Mutten. 1752. 1753. tlßl
^ betragen, seine Länge 1500 Klafter. Diese 1500 Klafter werden unter Vorbehalt der hochobrigkeitlichen"'^»igung ^ Ausführung den betreffenden Gemeinden je nach der Einwohnerzahl und dem Vermögen fol-Ermaßen repartiert: Die Stadt Mutten hat herzustellen 200, die Gemeinde KerzerS 250, Ried 180, Gal->Fräschclz 150, AgriSwyl 60, Büchslen 70, Burg 50, Altavilla 50, Merlach 20, Montelier 70, die^ Gemeinden im Wistelach zusammen 200, Lugnorre 100 Klafter. Hinsichtlich der nothwcndigen BrückenH . ^kfügt i Die Brücke über den kleinen Graben nächst der Sugiczbrücke haben die vier Gemeinden im unternH die über den lerreau tiu und die mittlere der Brücken über den neuen Canal die StadtZu erhalten, die obere Galmiz, die untere Büchslen zu erbauen und zu besorgen. Zur AusführungWerkes dürfen die Gemeinden weder Weiber noch Kinder schicken. Absch. 105.
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H Art. «KA. Die Landschaft Mutten beklagt sich über die von der Stadt Mutten unter dem Titel für""d Erhaltung des RathhauscS, der Stadtmauern und anderer Bauten daselbst von der Landschaft gefor-Herr'^ 36.000 Pfund. Es erscheinen vor den Gesandten Abgeordnete der Landschaft Mutten und derLugnorre, andrerseits der Schultheiß und ein Ausschuß des Raths von Mutten. Jene bringenund Gründe vor, mit welchen sie nachzuweisen suchen, daß sie Mutten nichts schuldig seien, und beschweren^' baß ^ Muttens nicht nach den hochobrigkeitlichcn Verordnungen in dieser Sache verfahren wordenbeid ^""en dagegen weist durch Titel nach, daß ihm schon von Alters her das Tällrccht zustehe. Die vony/" Thcilen vorgelegten Titel, Briefe und Siegel sind folgende: 1) Der sogenannte Freihcitsbrief der Stadtihis/" Amadeus VI., Grafen von Savoyen, vom 5. Juni 1377; 2) ein Spruchbricf von ebendemselbenh I"' Vorgesetzten und der Stadt und Landschaft Mutten wegen einer ihnen angelegten Täll vom4, c. ^ ^8' 3) ein Revcrsbrief von Amadeus von Savoyen zu Händen der Stadt Mutten wegen einer ihm^uihrte,, Täll vom 2. September 1428; 4) ein Brief und Spruch von Schultheiß und Rath zu Bern zwischen«vy ""d der Landschaft Mutten wegen einer Täll, so Schultheiß und Rath gegen sie vorgenommen,g) ^ sogenannte Landbricf von 1500, d. i. ein Brief und Spruch von Schultheiß und Rath zu»Nd ^"burg zwischen der Stadt und der Landschaft wegen der gemeinen Anlagen und Tällen; 7) ein Briefvon Bern und Freiburg zwischen der Stadt und der Landschaft gegenüber den Aeußcrn, welche im Amt^ ^sitzen wegen der gemeinen Tällen von 1538; zwei Spruchbriefe von beiden Ständen wegen der ge-^llc von 1547 und 1548 nebst einem Beibricf von 1550; 8) ein Spruchbricf von den Committicrten^ Stände von 1613; 9) ein Abschied von 1664 wegen ebenderselben Sache; 10) ein Abschied wegen Re-dt,^'" bes Kirchthurmö von 1680; 11) mehrere Tällrödcl. Nach Untersuchung dieser Documente (der Freihcits-hj, l377 wird unberücksichtigt gelassen) finden die Gesandten, daß einerseits die Landschaft schuldig sei,nebst der Stadt Mutten zum Bau und zur Unterhaltung der Stadtmauern, Thürme und Thore,h 'Stärkung und Bewahrung" der Stadt zu contribuieren, wie auch zum Bau des Rathhauseö und dcö»>id alles aber nach Inhalt der Sprüche; daß aber andrerseits die Stadt ihr Recht zu weit ausdehne
Tällrecht prätendiere, welches ihr nie gehört habe, sondern dem Landeshcrrn allein. Es wird fürht/^tet, um künftigen Mißhelligkeitcn vorzubeugen, aus allen jenen vorhin erwähnten Documentcn eine"""6 zusammenzustellen, von welcher jeder Partei, wenn die Ratification erfolgt ist, ein Doppel zugestelltDiese Verordnung wurde von Freiburg den 9. Juni, von Bern den 12. Juli 1753 ratificicrt'«"et also-
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