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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Murten. 1755.

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^üemarcht. Die Gesandten erklären, daß die Gemeinde nicht befugt sei, dergleichen Bewilligungen auf der^>nend zu ertheilen, lassen aber für dießmal das Vorgefallene nebst den von der Gemeinde auf den Einschlag^Sten Zis von den Ständen autorisieren, jedoch mit Auflage cineö ewigen BodenzinseS von 2 KreuzernInsten deö Schlosses Murten. 8 30. » «34. In Betreff des Weges de Chaffaz ff. Art. 638j vergleichts'ch dahin, daß derselbe, die Borde ungerechnet, 10 Fuß breit sein soll. Die Erhaltung desselben liegt^'P-Micularcn gegen die Nutzung des Grases ob; die Gemeinden haben die Aufsicht darüber. 8 31.Es liegen den Gesandten fünf Klagpunkte über Anmaßung von Rechten von Seite der Stadt Murtenwelche derselben nicht gehören: 1) Murten publiciere den Hcrbstbann unter dem Namen: Nor.« I'^ckvo^er^vuseil 6« I» villv cko Norat. während solches unter dem Namen des Schultheißen früher geschehen sei.^ Gesandten ordnen an, daß dieß künftig nur unter dem Namen deö Schultheißen zu geschehen habe. Eine- "Ung beantragt die Formel: No.i« I'äckvo^or au nnm cles cleux illustre« ülat«. 2) Der Rath habe bei Be.der meisten und besten Acmter statt der Wahl durch Stimmen das Loos eingeführt. Die Gesandtendiese Abänderung der Statuten von den Ständen bestätigen lassen, da das LovS schon seit 1717 einge-sei; hingegen habe Murten alle Ordnungen und Statuten, die cS errichte, von den h. Obrigkeiten sanc-'°"'"en zu lassen. 3) Murten habe die ihr bloS -ü tempu« gegebenen Fischenzen im See in ein oberes Ju-^«ionalrecht verwandelt und wolle es bis in alle Gräben und Canäle des Mooses ausdehnen. - Die Ge-wollen die Stadt bei ihren Fischenzcn auf dem See verbleiben lassen, sowie auch bei denen in den. " ""d neuen Kanälen und Gräben, wie sie bisher im Besitz derselben gewesen sei, jedoch ohne daß sie sich'"e "Ndere Jurisdiction aneigne, als die, welche von dem Recht der Fischenzcn abhängt. 4) Mutten schließeLandschaft vom Genuß des Spitals aus, creme auS dem Kirchengut einträgliche Spitalmeister- und Kirch-stetten und lege dem Schultheiß weder über die Spital- noch über die Kirchcneinkünfte Rechnung' ^ Die Gesandten aber lassen es dabei bewenden, da bisher unter des Schultheißen Präsidium die Rech-passiert worden seien. 5) Endlich finden die Gesandten für gut, daß bei den Audienzen in dem Schloßz!' Bürgermeister oder Glieder deö Raths, wenn cS um Bußen zu thun sei, beiwohnen mögen, um auf dieund den der Stadt zukommenden Anthcil zu achten; in allen andern Sachen, in gütlichem und recht-> Aussprüchen, welche vom Schultheißen abhangen, hat die Stadt kein Recht den Audienzen beizuwohnen.

Gutfinden wird all rolorourlum genommen. 8 32. » «s« Die unverheira.heten Burger von Mur-^ schweren sich, daß der Rath 1750 ein neues Reglement gemacht habe, nach welchem die unverheiratheten. ,^'r von der Wahlfähigkeit zu den Raths- und Burgerstellcn ausgeschlossen werden entgegen der hochobrig-d Satzung von 1637. Der Rath aber behauptet, daß er darin nichts neues verfügt habe, sondernd bas uralte Uebung sei. Die Gesandten finden, daß dieses Reglementin seiner Form und in verschie-Punkte» seines Inhalts zu weit gehe« und der Approbation der Stände crmangle. Es wird daher dem""gezeigt, daß er dasselbe zurückzuziehen und, wenn er ein anderes Pro.notionSrcglcmcnt für nöthig^ kinen Entwurf zur Sanktion den Obrigkeiten vorzulegen habe. Mutten zieht nun dieses Reglementnnd erklärt den Lcdigen, Näthe- und Burgerstellcn nach alter Gewohnheit zu Weihnachten bcictzen zuT, Da aber Freiburg im Dezember 1754 die Wahl nach dem neuen Reglement, weil dasselbe nicht denzur Genehmigung vorgelegt worden, suspendiert hat, so dringt es wiederum auf die Suspension derbis der neu zu machende Entwurf zu einem Reglement die Genehmigung der Stände erhalten hat.» «37. Die Landschaft beklagt sich, daß die Stadt Murten behaupte, ihre und die den übrigen Ge-ku dxg Amts Murten zugehörigen gemeinen Güter seien von der Täll frei, da nach Art. i des Reglements

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