Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
1145
Einzelbild herunterladen
 

Grandson. 1775. 4445

gierte Reglement zur Execution und zum Eintragen in die Schloßbücher übergeben und der Austrag ertheilt,Drittel deö Waldes in den Bann zu legen. 8 17. st SI8. Um den Holzstevcln in den Particular-^^»ngen zu begegnen, wird dem Amtmann die Execution ebendesselben Reglements anempfohlen. 8 18. st- Die von Vauxmarcus im Neuenburgischcn sprechen das Recht an, im Seithcwald nicht nur das todte' dem Boden liegende Holz aufzulesen, sondern auch die dürren Stämme umhauen zu dürfen, gestützt auf^"^'"ch'pruch, ausgestellt 1336 von Ainw, Graf von Savoyen, zwischen Rudolf, Grafen von Neuenburg,^ Pierre, Herrn zu Grandson, durch welchen denen von Vauxmarcus zugesprochen wurde: I'usgxo <I» Kolsz, I'usoxo porpotnol pour leur propre allu^azo au doig morl du dit liou. Die Gesandt-

Von Bern will denen von Vauxmarcus in Berücksichtigung des Abschieds von 1723 ss. Bd. VII, 1. Abth.

678> entsprechen, doch so, daß daö stehende todte Holz vorher von den Bannwartcn besichtigt>» die von Freiburg will deren Recht bloS auf daö am Boden liegende Holz eingeschränkt wissen;

verboten werden, Ziegen zur Weide in den Wald zu treiben. 8 18. H 320. Die Em-de» ^ ^ nouvollos oensiöi-es hinter dem Amte Grandson weigern sich, den ihnen von der Gemeinde Pro-^ ° auferlegten zehnten Theil der dieser Gemeinde durch das Reglement von 1771 zugewiesenen Führungentz^^baration des Schlosses zu leisten, und berufen sich auf den Delimitationsvertrag von 1717, an dessen^ ^ Worte stehen, daß sie mit keinen neuen Auflagen beschwert werden sollen dvpuis In loedv dlanedv^ I» dvi-niär« dorne dkr. 54 gui est NU Kord d» Ige. Da aber durch jenen Vertrag auf den dem Amt^»dsvu zugefallenen nonvelle» cvnmäre» de 1'rovence Neuenbürg nur das Spirituale und Militare besitzt,de» ^ber die Souveränität, die direete Seigncurie, die Zehnten, die Jurisdiction sammt allen deren Dcpen-

ie» vorbehalten worden sind und jener Zusatz zu dem Delimitationsvertrag nur auf die Rechte sich bezieht,° ^ ssc auf den Waldungen haben, so wird ihre Weigerung für unstatthaft angesehen. Dieses Gutfindendem Staatörath von Neuenburg mitgctheilt, welcher für die Beschwerdeführenden interveniert hatte. AllesPatificationövorbehalt. § 20. ss SSI. Bourgeois wünscht,daß ihm die aus 4?/, Mannwerk Reben^ ^«rgäs harter Grandson haftende Zehntpflicht gegen unablösigc Bodenzinse hinter Giez von »/< Mäß, g in Geld ausgetauscht werden mochte, welche dermalen aber, und so lange da-

"k>e Assignaux von der Familie Bourgeois und ihrer Nachkommenschast in dircctcr Linie besessen werden,bezahlt werden, sondern erst fällig sind, wenn sie aus derselben Händen kommen, für die Unablöslichkcit' Bodenzinse er aber währschaft sein wolle". Die Gesandten rathe» den Ständen an, diesen Tausch ein-?,^en und denselben dem in Art. 508 enthaltene» und seither ratificierten Tausche im Tauschinstrumentc bei-^PM- §21. 11 S22. Die Gemeinde Mauborget und die in ihrer Bannwartei befindlichen Particularen^ P'llars-Burquin beschweren sich, daß die Gemeinden Champagne und Fiez sich vorgenommen haben, ihrein welchen ihnen der Wcidgang gehöre, ganz einzuschlagen, während doch durch das 1765 ratificiertcs ° Element befohlen werde, nur den Drittel einzuschlagen. Nachdem aber die von Champagne, an welche"Uch die übrigen Gemeinden dcS AmtS angeschlossen, dargcthan haben, daß jenes Reglement nicht die Joux,^ ^ sie einfristcn wollen, sondern die übrigen gemeinen Wälder betreffe, und sie durch einen ratificierten^"al von 1762 zwischen der Stadt und dem Amt Grandson einerseits und der Gemeinde Bullet andrcrscitSbx ^'^chlagung ihrer eigenen Joux befugt seien, so werden die Beschwerden derer von Mauborget für un-^"'det erachtet; jedoch sollen die von Champagne und Fiez nach ihrem eigenen Anerbieten gehalten sein, inihr w ^ Trückiie denen von Mauborget einen Eingang in ihre Wälder zu öffnen, damit dieselben dorthinieh zur Tränke führe» können. Alleö unter RatificationSvorbehalt. 8 22. Absch. 371.

144