t1S8 Mutten. 175t.
geben ist; durch denselben sollen die Biber» abgeschnitten und die ander» Grabe» in de» See geführtDie Enden dieses CanalS sind mit Mehrwerten zu versehe», die aboliertc» Grabe» aufzufüllen. D»>^Gemeinden zu Statten kommende Werk sollen diese unter der Oberaufsicht des Statthalters Vißaula zu ^bringen, die Brücken über den neuen Canal herstellen, die Straße in bessern Stand setzen; die Brücke, n ^die Straße geht", hat die Stadt Mutten währschaft herzustellen und zu unterhalten. Schließlich wird iurgemessen erachtet, die Obrigkeiten auf den Ucbclstand aufmerksam zu machen, welchen die in immer größer^ ^in den See hinaus angelegten „Bührenen" und andere Werke durch Verengerung des Sees herbcifühu ''auf die Nothwcndigkcit, mit den Concessionen zu denselben sparsamer zu sein. Absch. 87. ^
Art. 3112. Abnahme der Amtsrechnung von Johannis 1749 bis 1750. 8 39. jj 3111k. !) ^Lugnorre hatten „das Erdrich und gemeine Gut auf dem Berg" ohne Begrüßung des Schultheißen p»^ ^ ^mit Steinen abgetheilt und den Gemeindcgenossen auf unbestimmte Zeit zur Nutzung übergeben. Dieerkennen nun, daß die von Lugnorre darin zu weit gegangen seien, da eine solche Parzellierung nur vom ^thumöherrn ausgehen könne; jedoch wollen sie unter Ratificationsvorbchalt und nach Anleitung des A 'bvon 1572 eine solche Vertheilung unter Vorwissen des Schultheißen gestatten, nur müssen dieeine fixe Zeit hingegeben und nicht mit Steinen, sondern mit Schwirren oder Pfählen abgetheilt werde»- ^Schultheiß ist jeweilen ein Verzcichniß derselben zu übergeben. 2) Daß die von Lugnorre jemanden d»^laubniß gegeben haben, längs seines Besitzthums Herd zu nehmen und ein Loch zu graben, wird für "
Haft erklärt. Solche Concessionen kann nur der Schultheiß und nicht auf unbestimmte Zeit gebe»,ebenso unzuläßig wird die von denen von Lugnorre dem David Peter gegebene Erlaubniß zu einer 1'»-
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ä clos erklärt. Eine solche können nur beide Stände geben; wegen der Kleinheit des Landstückes l»b' ^es jedoch beim Geschehenen bewenden. 4) Die Frage des Schultheißen, ob die von Lugnorre nicht I ^ ^
seien, ihm die Emolumente, welche seinem proouiour lisoal zu mehrern Malen vom Gericht wegen Fw» ^abgefordert worden, zu restituieren, wird dahin entschieden, daß man das Vergangene wegen derSumme wolle dahin gestellt lassen; Freiburg erklärt aber hiebci, daß künftig nach seinem Willenbezahlt werden solle. 5) Ein anderer Streitfall zwischen dem Schultheiß und denen von Lugnorre be^l ^Vorfall, welcher das Militare beschlug, und wobei cö sich um Erläuterung eines denen von Lugnorre S' ^sam auf einer Conferenz gegebenen Reglements handeln sollte. Bern ist der Ansicht, daß diese Erl»»' ^von beiden Ständen zu geben sei, und daß gemeinsam untersucht werden solle, ob und wie weit die »e» ^norre dagegen gefehlt haben. Freiburg vindiciert sich aber allein das Recht, darüber zu sprechen, weil N ^Stände 1664 in Beziehung aus das Militare verglichen hätten, Freiburg dermalen den Zuzug zu M»rb'' ^und im quästionicrlichen Falle eS sich bloS um Bestrafung einer Renitenz bei einer Musterung handle ^oben genannte Reglement kennt Frciburg nicht, hält eS aber für identisch mit der denen von Lugnorre gegeben»cessio» ihrer cku liiaßo. Die bernerische Gesandtschaft nimmt das Angehörte in den Abschied. 8 1 ll ^
Um dem Mißbrauch zu steuern, daß Malcfizsachen als Frevel und Frevel als Malefizsachcn behandelt » ^wird verordnet, daß künftig der Amtmann und seine Bcisäßen aus dein Rath zu Mutten sich wohl ü .sehen haben, daß sie die Verhöre mit den malcfizischen Delinquenten der Alternativobrigkcit zur ^einsenden und sich nicht unterstchen, solche Fälle als Frevel zu „ferggcn", noch umgekehrt, bei x<r
hochobrigkcitlicher Ungnade. 8 35. 3113. Da in dem Streite zwischen den Gebrüdern Amman» ^Gemeinde Coussiberls wegen des von jenen prätendierten Burgerrechts kein Vergleich zu Stande geko»» ^so wünscht Freiburg die Sache dermalen zu erledigen und die Verträge und Sprüche kennen zu lerne»-