1150 Mutten, 1744.
Schreiben Berus au Neuenburg vom 30. April und vom 9. Juli 1533, einen Spruch dervon Bern über die streitige Wcidfahrt im großen Mooö von 1549, eine Rathscrkanntniß von Bern vo» ^daß die vom Lande kein Recht auf dem großen MooS haben, und daß der Spruch des Grafen PhilipHochberg von 1499 von Bern nicht angenommen werden könne, weil er ohne Berns Wissen umworden sei, die in den Gerichten Berns liegen; eine Erkanntniß der Stadt Neuenbürg vom 14. April ^die Erlaubniß des Raths von Bern von 1552, daß die von St. Blaisc und aus der Vogtei Zihl ^ ^auf das große MooS treiben dürfen; einen Spruch des Raths von Bern von 1555 wegen streitige» -auf dem Moos; eine Rathscrkanntniß von Bern vom 16. Juli 1566 wegen der Weidfahrt auf ve»>MooS; einen Rechtszug zu Gunsten der Stadt Bern um einen im großen Moos begangenen Frevel »o»ein Schreiben von Bern an die Amtleute von Murten und Erlach wegen des Heuens daselbst vonein Reglement von 1644, wie das Murtnermoos solle genutzt werden. Als einen Beweis für seine " ^führt Bern auch an, daß es um 1645 den Canal von der Brope gegen Aarberg hart an derEinspruch FreiburgS habe machen lassen, und daß aus den alten und den neuen Urbanen des Schloßt ^ ^hervorgehe, daß der Münzgraben, welcher in die Brope füllt, sammt seiner Uebcrfahrt, demFischenzcn zu allen Zeiten nach Erlach gehört habe und dem Amtmann einen ewigen BodenzinS vonWachs entrichte. Endlich hätten die HerrschaslSleutc von Murten zu keinen Zeiten jenseits des P»i»cbens Weide gehabt und geübt. In Betreff der Brope bringt Bern noch mehrere JndominureS, >^Sund UrthcilSsprüche vor, welche zu Gunsten der von ihm angesprochenen Marchlinie lauten. Nachdem 8^'Gesandtschaft in einer Replik und die bcrncrischc in einer Duplik die Beweiskraft der von derprodueierten Documente bestritten hat, bleiben beide Parteien bei ihrer anfangs ausgesprochenen 6rFreiburg verbleibt bei der im Marchbricf von 1575 angegebenen Linie, Bern spricht alle Territorial- »»d ^Herrlichkeit und die Jurisdiction über das große Moos von dem Ncucnburgersee bis gegen Sugicz, ^ ^Brope an. § 1. jj 331. Da der Galmwald namentlich an Bauholz bald völlig „ertödet" ist, ^ „beliebt, daS 1740 dieses Waldes wegen gemachte und von den Stünden ratificicrte Reglement neuer ^bestätigen und mit einigen Bestimmungen zu vermehren, zugleich den Stünden vorzustellen, daß ^ .^sicdes völligen Ruins des Waldes die jeweilige Alternativobrigkeit in Betreff der Holzvergebung d» "Sparsamkeit beobachten möchte. Im Zerfall begriffene Marchsteine des Waldes sollen wieder Herges"^ " ^8 18. jj 332. Bern erhebt Beschwerde, daß Frcibnrg ohne Berns Wissen zu Sugicz einen nc>»'errichtet und einen Inspektor aufgestellt habe, eine Anordnung, welche schon 1673 nicht zugegebenFrciburg weist nach, daß 1701 und 1705 ihm zugestanden worden, „von den mit Berührung„DistrictS herwärts der Mitte des SccS schiffenden Waaren" den Zoll ohne Steigerung zu beziehen;sie aber nirgends, als in Sugiez beziehen; cS ersucht Bern, ihm dieses zu gestatten. Bern weist daS 'von der Hand, erbietet sich aber, wenn der Zoll wieder nach StüfiS verlegt werde, Freiburg zu »»" ^daß ihm der Zoll gewissenhaft bezahlt werde. 8 36. jj 333. Dem Ansuchen der Schützengestlll ^Murten und der Gemeinden Burg und Altavilla um Absteckung und Ausschlagung mehrerer rck
dem allgemeinen Moos wird nicht entsprochen, weil die Stadt Murten und viele GemeindenAemter Aarberg und Erlach sich über den dadurch herbeigeführten Abgang in der allgemeinen Atzwcid l'U ^8 43. jj 334. Auf die von Murten gemachte Einsprache gegen die der Gemeinde Galmiz geg^^cession zur Einschlagung von 8 Jucharten auf dem Bezirk la Place in der MooSallmendGalmiz, welche das Mitweidrecht der Stadt Murten daselbst anerkennen, die Wiederausschlagung dicht