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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Murten. 1747.

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gieren. Für daö dort stehende, der Reparation bedürftige Haus und die dazu gehörigen drei Stückleincn will Propositioncn deS Herrn Dießbach von Landohut gewärtigen. Siebzehn dort befindliche

' ^ sollen verkaust werden. Alles wird ack i-ekeronckum genommen. 8 60. sj 338. Bern ist geneigt, dem^ Motier für gehabte Baukosten eine Entschädigung zu geben, Freiburg nicht, weil Bern

^ ^ollaturrcchi habe; »volle man Freiburg an dem Cvllaturrecht alternative Thcil nehmen lassen, so wolledie Kosten ebenfalls beitragen. Die Sache wird ack rekoionckum genommen. 8 61. ss 33i>. In Be-^ auf den Abzug von den Gütern der Frau Rosset ff. Art. 5511 handelt sich jetzt um die Frage,^ f"' ^ bezahlt werden soll, wenn die wirkliche Vertheilung der

^ ^ird erfolgt sein. ES wird am Besten erachtet, einstweilen dem Schultheiß aufzutragen, darauf zuz ^ "nd, wenn er erfährt, daß etwas verkauft oder vertheilt worden sei, den Abzug davon zu beziehen.^ II 3<»tt. Aus Anlaß der Streitigkeit zwischen dem Schultheiß zu Mutten und der Herrschaftf»^°^ ^egcn eines von letzterer gemachten Polizeireglementö, ob und wie weit die von Lugnorre be«^ dergleichen Polizeircglemente zu machen, werden folgende Bestimmungen von den Gesandten kürhkrd rokei-enäum genommen: 1) Denen von Lugnorre kann das Recht nicht streitig gemacht

ein Polizeireglement zu prvjectieren, nur soll zu Abfassung eines solchen Projecteö der Schultheiß bc-^ oder bei seinem Nichterscheinen der Entwurf ihm mitgctheilt werden. Jedenfalls ist ein solches ReglementApprobation und unter seinem Namen zu publicieren. 2) Hingegen steht es ihnen nicht zu,Z) . 3agd etwas zu verfügen; doch können sie verbieten, daß Hunde in ihre Reben gelassen werden.^ ^ haben zwar die Bcfugniß, den Herbstbann zu projectieren und denselben dem Schultheiß vorzutragen,hat ihn zu promulgieren. 4) Die von Lugnorre haben nicht die Befugniß, etwas unter der Strafe.Tangers zu verbieten, wohl aber eine Buße von 5 FlorinS zu bestimmen, dabei aber haben sie die Leibes,Oberherrschaft vorzubehalten. Die Form deö Reglements wird nach einem dem Abschiede beigeleg-"^urst reguliert. 8 63. sj 3«1. Der Pfarrer von Grißach ob Mutten bittet, die vier Stücke Reb-hhj« Wlstelach und zu Gurwolf gelegen (zusammen zwei Jucharten), welche sein Vorgänger zur Pfründeerhandelt, amortisieren zu lassen. DaS Airsuchen wird in den Abschied genommen und den Cvm-5«»^" der Auftrag ertbeilt, nachzuschlagen, ob diese zwei Jucharten nicht Lehen der Stände seien. 8 64. sj-^cr Mnrtenzoll und der sogenannte Comunaillezehntcn werden wieder auf vier Jahre, vom 11. Februar; "d gerechnet, an Jean Basset um 405 Kronen jährlich verliehen. Der Bcständer stellt zwei Bürgen.^ I! 3«;». Basset, der neue Bcständer dcS Zolls, führt Beschwerde, daß Dclosea von Mutten sich wci-h den großen Lastwägen nach Ausweisung der Tariffa einen Kreuzer vom Zentner zu zahlen. Nachdem die!»t ^ beider angehört worden sind, wird die Sache, da sie nicht unbedeutende Folgen nach sich ziehen könnte,.^°sttion der Obrigkeiten in den Abschied genommen. 8 66. I> 3li». Dem Gerhard Schund wird diet^""n ertheilt, den bei seiner Wehrmauer befindlichen Platz zehntfrei einzuschlagen und urbar zu machen,in ^ I! T«tZ. Unter Vorbehalt der obrigkeitlichen Genehmigung wird festgesetzt, daß alles Hetzen und Jagen»«» ^dcn vom Ende März an bis nach beendigter Weinlese im ganzen Amt Mutten bei einer Bußez^j.' Bfund sowohl von dem Fehlbaren, als von jedem Hund verboten sein soll; zugleich ist auch der an-^ Schaden zu ersetzen. 8 68. ss 3ti<». Die Dorfgemeinde Gcmpenach läßt die Beschwerde vorbringen,t^^"^utlich NiklauS Gutknecht und manche andere Particularen ohne obrigkeitliche Concession auf den Fcl-«h^ "'fchläge machen. Dem Schultheiß wird in Folge dessen aufgetragen, alle seit zwei oder drei Jahren^uubniß gemachten Einschläge ausschlagen zu lasse». Von den schon länger her bestehenden Einschlägen

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