Mmten. 1753. jjgz
"^ezoge,, und beiwohnen solle» und inögen unter dem Präsidio und Aufsicht unseres jewesenden Schultheißen,aber neue kostbare Gcbäu vor- und auffielen innert Jahresfrist, darum und um die dazu, wie bedeutet,»»mte und angewcndtc Anlagen, Rechnung gemeinsamlich besessen »verde» sollen. — 7) Daß der Burgeren"» Bern und Freyburg, wie all übriger äußeren, in dem Amt Murten belegene Güter, obiger Anlag unter-' °rfen sej„ ^ bleiben sollen; doch daß die Herrschaft-Güter, das ist, unser der Ständen Doininia, nebst^ den Spital- und Armcngütcrn und andere freie Güter, die hievor nicht gctällct worden, »vie auch alle' und Zehnten ferners und allezeit davon gefreit und geledigt sein und bleiben sollen. — 8) Und endlichen,^ über obiges aus in der Zukunft allezeit die Landschaft Murten schuldig und gehalten sein solle, sowohl^^'leitung der Brunnen in der Stadt als zur Erhaltung der Hauptgaß darin die benöthigte Führungen,Ulchtg weiterS zu thun und zu erstatten. — 9) Daß alle Streitigkeiten und Mißverstand, so in AnsehenGültiger unserer Erklärung und Verordnung und in all dieser Sach in künftigen Zeiten entstehen möchten,^nt gemeinsamlich von uns behandelt und berichtiget »verdcn sollen. Und die Kosten, so wegen dergleichen^'tigkeitcn künftighin zwischen der Stadt und Landschaft sich ergeben möchten, nicht von den Anlagen, son-, ' der Partei, so von uns am Letzen erfunden und dazu verfällt werden, abgetragen und bezahlt »verde»,
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Behalten uns endlich allezeit vor, in Ansehen der Landes- und Gencral-Tällen, die wir in Vorfallen-^ etwa» anzulegen und auszuschreiben gcinüßiget sein möchten, und welche Landcs-Tällen anzulegen und^ schreiben uns als dem Landesherrn alleiniglich und gänzlich zusteht und gebühret, als dann je nach^andtnuß und Erforderen die gutfindende Verordnung und Einrichtung zu verfügen und anzubefehlen.H in gegenwärtigem Mehrung, Minderung und Acnderung zu thun nach Gestalt und Gelegenheit der"che» „nd L^fen. In Kraft dieses Briefs, dessen zwei Doppcl verfertiget, und jedem Theil eines zugestellt/^ci», mit unser der beide», Städten und Republik anhangenden Jnsiegeln. Geben den 9. Juni und 12.
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^ ^ach Durchgehung der von der Stadt Murten der Landschaft gestellten Forderung für Bauten in derdieselbe auf 10,(1(19 Murtenpfund oder 2000 Kronen heruntergesetzt, durch deren Bezahlung die
^ lyaft Mer ferneren Anforderung für die dermalen angefangenen Gebäude und Reparationen lcdig sein soll.^ ^"rtei hat ihre in dieser Sache aufgelaufenen Kosten zu tragen. 8 1. jj t »12. Abänderung des Devis^ ^ Reparationen am Schlosse. 8 2. >1 «1» Bern wünscht eine Berathung über die von May imangesuchtc passatidi, ä clos von vierzehn Jucharteil. Die freiburgische Gesandtschaft ist ohne Jn-8 4. Absch. 116.
«14. Abnahme der Amtörcchnungen von Johannis 1751 bis 1752 und von Johannis 1752 bisT 27 a. ^ «IS. Samuel Möschbergcr von Büinpliz, bernischer Unterthan, der sich einige Zeit im»„d - Murten aufgehalten hatte, war gestorben und hatte seinen Verwandten Möschbergcr von Bümpliz^ ll'iiitr Witt»ve seine Mittel durch Testament hinterlassen. Von diesen Mitteln »vurde der Abzug, 18 Kro-l'ij^ ^ogen. rcinonstricrt dagegen und beruft sich darauf, daß der Erblasser sein altes Landrecht und
dein "e>t nie aufgegeben und hinter Murten »veder Heimat noch Landrecht erworben habe, und daß nachy. ^"rag von 1601 nur dann der Abzug mit Recht gefordert »verde, »venu ein Unterthan daS Mann- und^"ner "ltcn Obrigkeit aufgesagt habe und mit seinen Mitteln wegziehe, oder wenn Untcrthanen der»»ick ^rigkeit von Untcrthanen der andcrn durch Erbe HcirathSgut an sich bringen. Die Gesandtschaft »nachtsch "°ch auf die schlimmen Consequenzcn eineS solchen Verfahrens aufmerksam. Die freiburgische Gesandt-' den Vertrag von 1601 anders auS, glaubt, daß der Abzug mit Recht in dem vorliegenden Fall