Murten 1749.
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^ und 36. jj S7». In Beziehung auf den Antheil der Stände an dem Galmizzehntcn Is. Art. 5571, machtWen die Proposition, denselben ihm zu überlassen entweder um 400 Kronen Capital und zu vier ProcentJahre lang zu verzinsen, oder ihm auf ewige Zeiten zu abergicren gegen einen jährlichen Zins von 10jedoch ohne Bezahlung des Ehrschatzeö. Dieser Borschlag wird in den Abschied genommen. — Die^»lerische Behausung, die „Buhn" und die Stücklein Reben sollen geschätzt, zugleich soll auch eine Kostenbe-H»»ng fgx djc Reparation des Hauses gemacht werden, damit die Stände entweder den Verkauf oder die^wuivn beschließen. Die siebzehn eichenen Fässer sind sofort zu verkaufen. 8 37. S75. In Beziehung^ Abzug, Welcher zu Händen Freiburgs und der Stadt Murten von den' aus dem Amte nach Neuen-gezogene,, Challietischen Mitteln zu beziehen ist, macht Freiburg den Vorschlag, mit Neuenbürg einen Vcr-wegen des Abzugs überhaupt zu machen. Die Gesandtschaft Berns ist ohne Instruction; ferner erklärt^ ihr Stand der Stadt Murten überlassen habe, für ihren Antheil zu componieren. 8 38. » 37«.
Schultheiß von Murten und dem von Lugnorre walteten Streitigkeiten wegen Ausübung der'^'ur. Auf der Conferenz bringt der Schultheiß neue Klagen vor. Er wird beauftragt, dieselben schrift-^ Umzeichnen und sie denen von Lugnorre zur Beantwortung zu übergeben. Beide Schriften sind dann derj,^'ivobrjgkeit einzusenden. Die übrigen Klagen und Beantwortungen werden dem Abschied beigelegt,h ' !> 377. Der Einschläge halber wird verordnet, daß man cS bei den bisher gemachten, insofern sie^ ' wehr als eine Juchart betragen, bewenden lassen wolle; übersteigen sie eine Juchart, so soll der Schult-Untersuch«!,^ ob sie mit Einwilligung der Gemeinden gemacht worden, und ob sie der Weidfahrt nicht all-^wthciljg seien. Künftig soll den Gemeinden überlassen sein, Armen zu bewilligen, eine halbe Juchart aufHaushaltung einzuschlagen; will jemand mehr einschlagen, so hat er sich beim Amtmann dafür zu mel-sch^"Wüber eine Oidnung von den Canzcln publicicrt werden solle. Zugleich wird die Frage in den Ab-^ ^ Monuuen, ob cS nicht zweckmäßig wäre, auch in diesem Amte die passation ä elos einzuführen. 8 40.tz, Die von dem Herrschaftövcnvaltcr von Münchenwyler begehrte AuSmarchung der Herrschaft gegen5^'" wird auf spätere Zeiten verschoben, da die frciburgische Gesandtschaft ohne Instruction ist. 8 41. jjsoll, Streite dcö Niklauö Gulknecht von Gempenach mit der Gemeinde, ob jener angehalten werden
-»ig' ^ "uf dem Felde eingeschlagene Stück Erdreich wieder auszuschlagen Art. 566j, wird den Ständen„och,Gemeinde zusammcnzubcrufcn, bei der aber die nächsten Verwandten Gutknechtöscheinen dürfen. Willigt die Gemeinde in den Einschlag ein, so sollen sich die Stände vorbehalten,,'^'gen BodenzinS aufzuerlegen; weist sie den Gutknccht ab, so sott cS dabei sein Verbleiben haben, und^ultheiß soll demselben dann befehlen, dieses Stück wieder gcmeinweibig zu machen. 8 42. ss 3««.^ ^"suchen ,j„^g um den Galmwald liegenden Gemeinden, daß der in Bann gelegte „Schwand" im^ Wald ihne,, z,,r Wcidfahrt geöffnet werden möchte, wird nicht entsprochen. 8^3, ss 3«I. Um dem zuHolzmangel für die Gebäude beider Stände zu begegnen, wird unter Vorbehalt der Ratificationtitz,,' ^s den beiden Ständen gehörenden und zu deren Gebäuden bestimmten GalmwaldeS Folgendes sestge-^w"wn Particularcn darf ferner Holz daraus verabfolgt werden. 2) Hat ein Stand zu seinen Ge-daraus nöthig, so soll er den andern dessen berichten, damit cS in daS Contrvlebuch eingeschrieben^ Z) Die nöthigen Stücke sollen der Ordnung nach und „schwandSweisc" gehauen werden. 8 44.
^ Fräschelz kommen mit dem Ansuchen um Concclsion eines Einschlages zu Gärten auf dem
'Mo weist ^ '"it k>"»ialigen Begehren ab und giebt ihnen die Weisung, „solche Con-
Wie üblich, von sechs zu sechs Jahren s'il'l'l'c-mclo zu begehren". Freiburg will sie gänzlich ab.