14SK Murten. 1753
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Brücke
schen dem neue» Canal und dem StierenmovS einzuschlagen, damit sie für daö entschädigt werden,^ ^
durch Grabung des Kanals verloren haben; doch sollen dieselben die Pflicht haben, den Zugang zurgutem Zustand zu erhalten, 8 4K. sj «itS. ES wird den Gesandten ein Memorial vorgelegt, i>nachgewiesen wird, daß die von Murten ihre Municipalrechte über Gebühr ausdehnen. Der Schulch^
beauftragt, diese einzelnen Klagsätze der Stadt mitzutheilcn und deren Antwort der Altcrnativobrigkeit ^theilen. 8 47. ES kommt nochmals der zwischen der Stadt Murten und der Gemeinde
einerseits und den Gemeinden des Amts Murten und den Aemtern Erlach, Aarberg, Nidau und Laupen »seitS schwebende Streit wegen der 4V bis 50 Juchartcn auf dem Murtenmoos, an dem Ort la Platt ^zur Verhandlung, Murten und Galmiz sprechen die Proprietät an, die andern Gemeinden die Mitwe> ^und daß demnach dieselben offen bleiben sollen. Unter Vorbehalt der Ratification und Verwahrungden Altcrnativobrigkciten ergangenen Urtheile wird in dieser Sache folgendermaßen gesprochen: DttMurten und der Gemeinde Galmiz wird aus Gnaden und in Berücksichtigung der Titel von 4524 und ^gestattet, eigenweidig zu besitzen und einzuschlagen jenen Theil des quästionierlichcn Bezirks „der„PerrettcS Matten gegen Morgen, dem Terrau, so die Gemeinde Galmiz 4722 gegen Abend gemacht„Terra» des Cornes gegen Mitternacht und der Matten deren von Galmiz und der sogenannten Kä>»' ^„gegen Mittag liegt. Der Rest des quästionierlichcn Bezirks soll hingegen offen und gemcinwcidigStadt Murten und der Gemeinde Galmiz ist verboten, weitere Einschläge auf dem Murtenmooö z» ^Die in der Sache aufgelaufenen Kosten sotten zwischen den Parteien wettgeschlagcn werden, alle währu> ^Streites vorgefallenen Mißbeliebigkeiten von ObrigkeitS wegen aufgehoben sein. 8 48, jj <437- ^ ^festgesetzt, daß der Statthalter zu Murten zu dem Archiv zu Murten, in welchem eben nur die die Lü» ^treffenden Sachen sich befinden nebst de» Rcißgcldern der Herrschaft, für welche Murten verantwort^^keinen Schlüssel haben soll, da möglicherweise jemand zum Statthalter von den Ständen ernannt werde» ^der weder deS Raths, noch des Gerichtes sei, 8 49, jj Die Besitzer der Reben an den'
»annt cke Okatkux, welcher von Praz der Höhe nach durch die Reben gegen Lugnorre geht, besch»"'"'" ^daß derselbe an einigen Orten so eingeengt sei, daß er beinahe unbrauchbar werde, während doch eine ^ ^von 1527 dessen Breite auf 48 Fuß bestimme. Unter RatificationSvorbehalt wird festgesetzt, daß derFuß breit zu machen sei; die Unterhaltung desselben will eine Meinung den anstoßenden Particulau», ^andere den Gemeinden überbinden. 8 50. Ferner wird festgesetzt, daß die große Landfl^ ^
Wistclach, die hie und da verengt worden, durchweg 24 Schuh breit gemacht werden soll. Ferner > ^Schultheißen künftig verboten, Conccssionen zu Bauten und Einschlägen zu geben, welche diese ^erengern. Diese Verordnung wird de» gn. Herren und Obern hinterbracht. 8 54. jj «Ätt. Die ^in Bern beklagen sich, daß ihnen durch die von Freiburg allein concessionierte Bierbrauerei von Salo>"^ ^zu Kerzers sehr viel Abbruch gethan werde. Es werden die Bierbrauer vorgefordert. Noz weist c'»ecessio» von Frciburg vor, Ernst in Montelier beruft sich auf das Possessorium von mehr als vierzig "Doctor Herrenschwand auf sein Recht als Burger von Murten. Berns Gesandtschaft ist der Ansicht,gleichen Ehehaften und Privilegien kein Stand allein von sich aus zu geben befugt sei. FreiburgGrund zu einer Beschwerde, da cS sich hiebet nicht um eine Ehchafte oder ein >»ivil«gium vxolus'vun' ' ^sondern bloS um eine Permission. Sollte jedoch Bern auf der Zurückziehung der an Noz crtheiltenbestehen, so sollten nach Freiburgs Ansicht auch die übrigen Inhaber von Bierbrauereien angewiesen ^von den Ständen Concesstonen zu erhalte». Die Sache wird all roferonllum genommen. 8 52. ^blä,'