Murtcn. 1744.
1149
Einnahmen.
Geld. Naturalien,
gl. Schl, Den. . Mütt.Kopf.MSK.
^96/97. j,0Z6. 3. 6. Roggen 15. 5.
Dinkel 13.10. 1.Hafer 32. 5. 9.
Ausgaben.
Geld. Naturalien,
gl. Schl. Den. Mlltt.Kopf.Mäß.
1,463. 6. 10. Roggen 12. 8. 1Dinkel 9.11. 1
Hafer 20. 11. —")
17»».
tjx Streitigkeit wegen des großen oder Chablaix-Mooses und der Broye. Bern behauptet, daß
^ ^archli„jx zwischen de»» Amt Erlach und dem Amt Mutten von der sogenannten eichenen Säule aufBiburg, daß sie „auf daö HauS zum Fählbaum" gehe. — Freiburg beruft sich auf seine im Abschieditä, niedergelegten Ansichten und stützt seine Behauptung auf den Marchbrief von 1575 und dessen Be-von 1582, >585, 1597, 1640, auf den Marchbrief von 1518, de» Freihcitsbrief der Stadt Mutten^, ^7 und auf ein Missive Berns an Freiburg vom 25. August 1670. Die Gesandtschaft von Bern be-die beweisende Kraft des MarchbricfS von 1575 unter andcrm auch dadurch, daß der Vergleich „vonh^^nen Säul weg gegen Fählbaum" nur ein Projcct sei und im Briefe der Vorbehalt gemacht sei, daß,«°/ bessere Marchbricfc und Rechte zur Hand gebracht werden, die jetzt benannte Marchlinie keinem
^ beide,, Theilen etwas gegeben oder benommen haben soll. Damit fällt auch die beweisende Kraft der^^""gen von welche nie ratificiert worden, von 1585, 1597 und 1640 dahin. Wenn auch Bern aufUck von 1640 die Märchen von 1575 anerkannt habe, so sei dicß von seinen Gesandten ohne Instruction
ki»? in den Abschieden von 1641 und 1649 redressiert worden. Freiburg selbst erkläre übrigens in
^sisive an Bern vom 5. September 1645, daß cS durch den Tractat von 1575 nicht wolle gebundeni>kjxs^ eine neue Verhandlung wünsche. Nachdem die Gesandtschaft ferner die beweisende Kraft dcö FreiheitS-dit? ^ Stadt Murten von 1377, der Marchung von 1518 und dcS bcrnerischen MissiveS von 1670 von^chj ^ stklviesen hat, produciert sie noch folgende neue für ihre Behauptung sprechende Dokumente: einenz, '^'chterspruch von Amadeus von Savoyen, Herrn zu Murtcn, zwischen dem Grafen von Neuenburg undHai ^ Peter von Grandson, Herrn zu Cudrefin und Lugnorre, von 1336, einen Brief von Otto von Jmmer-z> ^°>i 1340, einen Spruch dcö Grafen von Neuenbürg als OberrichtcrS zwischen Stadt und Gemeinde^'"'bürg uup Pen Gemeinden Gampclen und Galö IGalmiz?j von 1429, einen Spruch Berns von 1430 zu°l>lcd "»cn Spruch von 1443, gegeben von „Rudi Castlahn" und andern erbetenen Richtern,
1^ v°" 1457, gegebeir vom Grafen von Frciburg, Herrn zu Sieuenburg und Champlitz, etilen Spruch von^dc„ Adrian von Bubenberg und NiklauS von Scharnachthal, einen von 1491 in einem Streit zwischent>»x' Neuenbürg und den Gemeinden deö Amts Erlach, einen Spruch von Rathsgesandten von Bern in^ Streit zwischen denen von Neuenbürg und den vier Gemeinden an der Ryff von 1494, einen desvon Hochberg, Grafen von Neuenbürg, von 1499, eine Erkanntniß von Bern vom Jahr 1520, zwei
^ Die Rechnung diese« Jahres ist die letzte, welche von dieser Vogtci vorhanden ist.