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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1168
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I

1468 - Mutten. 1755.

und für dessen Reisen und Unkosten mit 350 Pfd. entschädigen soll. 8 20. jj liätäl. Abzug dervon Bümpliz ss. Art. 615 1. Bern wie 1753; es will den Abzug der 18 Kronen den Möschbergernund die Wittwe von fernem Abzugsforderungen befreit wissen. Frciburg hingegen legt den Bertrag von ^so aus, daß, wenn Untcrthanen einer Obrigkeit lange Zeit hinter einer andern gesessen bleiben und -^Mittel unter deren Schutz acquiriert haben, sie von den Mitteln, die sie wegziehen, den Abzug schuld ^wenn sie gleich ihr altes Land- und Heimatrecht nicht aufgegeben haben. Als Eppedicns schlägt es vor,Zeit zu bestimmen, innerhalb welcher jemand hinter einer andcrn Obrigkeit sitzen kann, ohne daß er bei ^Wegzug den Abzug zu bezahlen schuldig sei. 8 21. jj liälS. Rosset'schcs Abzugsgcschäft ss. Art. 605!- ^Einsichtnahme des Thcillibclls und Abhörung des Vogts der Wittwe Rosset, wird Folgendes verabredet- ^Frau Rosset hat sowohl von den in der Theilung ihr zugefallenen und auf 507 Leus potits sich bclau! ^Obligationen, als von dem vierten Theil der bereits verkauften Reben, welcher ihr zugefallen, ^,ci>ererbten Mobilien für den Abzug im Ganzen 20 Kronen und für die Hälfte der aufgelaufenen Kosten 1^ ^zu bezahlen. Der auf die Güter 1751 gelegte Arrest wird aufgehoben. Verkauft die Rosset später ^ihr zugefallenen Gütern hinter Mutten, so hat sie davon 5 Procent Abzug zu bezahlen. 8 22. !!

Gemeinde Mur, deren ein Theil dem Amt Wiflisburg, der andre dem Amt Mutten angehört, war w ^durch den Abzug hart gedrückt, daß ein Bewohner, wenn er in den andcrn Theil des Dorfessich dahin verheirathen wollte, den Abzug bezahlen mußte. Bern macht nun den Vorschlag, ^,n>'Theile von Mur gegenseitig abzugsfrei zu erklären. Die Gesandtschaft Frciburgs, ohne Instruction,den Antrag all rokerencknm. 8 23. 11 <iäl7. Die Ringsgcnossen um den Galmwald, der Weibelnorre, der Schultheiß zu Mutten, die Geistlichen und der Statthalter beklagen sich, daß sie durch ^ ^gemachte Reglement für den Galmwald benachtheiligt würden. Der RingSgenossen und deS ^

schwerdcn werden von beider Stände Gesandten für begründet gehalten und Anordnungen zur ^ piltroffen; in Beziehung auf die letztem will Freiburg bei dem Reglement von 1753 bleiben, nimmtSache all refvrvnckum. 8 24. I! l»A8. Um dem Galmgut eine zweckmäßigere Einrichtung zu geben, tdie Propositioncn der fünf Ringsgemcinden und die des Jnspectorö angehört. Keine von beidenSchulthciß wird beauftragt, noch mehrere Nachfragen zu halten und einen Entwurf zu einer besserntung zu machen. 8 25. si Der Murtcnzoll nebst dem dazu gehörigen Communaillezehnten >v>^ ^

vier Jahre dem Jsaac Dclosea um -175 Kronen jährlich gegen Stellung von Bürgen verliehen.«S«. Dem Weibel, der für die im Amte von ihm verrichteten Bote zu den Frohnfuhrungen für den ^bau eine Rechnung eingiebt, werden für dießmal 30 Kronen zugesprochen; künftig aber soll er für ^Dienste nicht mehr besonders bezahlt werden. 8 27. H «SZ. In Betreff der von Freiburg demNoz ertheilten Concesston, zu Kerzerz eine Bierbrauerei zu errichten ss. Art. 6401, erklärt Bern, , z»'selbe nicht anerkenne, da ein Stand allein keine Concessionen geben könne. Frciburg will diese Concmrücknchmen; jedoch soll die Bierbrauerei fortbestehen, da auch andere Bierbrauereien ohne Bewilligung ..führt worden seien. 8 28. 632. Den vier Gemeinden des untern Wistclach wird auf ihr ^">u^stattet, zur Abhülfe gegen den Holzmangel den zehnten Theil ihres gemeinen Berges einzuschlagen ,^l,Wald bewachsen zu lassen, doch unter der Bedingung, daß, wenn das Holz seine gehörige Größeder Einschlag wieder ausgeschlagen werden soll. Die Bußen von Frevlern gehören den Ständen, ^ ^-^ic!ersah den Gemeinden; ein Reglement wird das Nähere bestimmen. 8 29. >> «Stt. Die Gemeindehatte einem Pellet erlaubt, an der Landstraße ein HauS zu bauen und hatte ihm noch ein Stücklein Lau