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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1170
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117V Murten. 1755.

nur die hochobrigkeitlichen Dominien, die Spital- und Armcngüter und andere freie Güter, die 'getällt worden, frei seien. Murten aber glaubt nachweisen zu können, daß jene gemeinen Güter nicuu' ^tällt worden seien. Die Gesandten legen jenen Art. 7 so aus, daß nur die obrigkeitlichen und die ^gütcr und die Güter, welche ihre Particularexemtion durch Titel nachweisen können, frei seien. 6tt3». In Beziehung auf das BeutclungSrecht weist die Stadt Murten durch ihre Frciheitsbriefe ue» ^und deren Bestätigung durch die Stände von 1475, durch ihre Besatzungöbücher und durch ihrvon 1404 nach, daß sie daS Beutelungsrccht, ohne daß eine Appellation gestattet worden, ohneausgeübt habe. In Folge dessen lassen die Gesandten die Stadt bei ihrem Rechte verbleiben. Bei einer ^ ^erachteten Remotiv» sind aber die Hauptmotive zu derselben anzumerken, damit nötigenfalls die Stä»^ ^Kenntniß nehmen können. 8 35. jj «3». Die Stadt Murten sucht ihre Behauptung, daß ihrzustehe, in ihrem Bezirk die Eigcnweidigkeit zu gestatten, durch producicrte Titel zu begründen. Dieaber finden, daß der Stadt blos das dominium nlilv der Allmenden in ihrem Stadtbezirk, das wahre ^thum derselben, mithin das Recht darüber zu disponieren, der h. Obrigkeit zustehe. 8 36. jjim Montelier wird mit seinem Ansuchen, einen gemeinweidigen Acker von vier Jucharten auf dem 6>e ^einschlagen zu dürfen, abgewiesen, da sich dagegen Opposition von Seite MurtcnS, Burgs und Altav'^ ^hebt. § 37. jj ttttl. Der Gemeinde Merlach wird gestattet, eine Juchart am See einzuschlagen,der früher concessionierte Einschlag zu klein abgesteckt worden ist. Es wird darauf ein Bodenzinö ^Kreuzern zu Händen dcS Schlosses Murten gelegt. 8 38. jj ttttS. Da man es.für zweckmäßig ^

des neuen Canals Weiden und Sarbäume zu pflanzen und dieselben vor dem Vieh durch zwei aus ^vom Canal gezogene Gräben zu schützen, erklären die betreffenden Gemeinden, zu den bereits dastehcn^^men noch andere anpflanzen zu wollen, die Auswerfung der Gräben aber verursache ihnen zu gro!^'Das Angehörte wird ad rekviendum genommen. 8 39. jj tttttt. May im Löwenbcrg verlangt, ^seine Reconnaissance von 16S0, das zu seiner untern Mühle nöthige Bauholz im Galmwald. Da esdieser Reconnaissance heißt, daß er in diesem Walde holen könnele marin Necessaire pour la rep!"^rekaction du dit moulin", so ist blos dasjenige Holz darunter zu verstehen, daS für den Wasscrla>Räderwerk ll. s. w. und das übrige Mühlegcschirr nothwendig ist, und nicht daS Holz für das Gebäude-jj ttli^i. Der Schultheiß von Murten zeigt an,daß in dem Amtökauf von Murten, welcher e,"'Trinkgeld für die Frau Schultheißin auf 240 Kronen 10 Btzn. sich belaufe, »icistcnS Nonvaleur, ^dem wenigen, so noch vorhanden, nichts von einigem Werth" als Heu, Stroh, Holz sei, daher ^trachten sollte,den Ucberrest, so noch 204 Kr. 10 Btzn. thun würde, nach und nach zu exstinguicru' ^wird gut befunden, daß ein jeder Schultheiß 25 Kronen daran übernehme und seinem Nachfolger abg^" ^,und auch die AmtSrestanz, die früher in den zwei ersten Iahren bezahlt worden, künftig im Verlauf l"-Jahres abführen soll. 8 41. jj litt». ES wird angezeigt, daß das Stücklcin Land bei derund das auf dem Gempenach-Feld versteigert worden sei. Dem Schultheiß wird aufgetragen, . Hsdem Merlachfeld übrigen Stücke zu versteigern, ebenfalls unter Vorbehalt des Zehntens. 8 42. >! ^Schultheiß wird beauftragt, ein Projcct zu entwerfen, wie die bald vollendete neue Straße abgethciltGemeinden zur Unterhaltung zugewiesen werden könnte. Freiburg wünscht Mittheilung der Straßc»^von 1753 und 1754. 8 43. Absch.'l5l.