Murten. 1754. 1755.
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Art. ES wird in einer außerordentlichen -n! I»oo veranstalteten Konferenz die Sache deö NiklauS
GerichtSschreiberS zu Murten und Mitgliedes des Großen Rathcö, behandelt, welcher die Ehefrau deöZücken,nacherö Hauömann entführt und auch eine seiner Niccen mitgenommen hatte, aber wieder nach Mur-^ iurückgekehrt war. Bei seinem Weggange blieb er der Stadt 4,332 Pfd. schuldig, und in seinen Rech-!^"Sen waren viele Unrichtigkeiten. Der'Rath von Freiburg hatte alödann den Mottet, auf die von dessengemachte Angabe, als seien alle Kreditoren befriedigt, für ein Jahr in seiner Raths- und Gerichtsschreiber-bestätigt. Multen crcipicric dagegen und verlangte, daß Mottet der zu Murten eingeführten „BcutelungPurification" sich zu unterwerfen habe. Von Mottet vor den Rath zu Freiburg citiert, wird der RathMurten in die Kosten verfallt, Mottet für unschuldig erklärt; jedoch soll er der Beutclung unterworfenaber nur wegen anderer Punkte, die in der Klagschrift Murtens nicht enthalten seien. Bern sieht darinEingriff in seine mitlandesherrlichen Rechte und die Municipalrcchte Murtens. Die bernerische Gesandt-stellt den Antrag, die Stadt Murten und Mottet zu verhören; die srciburgische hingegen ist nur instruiert," Vcschwcrdcn Berns anzuhören und zu widerlegen. Bern giebt nun folgende Punkte an, in welchen sich!^urg Eingriffe in fremde Rechte erlaubt habe - 1) Es Hab- dem Mottet seinen Sitz im großen Rath undTerich.gschreiberstclle noch für ein Jahr zugesprochen, wahrend es der Stadt Murten nach ihren Freiheiten^ Municipalrechten zustehe, ihre Raths- und andern Stellen zu besetzen,-Entsetzungen und Suspensionen zubesten; z) Freiburg habe der Stadt das Beutelungsrecht crplicicrt, ja sogar gehemmt, während ein Standiu Beschränkung der von beiden Ständen crthcilten Rechte nicht befugt sei; 3) dürfe nach den 1475 derbestätigten Freiheiten keine Sache vor die Altcrnativobrigkeit gebracht werden, bevor darin zu MurtenEndurtheil ergangen sei; Freiburg aber habe in dieser Sache in erster Instanz gesprochen, und endlich? ^«de Murten von Freiburg als Partei dem Mottet gegenüber behandelt und sei in namhafte Kosten ver-»Vörden - Nach gehaltener Replik und Duplik verstehen sich die Gesandten dazu, folgende Sätze allin den Abschied zu nehmen- l) Es soll für die Zukunft von beiden Ständen ein System über das^lungsrecht der Stadt Mtlrtcn und dessen Ertension festgesetzt werden. 2) Weil Murten Freiburg, als der-Alterna.ivobrigkeit, in dieser Sache zu handeln veranlaßt hat, so hat es sich dessen Finaldeeret vom^""i j„ Betreff der bevorstehenden Bcutelung deö Mottet zu conformicrcn; wegen der übrigen Gravamina^ Murten gegen den Mottet nach seiner Befugsame verfahren und dieser den Ausgang der Bcutelungharten. 4) Die Kosten, in welche Murten verfällt worden, will Freiburg auf 240 Kronen ermäßigen,^sch. jZ7
1733.
.Art. «Hz. Abnahme der Amtörechnungcn von Johannis 1753 bis 17.?4 und von Johannis l i.il bis8 zy g. ^ «Hg. Streitigkeit deö Fuhrunternehmers Dclosea gegen den Bcsteher dcS MurtcnzollS,!',^t. 584j, Bern wie 1753; zugleich spricht es sich gegen die von Freiburg damals vorgeschlagene Zollvcr-^'ung ^ö. Freiburg will wiederum beim Tarif von 1K74 bleiben. Den später von Delosea gemachteng ^log, von nun an für jeden durchgeführten Wagen ohne Unterschied der Maaren 1 Kreuzer vomzahlen zu wollen, nimmt Freiburg ebenfalls nicht an und verlangt, daß Delosea von den zu MurtenKladenen Maaren den Zoll nach dem Tarif bezahlen und auch den Zollbesteher Passet für das Vergangene