1161 Murten 1753.
. zß-
gefordert werde, zur Entscheidung der Frage im Allgemeinen ist sie aber nicht instruiert; den BezugzugS will sie einstweilen in suspenso lassen. 8 27. » «1« In Beziehung auf die von Delosea vo" ^nach Ouchy und umgekehrt geführten Lastwägcn ss. Art. 5811 ist Bern der Ansicht, daß man dicstlb^^sie größtentheils fremde Waaren führen und dieses Etablissement dem Lande sehr nützlich sei, als6'^IIemagne behandeln, und daß von den fremden Transttwaaren nur 1 Vierer, von den Waatt"
beh<"
Hinblick auf den Tarif von 1671 auf dem Zoll 1 Kreuzers vom Zentner. Seine Gesandtschaft ^ ^diesem Anlaß die Frage auf, ob eS nicht zweckmäßig wäre, den Zoll künftig auf fünf Jahre zu vcrle'^'.^daß derselbe dann von der jeweiligen Alternativobrigkeit bezogen würde und diese während ihrer Zeit b» ^nach Belieben mindern könnte. Die bcrnerischc Gesandtschaft, ohne Instruction, nimmt den Antrag" .zrvnckuw. §28. «17. Zur bessern Erhaltung des GalmwaldeS wird ein Reglement entworfen ^i-atiiicauckum dem Abschied beigelegt. § 29. » «18. Von einer Seite wird die Frage aufgeworfen/ ^nicht zweckmäßig wäre, daö 1736 errichtete Galmgut wieder zu abolieren und in Holz aufwachsenunter Beifügung von speciellen Vorschlägen, das Haus betreffend. Eine andre Meinung sieht diesen ^noch für verfrüht an. § 30. jj «I«. Es wird in den Abschied genommen, daß an einem Ortechatten des GalmwaldeS, ein anderer Theil beim ersten Acherum eingeschlagen werden soll. § 32.Um dem Holzmangel zu begegnen wird zu publiciercn beschlossen: 1) Niemand darf ohne Specialen" ^beider Stände in seinen eigenen Waldungen Holz fällen. 2) Gemeinden und Particularcn haben " ^großen MooS und an andern sumpfigen Stellen Weiden-, Sar- und andere dergleichen Bäume zu pst""'Statt der todten Zäune sind lebende zu pflanzen. § 33. «21. Zum Behuf der Renovation u»b ^marchung der Weinzchnten im Wistelach, welche die Stände mit der Stadt Murten gemeinsamgut befunden, den beiden Obercommissarien aufzutragen, einem Manne die Arbeit zu übergeben,darüber vollständig zu instruieren hätten. Die Hälfte der Kosten hat Murten zu übernehmen,cation erfolgte.j § 33. «22. Ebenso wird den Obercommissarien der Auftrag gegeben, jemand"'^ ^stellen, welcher der Stände Antheil an dem Galmizzehnten zu cantonniercn und auSzumarchen habe. ^ ^,1«2S. Dem Jean Pitez von Lugnorre werden drei Stücklein Reben hinter Motier und Lugnorre, ^eine Juchart haltend, gegen 110 Maß Wein oder zwei Züber Most abcrgiert. § 35. » «2äl ^1„Bühre" vor dem Stettlerhause in bessern Stand zu stellen, werden der Bauherr von Bern und dervon Surpierre beauftragt, mit einem neuen Rebmann eine Admodiation zu machen. Bern nämlich ^1Antheil an dem Weinzehnten seinem Bauamt, Frciburg dem Amt Surpicrre überlassen. 8 36. !! ^'V,, siÜSchultheiß von Murten hatte diejenigen des Regiments von Lugnorre, welche sich weigerten denzu unterziehen und den Hauptmann mit Jnvectiven beschimpften, um 27 Kronen gebüßt, dieselbe»in gemeinsame Rechnung gebracht. Bern ist damit nicht einverstanden, in der Meinung, daß eS sich ^ hc>die Explication eines gemeinsam gegebenen Reglements handle. Frciburg stellt Letzteres in Abrcbchauptet, daß eS, da eS dermalen den Zuzug von dem Amt Murten habe, auch die Compctenz habe, ^ AlisFälle zu bestrafen und die Bußen zu beziehen nach dem „Zug" von 1653 und dem Vergleich von > ^diese Erklärung hin verzichtet die bernerische Gesandtschaft auf diese Buße, behält aber die Explicat»'"litare, und waö davon abhängt, beiden Ständen vor. Freiburg ist damit einverstanden. 6lieber den Verkauf der alten Bcrnstraße im Löwcnberg wird Folgendes verordnet: 1) Dasvon Junker Mayö Stöckli bis zu dem Wassergraben und dem dabei stehenden Thürlein wird mü