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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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1163
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Mmten. 1753. jjgz

"^ezoge,, und beiwohnen solle» und inögen unter dem Präsidio und Aufsicht unseres jewesenden Schultheißen,aber neue kostbare Gcbäu vor- und auffielen innert Jahresfrist, darum und um die dazu, wie bedeutet,»»mte und angewcndtc Anlagen, Rechnung gemeinsamlich besessen »verde» sollen. 7) Daß der Burgeren"» Bern und Freyburg, wie all übriger äußeren, in dem Amt Murten belegene Güter, obiger Anlag unter-' °rfen sej ^ bleiben sollen; doch daß die Herrschaft-Güter, das ist, unser der Ständen Doininia, nebst^ den Spital- und Armcngütcrn und andere freie Güter, die hievor nicht gctällct worden, »vie auch alle' und Zehnten ferners und allezeit davon gefreit und geledigt sein und bleiben sollen. 8) Und endlichen,^ über obiges aus in der Zukunft allezeit die Landschaft Murten schuldig und gehalten sein solle, sowohl^^'leitung der Brunnen in der Stadt als zur Erhaltung der Hauptgaß darin die benöthigte Führungen,Ulchtg weiterS zu thun und zu erstatten. 9) Daß alle Streitigkeiten und Mißverstand, so in AnsehenGültiger unserer Erklärung und Verordnung und in all dieser Sach in künftigen Zeiten entstehen möchten,^nt gemeinsamlich von uns behandelt und berichtiget »verdcn sollen. Und die Kosten, so wegen dergleichen^'tigkeitcn künftighin zwischen der Stadt und Landschaft sich ergeben möchten, nicht von den Anlagen, son-, ' der Partei, so von uns am Letzen erfunden und dazu verfällt werden, abgetragen und bezahlt »verde»,

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Behalten uns endlich allezeit vor, in Ansehen der Landes- und Gencral-Tällen, die wir in Vorfallen-^ etwa» anzulegen und auszuschreiben gcinüßiget sein möchten, und welche Landcs-Tällen anzulegen und^ schreiben uns als dem Landesherrn alleiniglich und gänzlich zusteht und gebühret, als dann je nach^andtnuß und Erforderen die gutfindende Verordnung und Einrichtung zu verfügen und anzubefehlen.H in gegenwärtigem Mehrung, Minderung und Acnderung zu thun nach Gestalt und Gelegenheit der"che»nd L^fen. In Kraft dieses Briefs, dessen zwei Doppcl verfertiget, und jedem Theil eines zugestellt/^ci», mit unser der beide», Städten und Republik anhangenden Jnsiegeln. Geben den 9. Juni und 12.

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^ ^ach Durchgehung der von der Stadt Murten der Landschaft gestellten Forderung für Bauten in derdieselbe auf 10,(1(19 Murtenpfund oder 2000 Kronen heruntergesetzt, durch deren Bezahlung die

^ lyaft Mer ferneren Anforderung für die dermalen angefangenen Gebäude und Reparationen lcdig sein soll.^ ^"rtei hat ihre in dieser Sache aufgelaufenen Kosten zu tragen. 8 1. jj t »12. Abänderung des Devis^ ^ Reparationen am Schlosse. 8 2. >1 «1» Bern wünscht eine Berathung über die von May imangesuchtc passatidi, ä clos von vierzehn Jucharteil. Die freiburgische Gesandtschaft ist ohne Jn-8 4. Absch. 116.

«14. Abnahme der Amtörcchnungen von Johannis 1751 bis 1752 und von Johannis 1752 bisT 27 a. ^ «IS. Samuel Möschbergcr von Büinpliz, bernischer Unterthan, der sich einige Zeit im»d - Murten aufgehalten hatte, war gestorben und hatte seinen Verwandten Möschbergcr von Bümpliz^ ll'iiitr Witt»ve seine Mittel durch Testament hinterlassen. Von diesen Mitteln »vurde der Abzug, 18 Kro-l'ij^ ^ogen. rcinonstricrt dagegen und beruft sich darauf, daß der Erblasser sein altes Landrecht und

dein "e>t nie aufgegeben und hinter Murten »veder Heimat noch Landrecht erworben habe, und daß nachy. ^"rag von 1601 nur dann der Abzug mit Recht gefordert »verde, »venu ein Unterthan daS Mann- und^"ner "ltcn Obrigkeit aufgesagt habe und mit seinen Mitteln wegziehe, oder wenn Untcrthanen der»»ick ^rigkeit von Untcrthanen der andcrn durch Erbe HcirathSgut an sich bringen. Die Gesandtschaft »nachtsch "°ch auf die schlimmen Consequenzcn eineS solchen Verfahrens aufmerksam. Die freiburgische Gesandt-' den Vertrag von 1601 anders auS, glaubt, daß der Abzug mit Recht in dem vorliegenden Fall