1154 ' Multen. 1747. 1749.
soll ^
hat der Schultheiß eine Specification der Alternativobrigkeit einzusenden. Im ganzen Amt Murtcn l ^daS Verbot, solche Einschläge ohne Concesston zu machen, publiciert werden, Letzteres unter Vorbehaltsnehmigung von Seiten der Stände. 8 96. jj St»7 Zwischen dem Müller zu Gurwolf und einige» ^von dortigen Gütern war wegen der vom Müller in Verbot gelegten SamstagSwässerung ein Streit c»t>Freiburg will diesen Streit nicht als eine Civilsache, sondern als eine Polizeisache angeschen wisse»' ^nach dem Spruch von 1589 der Judicatur beider Stände anhängig gemacht worden sei. Bern will tt» ^vor das Civilforum weisen. Die für beide Ansichten vorgebrachten Gründe werden hinterbracht.inzwischen die Sachen in dem Stande belassen, in welchem sie vor dem den 18. Juli 1744 ergangene» ^cko ckäkonso waren, Freiburg in statu qua bei dem Mandat von 1744. 8 76. jj gl»8. In Folßksuchens der armen Gemeinde Merlach, acht Jucharten des allgemeinen Muriner MooseS einschlage» ^ ^wird der Schultheiß beaustragt, nachzusehen, wo dicß ohne Einsprache geschehen könnte, unddarüber den Ständen einzusenden. 8 71. jj AuSgcfchossenc der Acmter Erlach, Nidau, '
Murtcn und Laupcn einerseits und Ausschüsse der Stadt Mutten und der Gemeinde Galmizscheinen vor den Gesandten. Ersterc protestieren gegen zwei von Galmiz 1745 und 1746 auf b"" .sickWeidmoos gemachte Einschläge und sprechen die Mitweidfahrt darauf an, während Mutten die Propr» ^MooseS anspricht. Da Murtcn sofort gegen die Sistierung derer von Erlach excipicrt und, gestützt aM ^burgischcs Urtheil vom 15. November 1582, behauptet, daß dasselbe kein Recht auf die betreffendenMooscS habe, so wird vorläufig erkannt, daß jede der beiden Parteien der andern alle ihre Titelmente auf Kosten der sie begehrenden Partei mittheilcn solle. Alsdann bringt Mutten zum Beweis 9»scssoriums neun Dokumente herbei, von 1522, 1524, 1525, einen Spruch von 1599, den Abschiedeinen Spruch von 1608, eine Conccssion von 1666, einen Schicdsrichterspruch von 1664 und ci>»»^aus der Handvestc Herzog BcrchtoldS von Zähringen, durch welche Mutten zu beweisen sucht, daßgewesen sei, Galmiz die fragliche Conccssion zu ertheilen. Die Gegenpartei erwidert, daß dieSprüche theils von den Obrigkeiten nicht gutgeheißen, theilS blos als Concessionen deS Weidrechted »^seien. Sie trägt darauf an, jenen Einschlag von vierzig Jucharten wieder auszuschlagen. ZugleichFrciburg dagegen, daß nach der Behauptung Muttens die Abzugsgräben von der Bibern die dß
jenigen Theilcs deS Mooses seien, welchen Murtcn anspreche, und macht sich anheischig, zu bewesie»,Bibern früher einen andern Lauf gehabt habe. Die Gesandten, ohne Instruction, nehmen die vorge^cumente, sowie die Memorialien beider Parteien zur Disposition der Stände in den Abschied. IM»»' „ ^es bei den Abschieden von 1744 und 1745. 8 72. jj S7U. Dem Ansuchen deö NiklauS Quindct vonWyler, ein Stück Ackerland auf dem Feld 6vis Domingo zu Mattland einschlagen und cigenweidigdürfen, wird unter Ratificationövorbehalt willfahrt, von Bern unter der Bedingung, wenn keineOpposition sich zeige. 8 73. jj S71. Dem Ansuchen des Joseph Bramaz, um Erlaubniß zurvon anderthalb Jucharten hinter Coussiberlö wird unter obigen Bedingungen entsprochen. 8Bern wiederholt sein Verlangen, Freiburg möchte seinen nach Sugiez verlegten Stäfiser- oder ^wieder an dessen alten Ort verlegen. Die Gesandtschaft von Freiburg, nicht instruiert, nimmt daöi»ck rvkoreuckuw. 8 79. Absch. 46.
Art. S7!I. Abnahme der Amtörechnungen voir Johannis 1747 bis 1748 und von Johannis 17^