tt62 Mutten. l753.
„Wir Schultheiß und Rath der Stadt und Republik Bern und wir Schultheiß und Rath der Stadt ^„Republik Freiburg wollen uns erklären und erläutern, verordnen und wollen festgesetzt haben, ^„allen Fällen lind Zeiten fürohin unsere Stadt Mutten und unsere Landschaft Mutten sich zu richten ""„verhalten haben soll: ^
„t) Daß die ganze Landschaft Mutten, mit Einbegrisf der Herrschaft Lugnorre, wie bis„fürbas und zu allen Zeiten schuldig und gehalten sein solle, mit und neben der Stadt Mutten z"„buieren und einzuschießcn zur Erbauung und Erhaltung der Stadt Mutten Ringmauern, Thürmen,„Gräben und all übriger Bäncn und Werken, so da zu Sicherheit und Befestigung der Stadt„oder ins künftig noch nach unscrm Gutfinden und Befehl angelegt werden könnten; denn auch deS > ' ^„Hauses zu Mutten, in Ansehen aller Maurer- Zimmermanns- und Deckerarbeit, sammt den Fens"""„Thürcn desselben; und endlichen alles Mauerwerks und Dachungen deS Kirchthurmö, der da in„der Stadtmauer ist. — 2) Und zwar in der Maaß und Proportion, daß zu all obigem allwegen d"„Mutten aus ihrem Stadtseckel einen Drittel und die Landschaft zwei Drittel geben und einschiei"" ^„welche letzte zwei Drittel vermittelst einer Anlage auf allem Grund und Boden in dem ganzen Amt, da"^„die Güter in dem Stadtbezirk nicht minder inbegriffen und gemeint sein sollen, nach Schätzung ""d„desselben erhoben und eingetrieben werden sollen. — 3) Zu all übrigen Stadtgebäuen und Werken, ^„die Stadt Mutten ihrer Kvmmlichkeit, Anständigkeit oder Nutzens halb aufbauen oder erhalten ^„ganze Landschaft das wenigste zu contribuicren und einzuschießcn nicht pflichtig noch schuldig sei" ^„4) Da in Ansehen der Ringmauern, Thürmen, Thoren, Gräben und all übriger Bauten und„allein zu Sicherheit und Befestigung unserer Stadt Mutten dienen, mit Begriff deS RathhauseS n"d„thurms allda, in Maaß, Weis und Gestalt, wie hiervor bedeutet, der Rath zu Mutten unter dem„unseres jeweiligen Schultheißen allda alle die geringere Reparationen, so das Jahr hindurch vorfalle" ^„und unentbehrlich nöthig sind, um all solches in gutem Stand und Wesen zu erhalten, von ihnen a"5""^„und veranstalten kann und soll, in sofern die einte oder andere dieser Reparationen nicht über drei
„Mutten Pfund zu stehen kommen wird. Wo aber an all obigen eine solche Reparation und Vergib ^„sich erzeigen und vorfallen sollte, die da über drei hundert Mutten Pfund zu stehen kommen d"^^,„dannzumal die Stadt Mutten selbe nicht fürncmmen noch veranstalten solle noch könne, als mit ^„und Einwilligung der ganzen Landschaft, also daß jewcilen einer oder zwei der Vorgesetzten und Vcrsta" ^„jeder Gemeinde dcö Amtes zugezogen werden und beiwohnen sollen und mögen, um sowohl über du„wendigkeit dieser vorhabenden Reparation und die Unkosten und Verding derselben, als über die da;" ^„thigtcn Anlagen und derselben Reparation sich zu verstehen und zu vereinbaren, allzeit unter dem l„und Obstcht unseres Schultheißen allda in unserem Namen. — 5) Daß die Stadt und Landschaft„in Ansehen allcö deö Vorbesagtcn einigen neuen Bau, wie derselbe immer sein möchte, zu keinen„fürnchmen noch machen sott, noch mag ohne unser Vorwisscn, Gutheißen und auSdruckenlichen Befehl,„uns, als dem Landeöherrn, die Disposition über all solches, so zu Sicherheit und Befestigung„Mutten dienen mag und soll, gänzlich und alleiniglich zustehet und gebührt. — 6) Daß die Stadt ^„in Ansehen aller jährlicher Reparationen und aufgewandten Unkosten an all obbesagtcm allwegen d" ^«Jahr der Präfectur eines jewcsenden Schultheißen, mithin von fünf zu fünf Jahren, mit der La" ^„Rechnung besitzen und die dahcro erforderlichen Anlagen demnach gemeinsamlich eingerichtet, ^ep"^ '„abgeführt werden sollen, so daß dazu auö jeder Gcmeind ein oder zwei der Vorgesetzten und Berst