ wird auch die Rechnung über die am Bcinhauö zu Mutten gemachten Reparationen im Betrag von6», ^ Batzen vorgelegt und dem Abschied beigegeben. 8 30. jj <i7tt. Die Stadt Multen legt einen
""ein „PromotionSrcglemcnt" in 12 Artikeln vor. Die Artikel 1 und 2 werden auf Ratification"i>o abgeändert: 1) So oft eine RathSstellc erledigt wird, so soll dieselbe an dem Tage nach Weihnachten
Jahres, der für die Ergänzung augesetzt ist, wieder besetzt werden. 2) Die in Erledigung gefallenen. Spellen sind von fünf zu fünf Jahren wieder zu ergänzen, und „allweg" soll unter der Präfcctur jedes^^ißcn zu einer Burgcrbesatzung geschritten werden. 3) Bei jeder Besatzung sind alle erledigten Rärhe-^ ^"rgerstellen zu ergänzen. Ferner wird der Art. 3 dahin abzuändern vorgeschlagen, daß bei Ergänzung.^bigten RathSstcllcn der Vorschlag nicht immer von dem ersten oder ältesten Mitglied- gemacht werden,^ ^cS Rathsglicd der Reihe nach denselben machen soll. Zugleich wird festgesetzt, daß ein neus^^er ,, Burger" vor Ablauf von zwei Jahren nicht in den Kleinen Rath gelangen könne. — Die Ge-^ ^ von Bern und Freiburg stimmen darin übercin, daß „bei der Wahlgebung der Bürger für die erledigten,^^^'ilen nicht allezeit nur die Aeltcstcn und die Gleichen in die Wahl geben können, sondern darüber^ ^ den Bürgern auch die Kehr etabliert" werden sollte. Freiburg will ferner auch die Unverheirateten>vic erklären, oder doch wenigstens den vierten Thcil der Sitze ihnen offen lassen, Bern hingegen dieselben-s,, üänzlich ausschließen. — Die Gesandten beider Stände stimmen darin überein, daß in Art. 7, wo^ ber Schultheiß oder sein Stellvertreter auö den Vorgeschlagenen und denen Herren derbekannten Personen Einen nach dem Andern vorstellen und über einen jeden besonderbar dieRang und Alter nach halten solle, die gesperrt gedruckten Worte zu streichen seien. —
"blich
>>vch. , '"mint auch die bettlerische Gesandtschaft den Antrag Freiburgö, Folgendes dem Reglementd°t^^"üen, in den Abschied: t) Vor dem zurückgelegten neunzehnten Jahre ist Keiner in den Großen Rath,^>!>s Aufgelegten vierundzwanzigsten Keiner in den Kleinen wählbar. 2) Beider Ergänzung des Kleinen"fssen außer dem Präsidenten wenigstens vier Mitglieder anwesend sein; wird die Zahl wegen Ver^^eße> weniger reducicrt, so »verde» die Verwandten des weitern Gradeö hereinberufen. 3) Weder im
>»> '^ch im Kleinen Rath können Vater und Sohn zugleich sitzen, wohl aber der eine im großen, der andere" Rath. ^ 31. jj <i7R. Frciburg rügt, daß der Rath zu Marten bei der den 26. Dccembcr 1751g" " Vuitelung deS GerichtSschreibcrS Mottet mehrere Irregularitäten und Abweichungen von dem Urtheil^""i 1751 js. Art. 611j sich habe zu Schulde» kommen lassen, und trägt darauf an, daß die Beutelung"hch, ^ vorzunehmen sei. Bern hingegen wünscht, daß man die Sache endlich liegen lassen möchte, undobcr^ ^ Weitläufigkeiten aufmerksam, welche die Wiederaufnahme dieses Geschäftes nach sich ziehen würde.^ll>urg auf seinem Antrag beharrt, schlägt die bernerische Gesandtschaft vor, entweder auf nächsterRath von Mutten vorzubcscheiden und ihm das Mißvergnügen zu bezeugen, oder sofort in diesem^jiei, gemeinsames Schreiben durch die Alternativobrigkcit ihm übergeben zu lassen. 8 32. jj <»72. J„ltlih^ "uf das Verlangen des Dclosca, Entrepreneurö der Fuhren s s. Art. 613^, erklärt sich Bern wieFreiburg hingegen beharrt wiederum darauf, daß Delosea nach dem Zolltarif von 1671 vom