Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
1146
Einzelbild herunterladen
 

1146

Grandson. 1777,

»777.

Art. 32». ES wird für nothwendig erachtct, daß entschieden werde, wem die dem Schloßschuldigen Bodcnzinse an Wein, im Betrag von 203^ Maß gehören, ob den Amtleuten oder denAuf den Bericht der Obercommissarien, daß die Amtleute zwar keine Titel zu ihren Gunsten vorwciie" ^ ^daß aber jeweilen diese Bodenzinse von den Amtleuten bezogen worden seien, wird »4 i-etoi-vnüum etin den Abschied genommen, daß dieselben als ein AmtSbcneficium den Amtleuten zugesprochen werde» ^8 12. 32Ä Bei den Ständen wird auf die Ratification folgender Abergcments von Grundstücke" ^tragen, welche schon vor der letzten Renovation abandonniert waren: l) Für den Andrö Gillard ^t >8 ^solioos soit o» (lone>«zmiuv8 hinter Grandson um eine Entrage von 63 FlorinS und einen li»njährlichen Bodenzins von 1 Sol; 2) dem Pierre Adam Cuagniez, ^ und '/» Juchart an ^"'"''^ ,5.Avonand; Entrage 12 FlorinS, Bvdenzinö 1 Sol, tl) Den,, und 5-z Juchart ltiolotto« s»it ös ^ina«8is hinter Uvvnand; Entrage 5 FlorinS, Bodenzins t Sol; 3) dem Jean Jacques Davi Marel '/ >"derthalb Jucharten au Otuina^ und Juchart en l.nrjaliol hinter Uvonand; Entrage 10 FlorinS, ^2 Sols, Die Abergcmentsbriefe sind in die Schloßbücher einzutragen, alles in den Rentiers und den ^ ^zu notieren. Künftig sollen dergleichen AbergcmentS nicht ohne Begrüßung der Stände vorgenommendiese Verordnung ist in die Jnstructionsbüchcr einzutragen, 8 13. 323. Antonie Berne vonwünscht, daß man ihm von 2^/s Mannwerk Nebe», ü la l'ote^Iax hinter Grandson gelegen, die erland zu verwandeln Willens ist, statt der Drittclsrucht einen firen Bvdenzinö auferlegen und ihn vom ^ ^einer Juchart Malten en 0untlomii>v8, welche zur Anpflanzung von Reben tauglich wäre, befreienGesandten wollen unter Ratificationsvvrbehalt dem Gesuche entsprechen und statt der Drittelfrucht und destens einen firen unablösigen Bodenzins von 8 Zübcr (64 Maß Granbsonmaß) läuternvoller Bütte oder aus vollem Faste zu Händen des Amtmanns auferlegen unter der Bedingung, dm ^Bodcnzinö auf alle Güter des Berne nach Verhältniß verlegt werde. 8 14. >> 32tt. Ebenso bittll ^Fran?oiS Panchaud von Grandson, daß ihm die Drittclsrucht und der Zehnten von 32- Jucharten,che» 14 Mannwerk mit Reben bepflanzt sind, in einen fixen BodcnzinS verwandelt werden möchte. AI

derselben Bedingung, wie dem Vorhergehenden, wird ihm zu Händen des Amtmanns ein Bodenzi»^Zübcr (84 Maß Grandsvnmaß) lautern Mostes aus voller Bütte oder vollem Faß untervorbehält auferlegt. 8 15. 327. Es wird nöthig befunden, die Märchen zwischen dem derFiez und der Pfründe von Concise gehörigen Weinzehntcn hinter Champagne und dem Zehnten der ^ ^Uverdon und St. Aubin zu erneuern. Dem Amtmann wird der Auftrag dazu gegeben; über siü) ^ ^Anstände hat er der Alternativobrigkeit Bericht zu erstatten. Alles unter Vorbehalt der Ratification. 6^ ^328. Die Gemeinde Corcelles, welche mit Concise eine Mestralie bildet, beschwert sich, daß ficMestralie zufallenden Kosten für die Sanitätswachen die Hälfte zahlen soll, während die Gemeinde ^viel größer sei und ihr 1718 bei Vertheilung der gemeinen Rapcs ein größerer Bezirk gegeben ^Nach Anhörung beider Parteien wird unter Ratificationsvorbchalt gut befunden, daß Concise V», B>'an die Kosten der SanitätSwachen zu bezahlen habe. In Beziehung auf die übrigen Beschwerde» ^künfle dieser Mestralie bleibt es bei bisheriger Uebung und den Titeln, Rechten und Erkanntnissen. 8