Multen. 1753.
Zehntens um 84 Kronen 1k Btzn. 1 Krz. an Junker May verkaust; die Wasserleitungen haben offen zu' e»> Die von der Stadt Marten für die sogenannte „Allment" längs des Wassergrabens von May crhal-^ ^ Kronen gehören ihr nicht, sondern der Straßenkasse. 2) Von dem Thürlcin weg bis zu dem Gäßlcin,W das Moos gehet, soll die Straße frei und offen bleiben. 3) Von diesem Gäßlein bis zu dem Siechcn-^6 soll dk Straße dem Junker May um 97 Kr. 7 Btz. 2 Krz. und 4) vom SicchenhauS bis zum Anfang«n Anstößcrn für 32 Kr. 5 Btzn. zehntpstichtig überlassen werden. Sollte ein Anstößer das
mn Gut stoßende Stück Straße nicht nach der Schätzung übernehmen wollen, so soll dasselbe sofort ver-"Um werden. § 38. st «27. Von der alten Aarbergcrstraße war dem Junker May schon 1752 ein Stückgeldlich, jedoch mit Vorbehalt der Zchntpflicht abgetreten worden. Für die Bemühung, welche derselbeJnspcction der Straßenarbcit gehabt hat, wird ihm der Rest dieser Straße unter ebendenselben Bedin-^getreten. Um dieses Stück zchntsrci zu haben, läßt er als Aequivalent ein anderes Stück Land zchnt-""chen. 8 » «2». Die Gesandten hinterbringen den Antrag, cS möchte der Verkauf dcö Restes^ ^ Straße erkauften Lande bei der Grengmühle und der Verkauf der alten Straße beliebtz ^ ^2«». Ju Beziehung auf die Straßenarbcit im Amte Mutten wünscht Freiburg eine ein-^ 'chtte Rechnung. Die 1751 zur Cotisation festgesetzten zwei Jahre (1753 und 1754) werden um zwei vcr-^gttt; Frcjtz,,^ aber knüpft die Bedingung daran, daß nach Vollendung der Straße der Ucberrest des Geldesder Straße bis an das Territorium von Villarö angewendet werden solle, da dann Frciburgdaß "brigen Kosten ?/», die Landschaft übernehmen werde. Ferner wird in den Abschied genommen,>>b> ^ Straße, in so weit sie vollendet ist, und auch die im Greng der Stadt Mutten und den Gemeinden^ ^be„ werden soll, nachdem für jede derselben der Bezirk abgesteckt worden, welchen sie zu unterhalten habe.d/I Frciburg einmal die Straße bei Domdidier und Dompierre repariere und dieselbe unten
br» y Domdidier führe. Frciburg antwortet, daß man damit beschäftigt sei, und spricht seinerseits
»»s' aus, Bern möchte auch die Straße durch den Forst 'bei Münchcnwyler herstellen. In Beziehung^ ^ St^ße an der Ryff wird gut befunden, dieselbe unten dem See entlang zu ziehen. § 41. jj «»«».^ ^heiß Vonderwcid hat sich über die an die Herrschast Lugnorrc geforderten Kosten ls. Art. kllj verglichen,übex werden die daselbst in diesem Artikel enthaltenen Punkte dem Schultheiß zur Exemtion
8 42. >j. «»I. Dem Ansuchen von Junker May im Löwenbcrg, man möchte ihm gc-sechszehn Jucharten gemcinweidigcS Land hinter seinen Reben einzuschlagen, hatte sich die Stadt^ Behauptung widersetzt, daß ihr das Recht zustehe, die passation ä clos daselbst zu gestatten.^ m bie von der Stadt Mutten zu ihren Gunsten vorgelegten Titel und namentlich der Abschied von Berng. Jahr erdauert worden, wird den Abgeordneten von Mutten erklärt, daß ihr Begehren unbegründetösß Recht zu solchen Concessionen den beiden Ständen zustehe. Nachdem darauf die Abgcord-aufgefordert worden, wenn sie in Betreff ihres Antheils an der Mitwcidigkeit jener sechszehn Juchartenmachen hätten, ihre Ansprüche vorzubringen, erklären sie, daß sie, so lange jene Vorfragej^°^gkci«lich noch nicht entschieden sei, darauf nicht eintreten werden. Die freiburgischc Gesandtschaft ist^ Begehren von Junker May einzutreten, unter Vorbehalt des zu regulierenden JndcmnisationS-h>ird 'Sache wird »ck Ikkerenckum genommen. 8 43. ß «112. Unter Vorbehalt der Ratification^ armen Gemeinde Merlach gestattet, einen Einschlag von sechs Jucharten zu machen. 8 44. jj «»it.f«l, ^'""inde Fräschclz wird ein Einschlag auf dem Mooö zu Gärten gestattet, so lange es den Ständen ge-wird. § 45. ^ Den vier Gemeinden im untern Wistelach wird gestattet, vier Jucharten zwi-